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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_122/2020
Urteil vom 13. Februar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 6. Januar 2020 (5V 18 392).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Februar 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Januar 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass das kantonale Gericht eine (weitere) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Kribbelparästhesien und mit einer erektilen Dysfunktion verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 21. Juni 2012 stehen würden,
dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte,
dass der Beschwerdeführer zwar einen Antrag stellt (Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Suva), ohne indessen konkret auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, weil ihm die Suva ein persönliches Gespräch mit ihrem Versicherungsarzt verweigert habe, reicht nicht aus, zumal er sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen dazu mit keinem Wort auseinandersetzt,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz