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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_25/2020
Urteil vom 10. Februar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur,
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Januar 2020 (RT200002-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 29. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt - für Staats- und Gemeindesteuern 2018 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 110.60 nebst Zins und Kosten.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Am 5. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Steuern für das Jahr 2018 bezahlt. Er habe dazu bis am 31. Dezember 2019 Zeit gehabt. Das Steueramt wolle die Steuern zweimal einfordern.
Der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang von Willkür. Allerdings hat er die entsprechenden Argumente bereits vor Obergericht vorgebracht. Auf die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts (aus dem Novenverbot folgende Unbeachtlichkeit der Behauptung, die Steuern bezahlt zu haben; ohnehin keine vollständige Bezahlung der Forderung; Ausführungen zu den Zahlungsfristen in der kantonalen Steuergesetzgebung) geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg