BGer 1C_27/2020
 
BGer 1C_27/2020 vom 19.02.2020
 
1C_27/2020
 
Verfügung vom 19. Februar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Peter Summermatter,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 9. Februar 2020
(Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel).
 
In Erwägung,
dass Peter Summermatter mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich erhoben hat;
dass Peter Summermatter mit Schreiben vom 17. Februar 2020 seine Beschwerde vom 18. Januar 2020 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli