BGer 6B_960/2019
 
BGer 6B_960/2019 vom 04.02.2020
 
6B_960/2019
 
Urteil vom 4. Februar 2020
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Verjährung,
Recht auf Wahlverteidigung, Strafzumessung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Juni 2019
(SK 18 205).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wirft A.________ vor, zwischen Oktober und November 2005 mindestens knapp sieben Kilogramm Hanfblüten transportiert und verarbeitet zu haben. Am 30. Juli 2015 verurteilte ihn das zuständige Regionalgericht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007. Das Regionalgericht ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug an.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 19. Juni 2019 im Schuld- und Strafpunkt, sah aber von einer Massnahme ab. Zuvor hatte es die Beweisanträge von A.________, namentlich auf Befragung von Zeugen, abgewiesen.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, er sei freizusprechen; eventualiter sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen; subeventualiter sei die Sache an das Regionalgericht bzw. das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei erstinstanzlich nicht gebührend verteidigt worden, da sein amtlicher Verteidiger gleichzeitig den Mitbeschuldigten B.________, dessen Verfahren zum Zeitpunkt seiner Hauptverhandlung vor Obergericht hängig gewesen sei, vertreten habe. Aufgrund dieses schwerwiegenden unheilbaren Mangels sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.
1.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 128 ff. StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Sie ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 130, Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 StPO). Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Verfahrens. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Störung des Vertrauens muss mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein. Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1; 138 IV 161 E. 2.4). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn "auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde". Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2, 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Rüge ist nicht zu hören. Zutreffend ist zwar, dass eine Interessenskollision des amtlichen Verteidigers eine wirksame Verteidigung in Frage stellen kann (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 134 StPO: Urteile 1B_80/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4; 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7.1; betreffend Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils). Jedoch geht weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Beschwerdeführer die nun kritisierte Doppelvertretung im bisherigen Verfahren gerügt hätte, obwohl ihm diese bekannt sein musste. Es kann nicht angehen, dies nach einem zu seinen Ungunsten ausgegangenen erstinstanzlichen Urteil nachzuholen. Auf die Rüge ist daher mangels Ausschöpfung des (kantonalen) Instanzenzugs nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie verspätet, und verstösst die Berufung darauf im bundesgerichtlichen Verfahren gegen den auch von Privaten im Verkehr mit Behörden zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob die Doppelvertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine klare und schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellt, zumal nicht aktenkundig ist, weshalb der damalige Rechtsvertreter im anschliessenden standesrechtlichen Verfahren genau gerügt wurde. Ebenso wenig erkannte die Vorinstanz einen Anlass, sich mit der Thematik auseinander zu setzen. Sie weist lediglich darauf hin, dass ein - neuerlicher - Verteidigerwechsel letztlich auf Anzeige des Regionalgerichts selbst erfolgte. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang zudem der Hinweis der Vorinstanz, wonach Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer einen früheren Verteidigerwechsel bewusst provoziert habe, um das Verfahren zu verzögern und die Verjährung herbeizuführen. Darauf hatte das Bundesgericht in einem früheren Verfahrensstadium hingewiesen.
Insgesamt ist keine das Recht auf ein faires Verfahren unterlaufende Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie solches nicht erkennt und auf eine Rückweisung an das Regionalgericht verzichtet.
2. Der Beschwerdeführer macht auch im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seines Rechts auf (Wahl) verteidigung geltend, indem die Vorinstanz die Entlassung seines amtlichen Verteidigers zugunsten eines privaten Wahlverteidigers verweigert und die Verschiebung der Hauptverhandlung abgelehnt habe.
2.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist. Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl sowohl bei der amtlichen als auch der privaten Verteidigung, wenn dem Wunsch der beschuldigten Person keine Rechnung getragen wird. Das Recht auf Wahlverteidigung ist jedoch nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Urteile 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 1.5, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen; 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3).
2.2. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz bereits am 7. Januar 2019 zwei Verhandlungstermine in Aussicht stellte, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gerichtlichen Vorladungen in der Regel keine Folge geleistet habe. Eine Woche vor dem ersten Termin vom 16. Mai 2019 ersuchte er, wie bereits früher, um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie um Aussetzung der Verhandlung, was die Vorinstanz indes ablehnte. Da der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt fern blieb und nicht vorgeführt werden konnte, brach sie die Verhandlung dennoch ab und stellte die erneute Vorladung für den zweiten Termin - den 18./19. Juni 2019 - in Aussicht. Eine Zustellung der Vorladung an die gerichtsbekannte Adresse des Beschwerdeführers scheiterte, da er sie nicht entgegen nahm und auch keinen Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger mehr pflegte. Die Vorinstanz ging aber davon aus, dass er vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte. Dies schloss sie nachvollziehbar daraus, dass am 13. Juni 2019 sein designierter Privatverteidiger telefonisch um Absetzung der Verhandlung vom 18./19. Juni 2019 ersuchte, da er das Mandat nur bei genügender Vorbereitung übernehmen könne. Am 17. Juni 2019 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz seine Mandatierung an und beantragte neuerlich die Verschiebung der Hauptverhandlung sowie Entlassung des amtlichen Verteidigers aus dem Mandat. Die Vorinstanz lehnte dies gleichentags ab. Der Beschwerdeführer blieb dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, sein amtlicher Verteidiger war aber anwesend.
Nach dem vorstehend sowie dem in Erwägung 1.2 Gesagten ist für das Bundesgericht offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen, zuletzt weitgehend ungerechtfertigten Gesuchen um Verteidigerwechsel und Terminverschiebung, den wiederholten, unbelegten gesundheitlich begründeten Abwesenheiten resp. seinem insgesamt obstruktiven Verhalten während des ganzen Verfahrens in erster Linie darum ging, dieses zu verzögern und dessen ordentlichen Gang zu stören. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Die Mandatierung eines Wahlverteidigers nur einen Tag vor dem - bereits im Januar 2019 - mithin knapp ein halbes Jahr zuvor in Aussicht genommenen zweiten Verhandlungstermin sowie das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung erfolgten zudem klar zur Unzeit und sind rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Verschiebung des Verhandlungstermins ablehnt und die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführt (vgl. dazu Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Nachdem dieser zudem von seinem bisherigen amtlichen Verteidiger vertreten war, ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ersichtlich. Schliesslich hätte es dem privaten Verteidiger freigestanden, ebenfalls an der Verhandlung teilzunehmen.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Konfrontationsrechts nach Art. 147 StPO sowie des rechtlichen Gehörs, da die angeblich mit ihm eine Bande bildende C.________ und B.________ ohne seine Anwesenheit befragt worden seien, und die Vorinstanz die beantragte Konfrontationseinvernahme abgelehnt habe. Die Zeugenaussagen seien nicht verwertbar.
3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 erster Satz StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147; THORMANN/MÉGEVAND, IN: CODE DE PROC édure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 147). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss dessen Absatz 4 nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.3).
3.2. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Es ist unbestritten und erstellt, dass die beiden Personen, deren neuerliche Einvernahme als Zeugen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verlangte, im Laufe der Ermittlungen mehrmals befragt wurden und, dass der jeweilige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei diesen Einvernahmen anwesend war. Jener hatte somit mehrmals die Gelegenheit, die Zeugen zu konfrontieren und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen, wobei der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, er hätte von den Einvernahmeterminen keine Kenntnis gehabt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass dem - zu jeder Zeit anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer ein faires Verfahren vorenthalten worden wäre oder er sich nicht gebührend hätte verteidigen können. Daran ändert nichts, dass er den Befragungen nicht persönlich beiwohnte, zumal es ihm, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, freigestanden hätte, daran teilzunehmen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer - wie die Zeugen - augenscheinlich bereits vor Regionalgericht geladen war und trotz Vorladung nicht erschien bzw. von der Polizei nicht vorgeführt werden konnte (vgl. act. 1220). Er hat mithin mehrere Gelegenheiten zur persönlichen Konfrontation mit den Zeugen ohne ersichtlichen Grund verstreichen lassen, was er sich selbst zuzuschreiben hat und als Verzicht auf eine Konfrontation zu werten ist. Darauf geht der Beschwerdeführer zudem nicht ein. Seine Abwesenheit anlässlich der strittigen Zeugenbefragungen steht deren Verwertbarkeit somit nicht entgegen.
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zu verkennen, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den im Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht und die Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt werden, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Ausserdem kann die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 StPO). Derlei Rechtsverletzungen bzw. Gründe, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Zeugenbefragungen durch die Vorinstanz zwingend erfordert hätten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es ist im Gegenteil fraglich, ob die Beschwerde insoweit überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2; Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt (vgl. dazu auch sogleich E. 4).
4. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Befragung weiterer Zeugen verletze sein Recht auf Beweisabnahme. Zudem sei seine Täterschaft nicht erwiesen.
 
4.1.
4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies hindert die Behörde nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dabei muss sie das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht nicht darauf eintritt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_629/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1.3).
4.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 zur Publ. vorgesehen).
 
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Demnach habe B.________ von verschiedenen Bauern mindestens drei Felder zum Hanfanbau gepachtet und darauf, teilweise unter Mithilfe weiterer Personen, Hanfstecklinge THC-reicher Sorten pflanzen, pflegen und bewachen lassen. Den geernteten Hanf habe der Beschwerdeführer nach X.________ gebracht, dort von bulgarischen Staatsangehörigen verarbeiten lassen und anschliessend wieder abgeholt. Die Zeugen C.________ D.________ und E.________ hätten den Beschwerdeführer beim Abliefern des Hanfs zur Verarbeitung und bei der anschliessenden Abholung gesehen. Der Zeuge E.________ habe ihn zudem als Geschäftspartner von B.________ kennengelernt. Dieser wiederum habe den Beschwerdeführer - von der Bepflanzung bis zur Destillation sowie der Durchführung des Transports - als Organisator bezeichnet. C.________ habe die zur Verarbeitung und Trocknung der Blüten erforderlichen Lokalitäten - zwei Chalets in X.________ und einen Stall in Y.________ - organisiert und dem Beschwerdeführer überlassen. Dieser und B.________ hätten einen legalen Verwendungszweck vorgetäuscht, um zu vertuschen, dass die getrockneten Blüten dem Betäubungsmittelmarkt zugeführt wurden. Mittels eines Briefwechsels hätten sie suggeriert, dass sie sich über ein Inserat in der Zeitschrift "Tierwelt" kennengelernt hätten und sich der Beschwerdeführer für den Kauf von Hanföl interessiere, welches B.________ aus den "geputzten Blüten" produzieren sollte.
Tatsächlich sei aber nur ein kleiner Teil des Hanfs destilliert worden, nämlich primär nicht die Blüten, sondern die restlichen Pflanzenteile. So seien gemäss Aussage von B.________ lediglich 3.5, höchstens aber 5 Liter Hanföl gewonnen worden, anstatt der bei 3 Hektaren zu erwartenden ca. 27 Liter. Ferner seien die Pflanzen vor der Destillation fein gehäckselt worden, was bei der Verarbeitung von Hanfblüten zu Öl keinen Sinn ergeben hätte und offensichtlich in der Absicht geschehen sei, dass die mindere Qualität nicht auffalle. Ausgehend von einer, wie behauptet, legalen Tätigkeit wären zudem weder die Bewachung der Hanffelder nötig gewesen noch der überstürzte Wechsel des Verarbeitungsortes, nachdem die Polizei Hinweise hierauf erhalten habe. Auch passe die dem Beschwerdeführer in der Korrespondenz mit B.________ zugeschriebene Rolle eines blossen Abnehmers von Hanföl nicht zu seinem aktiven Verhalten in der Organisation der Verarbeitung und dem Transport des Hanfs. Schliesslich seien im Zuge der Ermittlungen weder Hanföl, noch Bier, Tee oder sonstige Produkte, wie sie B.________ zu produzieren vorgegeben habe, sichergestellt worden.
4.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Er beschränkt sich im wesentlichen darauf, einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten und unter Hinweis auf weitere Zeugen seine Täterschaft zu bestreiten. Dabei scheint er zu verkennen, dass ihn nicht nur mehrere Zeugen schwer belastet haben. Er wurde vielmehr im Rahmen einer polizeilichen Beobachtung der Liegenschaften, in denen die Verarbeitung des Hanfs stattfand, von der Polizei angehalten. Der von ihm geführte Lieferwagen enthielt zwar offenbar keinen Hanf mehr, roch aber noch stark danach, was er nicht nachvollziehbar erklären konnte. Dies gilt ebenso für die in seiner Wohnung sichergestellten rund Fr. 20'000.-- in bar sowie die Verträge zwischen dem Mitbeschuldigten B.________ und Destillerien resp. Landwirten über die Destillation von Hanfblüten sowie die Landpacht zum Anbau von Hanf. Diese bringen den Beschwerdeführer mit den Tatbeiträgen von B.________ in Verbindung, wobei die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb sie von fingierten legalen Geschäften ausgeht.
Unter den gegebenen Umständen ist zudem nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine massgebliche Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Herstellung und Verarbeitung des sichergestellten Hanfs als erstellt erachtet. Nachdem die Blüten einen THC-Gehalt von zwischen 6% und 11% aufwiesen, handelt es sich dabei zudem zweifellos um Betäubungsmittelhanf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz unter dem Blickwinkel antizipierter Beweiswürdigung, was das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 4.1.1), nicht gehalten, die von ihm benannten weiteren Zeugen, welche seine angebliche Landesabwesenheit zur Tatzeit bestätigen könnten, zu befragen. Ohnehin verwirft die Vorinstanz das solches behauptende, 14 Jahre nach der Tat verfasste schriftliche Alibi des Zeugen E._________ nachvollziehbar und weist zutreffend darauf hin, dass selbst ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Norditalien im Oktober 2005 nicht gegen seine Täterschaft sprechen würde. Dabei ist unerheblich, ob die italienische Grenze nun rund 2 oder 4 Stunden vom Tatort entfernt ist. So oder anders war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, ein oder mehrere Male den Transport des Hanfs in der Schweiz zu übernehmen. Diese Annahme der Vorinstanz ist jedenfalls nicht willkürlich. Ob das vorinstanzlich als erstellt erachtete arbeitsteilige Zusammenwirken der Beschuldigten das Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung, namentlich die Bandenmässigkeit.
5.1. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG (in der 2005 gültig gewesenen Fassung) liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2).
5.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist ein koordiniertes Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit C.________ und B.________ bei Anbau, Ernte und Verarbeitung einer grösseren Menge Betäubungsmittelhanfs erstellt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen einer Bande zumindest mit Bezug auf den Beschwerdeführer und B.________ bejaht. Wie sie willkürfrei feststellt, arbeiteten die beiden schon im Vorfeld der eigentlichen Tat, insgesamt während rund einem halben Jahr, zusammen, indem sie eine legale Verwendung des Hanfs - Produktion und Vertrieb von Hanföl - fingierten, um einander bei möglichen Schwierigkeiten den Rücken freizuhalten. Zutreffend ist ausserdem, dass die Zusammenarbeit aller drei Beschuldigten während der Ernte- und Verarbeitungszeit des Hanfs im Oktober 2005 besonders intensiv war. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage des fortgesetzten Zusammenwirkens zu Recht, dass das Auffinden von Utensilien zum Betrieb einer Indoor-Hanfanlage für den Willen zur Produktion, mithin der gemeinsamen Tätigkeit, während des Winters spricht. Dies gilt ebenso für die Vermutung, wonach die Beschuldigten die illegale Tätigkeit wohl fortgesetzt hätten, wenn die Polizei nicht eingegriffen hätte. Soweit der Beschwerdeführer dies in Abrede stellt, ist im Übrigen auf die aktenkundigen Pachtverträge, namentlich denjenigen vom 1. Mai 2005, zu verweisen (act. 290 und 291). Demnach wurde die Pacht von 55 Aren ausdrücklich nicht auf eine bestimmte Dauer, etwa ein Jahr festgesetzt, was für eine einmalige Tat sprechen würde. Abgesehen davon enthält der Vertrag einen Verweis auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2), wonach die Pachtdauer - unter Vorbehalt einer kantonalen Genehmigung, was der Beschwerdeführer nicht behauptet - mindestens sechs Jahre betrage. Dies muss ihm bekannt gewesen sein. Unter diesen Umständen steht, nicht zuletzt angesichts der Pachtzinsen von Fr. 3'000.-- pro Jahr, fest, dass die Beschuldigten eine fortgesetzte Tätigkeit im unerlaubten Betäubungsmittelverkehr beabsichtigten. Auf den subjektiven Tatbestand braucht nicht eingegangen zu werden, zumal sich der Beschwerdeführer hierzu nicht äussert. Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG ist erfüllt.
6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Verfahren sei infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung einzustellen.
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass das inkriminierte Delikt im Oktober/November 2005 begangen worden sein soll. Die damals gültige Verfolgungsverjährungsfrist betrug nach Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB 15 Jahre, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war. Dies war gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG (in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) der Fall. Demnach lautete die Strafe für schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten, worunter die bandenmässige Begehung fällt, auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr; die Zuchthausstrafe reichte von 1 bis 20 Jahren (Art. 35 StGB, in der 2005 gültig gewesenen Fassung). Ferner sah Art. 70 Abs. 3 aStGB vor, dass die Verjährung nicht mehr eintrat, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen war. Weder die Revision des allgemeinen Teils des StGB von 2007 noch Anpassungen im Betäubungsmittelrecht (Art. 19 BetmG) brachten hinsichtlich der Verfolgungsverjährung sowie der verjährungshindernden Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils für den Beschwerdeführer günstigere Regelungen (zu letzterem vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB; zur Anwendung der lex mitior vgl. Art. 389 StGB). Vielmehr sah auch der 2007 eingeführte, bis heute gültige, Art. 97 Abs. 1 StGB eine Verfolgungsverjährung von 15 Jahren vor, wenn die angedrohte Höchststrafe - wie vorliegend - mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe betrug (lit. b), was bei bandenmässiger Tatbegehung von Betäubungsmitteldelikten, soweit hier relevant, stets der Fall war. Diese Zeitspanne war im Zeitpunkt des die Verjährung hindernden erstinstanzlichen Urteils, dem 30. Juli 2015, unbestrittenermassen nicht vergangen, und die Verjährung daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht eingetreten. Der zur Begründung seines Standpunkts genannte Art. 70 Abs. lit. c aStGB, welcher "für mit einer anderen Strafe bedrohte Taten" eine Verjährungsfrist von lediglich sieben Jahren vorsieht, ist hingegen nicht einschlägig.
7. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung, namentlich eine Verletzung des Asperationsprinzips.
7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
7.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch gar nicht. Entgegen seiner Auffassung ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz Löschung der Vorstrafe gemäss Urteil vom 10. August 2007 mit dieser zusammen eine Gesamtstrafe bildet, zumal sie auch dies überzeugend begründet, und die hier beurteilte Tat von 2005 datiert. Wenn der Beschwerdeführer die Anwendung des Asperationsprinzips mit der Begründung ablehnt, dass dies im hypothetischen Fall einer bedingten Freiheitsstrafe zu seinem Nachteil wäre, ist er nicht zu hören. Dass und weshalb für die vorliegend beurteilte Tat alleine eine unbedingte Freiheitsstrafe - von 18 Monaten - in Frage kommt, begründet die Vorinstanz schlüssig. Dies gilt ebenso für die hypothetische Gesamtstrafe von 39 Monaten sowie, daraus folgend unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius, die ausgefällte Zusatzstrafe von 9 Monaten. Was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Möglichkeit, das Asperationsprinzip im Zusammenhang mit einer weiteren Vorstrafe gemäss Urteil 28. August 2018 anzuwenden, für sich ableiten will, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht. Er führt auch nicht aus, weshalb mit diesem Urteil zusammen eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt