BGer 4A_60/2020
 
BGer 4A_60/2020 vom 14.02.2020
 
4A_60/2020
 
Verfügung vom 14. Februar 2020
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Januar 2020
(ZK 19 651).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2020ihre Beschwerde vom 30. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2020 zurückgezogen haben;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Widmer