BGer 8F_19/2019
 
BGer 8F_19/2019 vom 10.02.2020
 
8F_19/2019
 
Urteil vom 10. Februar 2020
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 7. September 2016 (8C_284/2016).
 
Sachverhalt:
A. Der 1969 geborene A.________ war Assistenzarzt am Spital B.________ und damit bei den Winterthur Versicherungen - heute AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) - obligatorisch unfallversichert. Am 23. Dezember 2003 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren. Im Bericht des Spitals B.________, Klinik für Unfallchirurgie, vom 13. Januar 2004 wurden eine Kontusion und Schürfungen am Ober-/Unterschenkel rechts sowie an der Ferse links diagnostiziert. Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 21. November 2008 führte PD Dr. med. C.________, Klinik D.________, eine Hüftarthroskopie rechts durch. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte die AXA die Leistungen ab 21. November 2008 mangels natürlicher Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ein. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 8. September 2011 ab. Seine Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die AXA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu entscheide (Entscheid vom 25. September 2012). Auf die Beschwerde der AXA trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_949/2012 vom 14. Dezember 2012 nicht ein.
Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die AXA die Leistungen per 31. März 2004 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis Oktober 2008 erbrachten Leistungen für Heilungskosten (Verfügung vom 6. März 2014). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 fest. Dies bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2016. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_284/2016 vom 7. September 2016 ab.
B. A.________ ersucht um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. September 2016 und Bejahung der Unfallkausalität seiner Hüftgelenksbeschwerden.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers untersteht das vorliegende Revisionsverfahren nicht der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (vgl. deren Art. 1), sondern dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005.
1.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1; Urteil 8F_13/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.1).
1.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Eine Revision zu begründen vermögen also keine neuen, sondern nur nachträglich neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel (BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275). Sie setzt erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (wie bereits nach Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Revisionsgesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteil 8F_13/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Im Verfahren 8C_284/2016 war streitig, ob die AXA aufgrund des Unfalls des Gesuchstellers vom 23. Dezember 2003 für seine Hüftproblematik rechts nach dem 31. März 2004 leistungspflichtig war. Das Bundesgericht erachtete die danach noch geltend gemachten Hüftbeschwerden als nicht mehr unfallkausal. Dabei stützte es sich auf das von der AXA eingeholte Gutachten des Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 17. November 2013.
3. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen geltend, wegen Persistenz der belastungsabhängigen Beschwerden und im Hinblick auf die neuste Generation künstlicher Hüftgelenke habe er nach einigen Jahren wieder einmal einen Hüftorthopäden aufgesucht. Dieser habe festgestellt, dass die Sehne des Iliopsoas-Muskels an deren Ansatz in der Nähe des Hüftgelenks am Oberschenkelknochen auf den MRI-Bildern als erheblich lädiert erscheine. Er habe auch sämtliche früheren MRI-Bilder durchgesehen und festgestellt, dass diese Sehnenläsion bereits auf den ersten MRI-Bildern nach dem Unfall und auch auf sämtlichen weiteren in den Folgejahren durchgeführten MRI-Aufnahmen vorhanden gewesen sei. Aus den zugestellten Bildern und Berichten gehe nicht hervor, dass die bisherigen Ärzte diesen Defekt erkannt hätten. Mit einem Vorzustand am Hüftgelenk sei der Befund nicht erklärbar. Das Auftreten nach dem Unfall weise auf einen Sehnenteilriss hin, der infolge natürlicher Belastung (Gehen) immer wieder symptomatisch geworden sei.
Nach Darstellung des Gesuchstellers erteilte ihm der behandelnde Arzt diese als Beweismittel offerierte Information mündlich am 10. September 2019 und somit erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. September 2016. Folglich handelt es sich gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG um ein unzulässiges echtes Novum, auch wenn es sich auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht (vgl. oben E. 1.3, dritte Voraussetzung bei neuen Beweismitteln). Eine Revision gestützt darauf ist daher ausgeschlossen.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar