BGer 5A_113/2020
 
BGer 5A_113/2020 vom 11.02.2020
 
5A_113/2020
 
Urteil vom 11. Februar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Besuchsrecht und Unterhalt),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Januar 2020 (3B 19 55).
 
Sachverhalt:
A.________ und C.________ haben das im Jahr 2015 geborene Kind B.________.
Mit Urteil vom 28. August 2019 regelte das Bezirksgericht Willisau das Besuchsrecht des Vaters (bis August 2021: jedes zweite Wochenende von Samstag, 8 Uhr, bis Montag, 17 Uhr; jedes andere Wochenende am Montag 6:35 bis 17 Uhr; drei einzelne Wochen Ferien; ab September 2021: jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr; drei Wochen Ferien) und den Unterhalt (rückwirkend Fr. 7'075.-- für September 2015 bis Dezember 2016 und Fr. 10'380.-- für Januar 2017 bis August 2019; laufenden Unterhalt von Fr. 1'120.-- ab September 2019, Fr. 1'440.-- ab September 2021, Fr. 1'600.-- ab September 2025, Fr. 1'190.-- ab September 2028 und Fr. 1'100.-- ab September 2031).
Sowohl für das Besuchsrecht als auch den Unterhalt erhob der Vater am 30. September 2019 Berufung. In ihrer Stellungnahme beantragte die Mutter deren Abweisung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung, unter Streichung des zusätzlichen Besuchstages unter der Woche.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 entzog das Kantonsgericht Luzern der Berufung in Bezug auf das Besuchsrecht und den laufenden Unterhalt die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung hat der Vater am 6. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den sinngemässen Begehren und deren Aufhebung und Belassung der aufschiebenden Wirkung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019); bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
2. Die Beschwerde erfüllt weder die eine noch die andere Voraussetzung. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit keinem Wort und im Übrigen erhebt er auch keine Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Ausführungen, wie sie im Verfassungsbereich ungenügend sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli