BGer 5A_86/2020
 
BGer 5A_86/2020 vom 06.02.2020
 
5A_86/2020
 
Urteil vom 6. Februar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach,
Gegenstand
Superprovisorischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und superprovisorische Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Januar 2020 (810 19 359).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. November 2019 entzog die KESB Gelterkinden/Sissach den Eltern von C.________ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind bis auf Weiteres in einem Mutter-Kind-Haus in U.________; sodann errichtete sie superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte eine Beiständin.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter und der Grossmutter mütterlicherseits trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. Januar 2020 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid haben die Mutter und die Grossmutter am 3. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich darauf, die Ereignisse, welche zur angefochtenen superprovisorischen Massnahme geführt haben, aus eigener Sicht zu schildern. Hingegen enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche sich mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Ohnehin können Entscheide über superprovisorische Massnahmen beim Bundesgericht nicht angefochten werden (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418; zuletzt Urteile 5A_879/2019 vom 11. November 2019 E. 2; 5A_1033/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3), weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt und zuerst das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmerichter durchlaufen werden muss.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der KESB Gelterkinden/Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli