BGer 2F_23/2019
 
BGer 2F_23/2019 vom 13.02.2020
 
2F_23/2019
 
Verfügung vom 13. Februar 2020
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
gegen
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018
(Urteil EGMR vom 9. April 2019 Nr. 23887/16).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1964; nachfolgend: Gesuchsteller) reiste am 13. April 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 19. November 1993 abgewiesen und der Gesuchsteller vorläufig aufgenommen. Nachdem der Bundesrat am 25. Februar 1998 die kollektive vorläufige Aufnahme aufgehoben hatte, wurde dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 1999 angesetzt. Am 14. Januar 1999 heiratete der Gesuchsteller eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft.
1.2. Am 15. April 2005 verurteilte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt den Gesuchsteller in zweiter Instanz wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu zwölf Jahren Landesverweisung. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1P.657/2005 vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. Mai 2005 wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
1.3. Die Ehe zwischen dem Gesuchsteller und der Schweizer Bürgerin wurde am 16. Mai 2006 geschieden. Am 24. August 2006 wies das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft das Gesuch des Gesuchstellers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2007 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Am 8. Juli 2014 stellte der Gesuchsteller beim Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft ein Gesuch um Wiedererwägung. Am 5. Januar 2016 trat das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 stellte der Gesuchsteller erneut ein Wiedererwägungsgesuch. Das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft erliess am 11. Mai 2016 einen formellen Nichteintretensentscheid. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. November 2016 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. Januar 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_254/2017 vom 6. März 2018 ab.
1.5. Bereits am 22. Januar 2010 verfügte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Diese Verfügung vom 22. Januar 2010 focht der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil C-1231/2010 vom 28. Oktober 2015 ab. Gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR kam mit Urteil vom 9. April 2019 zum Schluss, dass das Urteil vom 28. Oktober 2015 konventionswidrig ist.
2. Mit Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2019 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils 2C_254/2017 vom 6. März 2018. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 zieht der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2019 zurück und beantragt die kostenlose Abschreibung des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens.
3. Das Verfahren kann gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu befinden ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Der Gesuchsteller hat ursprünglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und mit Rückzug seines Revisionsgesuchs die kostenlose Abschreibung beantragt.
4. Nach dem Dargelegten ist das bundesgerichtliche Revisionsverfahren infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 2 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Hänni
Der Gerichtsschreiber: Zollinger