BGer 5A_3/2020
 
BGer 5A_3/2020 vom 05.02.2020
 
5A_3/2020
 
Urteil vom 5. Februar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Aufsichtsmassnahmen),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 3. Dezember 2019 (B-5915/2019).
 
Sachverhalt:
A. Die Stiftung A.________ bezweckt die Erweisung materieller, sozialer, wirtschaftlicher und anderweitiger Hilfe an bedürftige Menschen, schwerpunktmässig in der Ukraine, in Russland und in den übrigen Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR. Sie wird von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beaufsichtigt.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 hat die Aufsichtsbehörde bei der Stiftung einen Sachwalter eingesetzt, um konkreten Hinweisen auf eine möglicherweise nicht gesetzes- und stiftungskonforme Verwendung von Spendengeldern nachzugehen. Gestützt auf zwei vom Sachwalter erstellte Berichte zu den Geschäftsjahren 2014 und 2018 traf die Aufsichtsbehörde am 30. September 2019 folgende Aufsichtsmassnahmen:
"1. D ie Stiftung mandatiert unverzüglich eine neue Revisionsstelle, sorgt für deren Eintrag im Handelsregister und meldet der Eidg. Stiftungsaufsicht innerhalb von 60 Tagen den Vollzug.
2. Der Stiftung wird das Sammeln von Spenden in der Schweiz ab sofort und bis auf Widerruf (bei Vorliegen der zuvor dargelegten und von der Eidg. Stiftungsaufsicht geprüften Konzepte der Mittelakquirierung und -verwendung) untersagt.
3. D ie Mittelzuweisung von der Stiftung an Empfänger in der Ukraine, in Russland oder in übrige Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR wird ab sofort und bis auf Widerruf (bei Vorliegen der zuvor dargelegten und von der Eidg. Stiftungsaufsicht geprüften Konzepte der Mittelakquirierung und -verwendung) untersagt.
4. Herr lic. iur. B.________, Rechtsanwalt in U.________ bleibt bis auf Weiteres als Sachwalter eingesetzt.
5. Herr lic. iur. B.________ hat als Sachwalter Einzelzeichnungsrecht. Herr C.________ zeichnet kollektiv zu zweien mit Herrn B.________. Übrige Organe haben kein Zeichnungsrecht. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen entsprechende Eintragungen im Handelsregister zu löschen.
6. Der Sachwalter wird beauftragt und ermächtigt, im Namen der Stiftung strafrechtliche Massnahmen gegen Herrn C.________, allenfalls gegen weitere Stiftungsorgane und gegen Unbekannt einzuleiten.
7. Der Sachwalter wird angewiesen, bei der Eröffnung eines Strafverfahrens die Stiftung als Privatklägerin zu konstituieren.
8. D ie Kosten der Massnahmen werden von der Stiftung getragen. Der Sachwalter wird angewiesen, seine Aufwendungen vorab sicherzustellen, einstweilen im Umfang von Fr. 25'000.--. Zudem wird der Sachwalter angewiesen, für die Durchführung der Massnahmen angemessene Rückstellungen aus dem Stiftungsvermögen zu bilden.
9. [Gebühren und Kostentragung]"
Ausserdem entzog die Aufsichtsbehörde einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.
B. Die Stiftung erhob dagegen am 7. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, stellte sie folgende Anträge:
"1. I n Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 30. September 2019 seien die Verbote an die Stiftung A.________, ab sofort Spenden in der Schweiz zu sammeln und ab sofort Mittel von der Stiftung an Empfänger in der Urkaine, Russland oder in übrige Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR zuzuweisen, aufzuheben.
2. [ ad Dispositiv Ziff. 4]
3. [ ad Dispositiv Ziff. 5]
4. I n Aufhebung von Dispositiv Ziff. 6 und 7 der Verfügung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 30. September 2019 seien Auftrag und Ermächtigung an den Sachwalter, im Namen der Stiftung strafrechtliche Massnahmen gegen C.________, allenfalls gegen weitere Stiftungsorgane und gegen Unbekannt einzuleiten, aufzuheben.
5. [es sei überhaupt von der Anordnung von Massnahmen irgendwelcher Art abzusehen]
6. I n Aufhebung von Dispositiv Ziff. 8 der Verfügung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 30. September 2019 seien die Anweisungen an den Sachwalter, seine Aufwendungen vorab sicherzustellen, einstweilen im Umfang von Fr. 25'000.--, und für die Durchführung der Massnahmen angemessene Rückstellungen aus dem Stiftungsvermögen zu bilden, aufzuheben.
7. [ ad Dispositiv Ziff. 9] "
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Stiftung, es sei der Beschwerde im Umfang der Beschwerdeanträge 1, 4 und 6 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei ihr mit sofortiger Wirkung zu erlauben, Spenden in der Schweiz zu sammeln und nach vorgängiger Absprache mit der Stiftungsaufsicht bzw. dem Sachwalter zu verwenden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jenes um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 wendet sich die Stiftung an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei ihrer Beschwerde vom 7. November 2019 im Umfang der Beschwerdeanträge Ziff. 1, 4 und 6 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, das als Beschwerdeinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde (vom hier nicht vorliegenden Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur gegeben ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies setzt voraus, dass der Nachteil auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 142 III 798 E. 2.2). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt; rein tatsächliche Nachteile reichen in der Regel nicht (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
1.2. Die Stiftung führt zunächst aus, gemäss Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 30. September 2019 werde ihr das Sammeln von Spenden in der Schweiz und die Zuweisung von Mitteln an Empfänger in der Ukraine untersagt. Damit werde die zweckkonforme Mittelverwendung über die Partnerorganisation in der Ukraine an Bedürftige in der Ukraine unterbunden. Wenn die Stiftung mit ihrer Beschwerde im Endentscheid obsiege, könnten Spendensammlung und Mittelverwendung nicht rückwirkend nachgeholt werden. Damit drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Mit dieser Argumentationslinie macht die Stiftung aus ihrer Sicht (ge-) wichtige, aber dennoch bloss tatsächliche Nachteile geltend. Das Sammeln von Spenden und die Ausschüttung von Geldern an Destinatäre betrifft die Erfüllung des Stiftungszwecks. Dies ist indes nicht Streitgegenstand. In der Hauptsache geht es vielmehr letztlich um vorsorgliche Massnahmen, welche der Stiftungsaufsicht ermöglichen sollen, ihrer Aufgabe - hier: abzuklären, ob die Spendengelder gesetzes- und stiftungskonform verwendet werden - nachzukommen. Inwiefern sich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung präjudizierend auf die Hauptsache auswirken könnte, ist nicht ersichtlich.
 
1.3.
1.3.1. Ausserdem macht die Stiftung geltend, mit dem sofort wirksamen Sammelverbot drohe ihr die Liquidation vor dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens. Die Stiftung verfüge über kein nennenswertes Vermögen, sondern übe ihre Tätigkeit ausschliesslich mit Spendengeldern aus. Ohne Spendeneinnahmen könne die Stiftung ihre laufenden Verpflichtungen nicht erfüllen. Die D.________ AG habe am 26. November 2019 eine dritte Mahnung zugestellt und der von der Stiftung ausgehandelte Abzahlungsvertrag vom 16. Dezember 2019 werde vom Sachwalter nicht genehmigt. Wenn die Stiftung liquidiert werde, könne auch ein günstiger Entscheid diesen Nachteil nicht beheben. Vielmehr komme es nicht zu einem Sachentscheid. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufsichtsmassnahmen unterbleibe, was den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Auch aus diesen Gründen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
1.3.2. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (vgl. BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).
1.3.3. Die Stiftung macht Tatsachen geltend, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Zumindest die Beilagen 3 (Abzahlungsvertrag mit der D.________ AG vom 16. Dezember 2019) und 4 (E-Mail des Sachwalters vom 17. Dezember 2019) sind als echte Noven von vornherein unzulässig. Ob auch die Beilage 2 (3. Mahnung der D.________ AG vom 26. November 2019) ein echtes Novum darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn die Stiftung zeigt so oder anders nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Letzteres gilt auch für die übrigen tatsächlichen Behauptungen. Diese bleiben allesamt unbeachtlich. Damit fehlt der vorgetragenen Argumentation das hierfür erforderliche Tatsachenfundament, so dass darauf nicht einzugehen ist.
1.4. Mit Bezug auf die Beschwerdeanträge 4 und 6 behauptet die Stiftung gar nicht erst, dass die Ermächtigung an den Sachwalter, im Namen der Stiftung strafrechtliche Massnahmen gegen C.________, allenfalls gegen weitere Stiftungsorgane und gegen Unbekannt einzuleiten, oder die Anweisung an den Sachwalter, seine Aufwendungen vorab und einstweilen im Umfang von Fr. 25'000.-- sicherzustellen und für die Durchführung der Massnahmen angemessene Rückstellungen aus dem Stiftungsvermögen zu bilden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten.
1.5. Nachdem die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Auf die Beschwerde ist aber auch aus einem zweiten Grund nicht einzutreten.
2.1. Der Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 46 Abs. 2 BGG). Es kann daher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 475 E. 2), wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht demnach nicht von Amtes wegen, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerde ausdrücklich erhoben, begründet und soweit möglich belegt werden (BGE 145 I 26 E. 1.3; 137 II 305 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dabei ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Die Stiftung führt zwar zu Beginn ihrer Beschwerde aus, sie mache eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. In der Folge unterlässt sie es aber, in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen, weshalb dieses im Einzelnen gegen die Verfassung verstossen haben soll. Vielmehr beschränkt sich die Stiftung darauf zu erklären, weshalb die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sein soll. Ihre Ausführungen genügen den strengen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Stiftung und sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller