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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_459/2019
Verfügung vom 16. Januar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Spital X.________,
2. Kanton Basel-Stadt,
beide vertreten durch Advokatin Dr. Piera Beretta,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
medizinische Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Juli 2019 (ZB.2018.22).
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 erhob;
dass die Vorinstanz sowie das Spital X.________ und der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 1 und 2) in ihren Vernehmlassungen jeweils den Antrag stellten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Parteien sodann Replik und Duplik einreichten;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2020 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat;
dass das bundesgerichtliche Verfahren infolgedessen im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1-3 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal keine Umstände ersichtlich sind, die erlaubten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen (vgl. Urteil 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz