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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1F_49/2019
Urteil vom 31. Januar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 22. April 2016 (1B_353/2015).
In Erwägung,
dass A.________ am 9. Oktober 2019 (Postaufgabe) ein auf "19.09.2019" datiertes Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 1B_353/2015 vom 22. April 2016 beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass auf offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 127 BGG).
dass der Gesuchsteller zwar beiläufig ein Ausstandsbegehren stellt gegen alle Justizpersonen, die am Urteil 1B_353/2015 mitgewirkt haben;
dass der Gesuchsteller aber offensichtlich keinen Ausstandsgrund substanziiert, zumal die blosse Mitwirkung von Justizpersonen in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein noch keinen Ausstandsgrund begründet (Art. 34 Abs. 2 BGG);
dass auf das Ausstandsbegehren ohne förmliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten ist;
dass dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1. November 2019 Frist bis zum 14. November 2019 und mit Verfügung vom 20. November 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2019 angesetzt wurde, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG);
dass beide Verfügungen mittels Gerichtsurkunde versandt wurden und zugestellt werden konnten;
dass der Kostenvorschuss innert peremptorisch angesetzter Nachfrist nicht einging, so dass auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss im Verfahren nach Artikel 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Revisions- und das Ausstandsgesuch wird je nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster