BGer 8C_773/2019
 
BGer 8C_773/2019 vom 03.02.2020
 
8C_773/2019
 
Urteil vom 3. Februar 2020
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revison),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. September 2019 (UV.2018.00187).
 
Sachverhalt:
A. Die 1954 geborene A.________ war als Schwesternhilfe im Spital B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. März 1994 klemmte sie sich beim Verschieben von Operationstischen die rechte Hand ein und erlitt gemäss erstbehandelndem Arzt eine Quetschung am IP-Gelenk des Daumens (ohne ossäre Läsion). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach A.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2000 bei einem (vorläufigen) Invaliditätsgrad von 58 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 1998 eine halbe Invalidenrente, was das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil I 47/00 vom 21. Februar 2001 letztinstanzlich schützte. Die IV-Stelle bestätigte den Rentenanspruch revisionsweise im Jahr 2003. Bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen erhöhte sie die halbe Rente aufgrund der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente.
Nach Erlass des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Urteils I 47/00 setzte die Allianz den Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2000 neu auf 62 % fest (Verfügung vom 16. November 2001). Anlässlich einer im Jahr 2014 durchgeführten Rentenrevision liess die Allianz die Versicherte sodann im Zeitraum von März bis Oktober 2014 überwachen und im Anschluss daran interdisziplinär begutachten (Expertise der PMEDA, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich [nachfolgend: PMEDA], vom 8. Juni 2015 und. 2. Februar 2017). Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 stellte die Allianz ihre Versicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 und Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 bekräftigte sie die Leistungseinstellung per 30. November 2015.
Die IV-Stelle zog die Unfallakten bei und hob die Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend per 31. Juli 2014 auf (Verfügung vom 24. Mai 2018). Sie forderte überdies mit Verfügung vom 11. Juli 2018 die vom 1. August 2014 bis 30. November 2017 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 53'050.- zurück.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einsprachentscheid der Allianz erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2019 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin zu gewähren.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
D. Die invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeit ist Gegenstand des Parallelverfahrens 8C_770/2019, das ebenfalls mit heutigem Urteil erledigt wurde.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente per 30. November 2015 in Bejahung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG bestätigte.
2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) sowie die Modalitäten der Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 134 V 131 E. 3 S. 132; je mit Hinweisen) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Zulässigkeit einer materiellen Revision, weil die damalige Rentenzusprache auf der Grundlage eines Vergleichs erfolgt sei. Zutreffend ist, dass es bereits vor Inkrafttreten des ATSG nach der Rechtsprechung zulässig war, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu regeln (vgl. BGE 133 V 593 E. 4.3 S. 595; 104 V 162). Da dieser Vergleich öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist er vom Versicherungsträger in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (vgl. Art. 50 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003; BGE 135 V 124 E. 4.3.1 S. 131). Insoweit kann den vorinstanzlichen Darlegungen mit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt wurde, die ursprüngliche Rentenzusprache sei mittels anfechtbarer Verfügung und nicht mittels Vergleich erfolgt. Indes kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere geht ihr Einwand fehl, die vergleichsweise Erledigung des Falles schliesse die nunmehr erfolgte Rentenaufhebung grundsätzlich aus. Die gestützt auf einen Vergleich mit der versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer Rentenleistung unterliegt vielmehr ebenfalls den Grundsätzen über die materielle Revision (Art. 17 ATSG) oder denjenigen über die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 138 V 147 E. 2 S. 148 ff.; 140 V 77 S. 81 E. 3.2.2 f.; SVR 2018 UV Nr. 37  S. 131, 8C_248/2017 E. 4.4). Das revisionsweise (oder wiedererwägungsweise) Zurückkommen auf die erfolgte Leistungszusprechung verstösst demnach nicht gegen Treu und Glauben, wie die Beschwerdeführerin annimmt. Ebenso wenig liegt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung vor. Auch wenn sich die Vorinstanz nicht näher mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, ist darin keine Gehörsverletzung zu sehen. Die Urteilsbegründung darf sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Es fehlen Anhaltspunkte dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 27. September 2019 nicht sachgerecht hätte anfechten können.
3.2. Was die revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Veränderung betrifft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage schloss, dass sich die funktionellen Einschränkungen der rechten Hand im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache deutlich verbessert haben. Wie seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, wurde zum damaligen Zeitpunkt gemäss MEDAS-Gutachten vom 7. April 1997 die Arbeitsfähigkeit als Schwesternhilfe hauptsächlich durch das vom rheumatologischen Gutachter diagnostizierte ausgeprägte Zervikobrachialsyndrom mit de facto funktioneller Einarmigkeit beeinflusst, weniger auch durch die psychiatrischen Diagnosen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer psychoneurotischen Persönlichkeitsstörung. Mit der Vorinstanz ergibt sich gestützt auf die Observationsergebnisse, dass sich zumindest ab dem Zeitpunkt der Observation keine funktionellen Einschränkungen der rechten Hand mehr finden lassen, wie sie im Gutachten der MEDAS beschrieben wurden. Die Versicherte war in der Lage, ihre rechte Hand ohne funktionelle Einbussen im Alltag einzusetzen, was sich mit der Befundlage anlässlich der Begutachtung durch die PMEDA deckt. Dass es ihr schon seit dem Unfall, jedenfalls aber bereits vor der Observation möglich gewesen sein soll, ihren rechten Arm in der von den PMEDA-Gutachtern beschriebenen Weise einzusetzen, findet in den Akten keine Grundlage. Die Vorinstanz durfte daher auch im vorliegenden Verfahren der Unfallversicherung ohne Verletzung von Bundesrecht eine rentenwirksame Veränderung des Gesundheitszustandes feststellen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Gutachter der PMEDA die Ansicht vertraten, es seien nie unfallkausale Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belegt gewesen und sie insofern keine revisionsrechtlich beachtliche Veränderung des Gesundheitszustands festhielten, sondern eine andere Beurteilung desselben vornahmen. Zu betonen ist, dass die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben, da sich die Arbeitsfähigkeit durch Angewöhnung oder Anpassung verbessern kann. Die objektivierbaren klinischen Befunde anlässlich der PMEDA Begutachtung und die aus der Observation gezogenen Erkenntnisse (zur Zulässigkeit der Verwertung der Observationsergebnisse siehe E. 5.2 des Urteils 8C_770/2019) lassen mit der Vorinstanz auf eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Leistungsvermögens schliessen. Denn spätestens seit der Observation im Juli 2014 besteht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit, nachdem im Zeitpunkt der Leistungszusprechung die Arbeitsfähigkeit der Versicherten wesentlich durch die faktische Einarmigkeit eingeschränkt wurde, weshalb ihr die Tätigkeit als Schwesternhilfe nicht mehr zumutbar war. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was unfallversicherungsrechtlich zu einem anderen Ergebnis führen könnte, zumal sich ihre diesbezüglichen Rügen in der Wiederholung des bereits im Verfahren betreffend die Invalidenversicherung Vorgebrachten erschöpfen. Bei dieser Sach- und Rechtslage bestätigte die Vorinstanz demnach die Rentenaufhebung auf den 30. November 2015 im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG zu Recht.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Allianz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla