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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_844/2019
Urteil vom 29. Januar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2019 (VBE.2019.220).
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 9. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2019 betreffend den Einspracheentscheid der CSS Versicherung AG vom 13. März 2019 (Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Februar 2019),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Vorinstanz vorab - da Anfechtungsgegenstand einzig der die Einsprache zufolge fehlender Unterschrift inhaltlich nicht behandelnde Einspracheentscheid vom 13. März 2019 bildete - auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit damit materielle Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2019 verbunden waren,
dass das kantonale Gericht ferner die für das Einspracheverfahren geltenden Eintretensvoraussetzungen beschrieben und - in Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt - erwogen hat, die Beschwerdegegnerin sei mangels persönlicher Unterschrift des Beschwerdeführers (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht gehalten gewesen, auf dessen Einsprache einzutreten,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt, wonach er nie eine Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossen habe, sich jedoch mit keinem Wort zu den Erwägungen des kantonalen Gerichts äussert,
dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass die Beschwerde den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, zumal er schon im Urteil 9C_112/2019 vom 28. Februar 2019 - mit Blick auf den gleichen Streitgegenstand (formell mangelhafte Einsprache zufolge fehlender Unterschrift) - auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder