BGer 2C_845/2019
 
BGer 2C_845/2019 vom 19.02.2020
 
2C_845/2019
 
Urteil vom 19. Februar 2020
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. August 2019 (VB.2019.00138).
 
Erwägungen:
 
1.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste im Mai 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 10. Februar 2012 heiratete er die in der Türkei geborene, hier niederlassungsberechtigte B.________, Staatsangehörige von Deutschland. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil vom 13. Juli 2015 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Nachdem die Eheleute gegenüber dem Migrationsamt übereinstimmend angegegeben hatten, das eheliche Zusammenleben erst am 1. August 2015 aufgegeben zu haben, verlängerte das Amt A.________ die Aufenthaltsbewilligung, zuletzt bis zum 1. Januar 2019.
Im März 2016 erhielt die Kantonspolizei Zürich Hinweise, wonach B.________ die Ehe mit A.________ gegen eine Geldleistung eingegangen sei. Mit Verfügung vom 12. April 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setze ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Ein hiergegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Januar 2019) und mit Urteil vom 23. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
 
2.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein auf Art. 50 AIG (SR 142.20) gestützter Anspruch auf Verlängerung der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
 
3.
Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf BGE 139 II 393 einen Anspruch gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) verneint, da der Beschwerdeführer trotz fortbestehendem formellem Band der Ehe sich auf eine inhaltlose, seit 2015 gerichtlich getrennte Ehe berufe, ohne dass Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung bestehe. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht in Frage gestellt.
 
4.
Der Anspruch beurteilt sich demnach nach Landesrecht. Die Vorinstanz führt zwei alternative Begründungen für die Nichtverlängerung auf: Einerseits habe die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG); andererseits sei die Ehe nur zum Schein geschlossen worden.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ausführlich das Vorliegen einer Scheinehe. Er beruft sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft Zürich mit Bezug auf eine Scheinehe (Art. 118 AIG) am 21. Mai 2019 eine Einstellungsverfügung erlassen habe. Das Ausländerrecht kann unter Umständen von einer strafrechtlichen Einstellungsverfügung abweichen; das Bundesgericht hat sich dazu in den Urteilen 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 (E.4) und 2C_221/2019 vom 14. November 2019 (E.4) geäussert. Hier sind in der Tat die vorinstanzlichen Ausführungen zur Scheinehe viel knapper als diejenigen in der Einstellungsverfügung. Es mag sein, dass die Scheinehe nicht einwandfrei nachgewiesen ist. Dies kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen aber offen bleiben.
4.2. Denn jedenfalls ist die erste vorinstanzliche Begründung rechtlich haltbar: Unbestritten haben die Eheleute nur von Februar bis Mai 2012 zusammen gewohnt, danach getrennt. Die Vorinstanz hat dargelegt, die dafür geltend gemachten Gründe (Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Winterthur) würden keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG darstellen, da Winterthur von der ehelichen Wohnung in Regensdorf problemlos erreichbar sei. Jedenfalls ab 1. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer keine Arbeitszeiten gehabt, welche eine An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich gemacht hätten. Auch die angeblichen Spannungen mit den Kindern der Ehefrauerschienen als reine Schutzbehauptungen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen: Der blosse Umstand, dass er als stiller Gesellschafter beteiligt gewesen sei und auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten habe arbeiten müssen, würde eine regelmässige Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht ausschliessen. Zudem setzt  Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen. Ab ca. einem Jahr Getrenntleben ist das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen wurde. Es müsste dann substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (Urteile 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010,E. 3.5, und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 4). Hier sind die Hinweise auf eine weiter bestehende Ehegemeinschaft sehr vage. Die Vorinstanz hat entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt, die Ehegatten hätten angegeben, der Beschwerdeführer sei nach seinem Wegzug nach Winterthur einmal pro Woche nach Hause gekommen und sie hätten telefonisch Kontakt gehabt. Dies belegt aber nicht das Fortbestehen eines Ehewillens. Die Vorinstanz durfte daher bundesrechtskonform davon ausgehen, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat.
4.3. Für alles Weitere kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
 
5.
Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 und Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein