BGer 4D_77/2019
 
BGer 4D_77/2019 vom 28.01.2020
 
4D_77/2019
 
Urteil vom 28. Januar 2020
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
vom 6. Dezember 2019 (ZK 19 549 / 557).
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2019 mit einer Forderungsklage an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau gelangte;
dass das Regionalgericht die Eingabe des Beschwerdeführers am 18. September 2019 zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau weiterleitete;
dass die Schlichtungsbehörde die Parteien am 24. September 2019 zur persönlichen Schlichtungsverhandlung vorlud und den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- aufforderte, wobei sie ihn auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinwies;
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2019 Frist ansetzte zur Einreichung von Belegen über sein monatliches Einkommen sowie über seine monatlichen Kosten;
dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 16. Oktober 2019 abwies, nachdem der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht hatte;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2019 erhobene Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann