BGer 4A_392/2019
 
BGer 4A_392/2019 vom 16.01.2020
 
4A_392/2019
 
Urteil vom 16. Januar 2020
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte André A. Girguis und Marcel Isch,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Invest Anstalt,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar
und Rechtsanwalt Simon Fricker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anleihensobligation,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 (HG180080-O).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. B.________ Invest Anstalt (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Vaduz ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt.
A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich.
A.b. Die Parteien liegen im Streit über die Rückzahlung einer Anleihensobligation über Fr. 100'000.-- mit Laufzeit 2010-13. Diese nennt die C.________ AG, Vaduz, als Obligationärin und die D.________ AG - Rechtsvorgängerin der Beklagten - als Emittentin. Die C.________ AG war die liechtensteinische Fondsleitungsgesellschaft für den Investmentfonds X.________, der über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Nach den Vorbringen der Klägerin erwarb die C.________ AG die Anleihe treuhänderisch für die Anleger des Investmentfonds X.________, wobei die Anleihe dem Segment Y.________ zugeordnet worden sei. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die C.________ AG habe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt.
Über die C.________ AG wurde mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt E.________ wurde als Masseverwalter eingesetzt. Am 31. März 2014 verkaufte die C.________ AG i.K. die Anleihe an die Klägerin. Diese verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Emittentin die Rückzahlung der Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins.
 
B.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die Beklagte für die Anleihensobligation Nr. 01 der D.________ AG mit Laufzeit 2010-13 zur Zahlung von Fr. 100'000.-- zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 6.75 % seit dem 2. Oktober 2011. Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
Mit Urteil vom 12. Juni 2019 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Fr. 100'000.-- für die erwähnte Anleihensobligation, zuzüglich Zins zu 6.75 % seit dem 2. Oktober 2011.
Das Handelsgericht erwog zunächst, es brauche nach liechtensteinischem Recht nicht näher untersucht zu werden, ob die C.________ AG die Anleihensobligationen für sich selber oder treuhänderisch für den Investmentfonds X.________ erwarb. Masseverwalter E.________ habe während des Konkursverfahrens die C.________ AG i.K. sowohl in ihren eigenen Belangen als auch bezüglich ihrer über die Konkurseröffnung hinaus andauernden Treuhandschaft betreffend den Investmentfonds X.________, Segment Y.________, vertreten können. Entsprechend sei er zum Abschluss des Kaufvertrags vom 31. März 2014 befugt gewesen. Die Klägerin sei demnach zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung legitimiert.
Unter der Annahme eines treuhänderischen Erwerbs führte das Handelsgericht sodann aus, die Treuhänderin C.________ AG habe auch nach der Konkurseröffnung am 16. Dezember 2011 (mit Wirkung ab 17. Dezember 2011) die Treuhandfunktion weiterhin ausüben können und habe diese auch ausgeübt. Als Treuhandvermögen seien die Anleihen im Konkurs nach Art. 915 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR; LR-Nr. 216.0) unabhängig von einer Aussonderung als Fremdvermögen zu behandeln gewesen. Die C.________ AG i.K., vertreten durch den Masseverwalter E.________, sei bis zum Abschluss des Konkurses Treuhänderin von X.________, Segment Y.________ gewesen, wie sich aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 3. Mai 2016 ergebe. Der Übergang der Anleihensobligationen auf die C.________ AG, der in der Anleihensobligation namentlich erwähnt sei, ergebe sich aus den Anleihensurkunden, wobei nicht habe offengelegt werden müssen, für wen der Erwerb erfolgte. Während der Dauer des Konkursverfahrens mit Wirkung ab 17. Dezember 2011 bis zu dem im Landgerichtsbeschluss vom 3. Mai 2016 erwähnten Abschluss des Konkursverfahrens sei Masseverwalter E.________ Vertreter der C.________ AG i.K. und damit auch zur Ausübung der Funktion der Fondsleitungsgesellschaft/Treuhänderschaft des Investmentfonds X.________, Segment Y.________, befugt gewesen. Dazu habe auch der Abschluss des Kaufvertrags vom 31. März 2014 mit der Klägerin gehört.
Zudem liess das Handelsgericht den Einwand der Beklagten nicht gelten, die Parteien hätten die Rückzahlungsforderung in Ziffer 4 lit. c der Anleihensbedingungen in der Weise von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht, dass es an der Klägerin gelegen hätte, die Anleihensobligationen spätestens innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag (1. Oktober 2013) im Original zu retournieren, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (Ziffer 4 lit. c lautet: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag."). Vielmehr hätten die Parteien einzig eine Kürzung der Verjährungsfrist vereinbart, die jedoch nach Art. 129 OR unzulässig sei. Die Rückzahlungsforderung, für die die zehnjährige Verjährungsfrist gelte, sei damit weder verwirkt noch verjährt.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
 
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verletzung von Bestimmungen des massgebenden ausländischen Rechts (vgl. Art. 96 lit. b BGG e contrario), dessen Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht, insbesondere das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV), beurteilt werden kann (BGE 133 III 446 E. 3.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze in verschiedener Hinsicht. So stellt sie insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr bestrittenen Treuhandverhältnis die Hintergründe der fraglichen Transaktionen aus ihrer Sicht dar, ohne dabei durchgehend den gesetzlichen Anforderungen an hinreichende Sachverhaltsrügen zu genügen. Dabei vermengt sie mitunter in unzulässiger Weise Tat- und Rechtsfragen und lässt darüber hinaus unbeachtet, dass sich nach dem angefochtenen Entscheid verschiedene Fragen - so insbesondere betreffend den Konkurs und die Treuhandschaft - nach liechtensteinischem Recht beurteilten. Sie stellt jedoch weder die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts in Frage noch rügt sie hinreichend, dieses sei von der Vorinstanz verfassungswidrig angewendet worden. Die entsprechenden Vorbringen haben daher unbeachtet zu bleiben.
 
2.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Annahme eines Treuhandverhältnisses zwischen der C.________ AG i.K. und dem Anlagefonds X.________, Segment Y.________ bzw. dessen Anlegern. Sie wirft der Vorinstanz diesbezüglicheine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 55 und Art. 58 ZPO) vor. Gestützt darauf behauptet die Beschwerdeführerin, die C.________ AG i.K. sei nicht Treuhänderin des Fonds X.________, Segment Y.________ gewesen, vielmehr habe sie beim Erwerb der Anleihensobligationen im Oktober 2010im eigenen Namen und im eigenen Interesse gehandelt.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesen Vorbringen, dass die Vorinstanz gestützt auf das liechtensteinische Recht erwog, es sei im konkreten Fall unerheblich, ob die C.________ AG die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder treuhänderisch erwarb. Selbst für den Fall, dass auf den nach Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffenden Sachverhalt abzustellen wäre, ging die Vorinstanz demnach davon aus, dass E.________, der Masseverwalter der C.________ AG i.K., über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügte, um die fraglichen Anleihen am 31. März 2014 an die Beschwerdegegnerin zu veräussern. Dazu lassen sich der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend begründeten Rügen der verfassungswidrigen Anwendung ausländischen Rechts entnehmen. Die Beschwerdeführerin führt einzig aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz "erstaune", seien die Umstände des Erwerbs der Anleihensobligationen in den Rechtsschriften der Parteien doch das zentrale Thema gewesen. In anderem Zusammenhang behauptet sie ohne weitere Begründung, bei fehlendem Treuhandverhältnis hätten die Anleihensobligationen zur Konkursmasse der C.________ AG gehört und wären somit der Verfügungsmacht der Konkursverwaltung entzogen gewesen. Die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis des liechtensteinischen Masseverwalters im Konkurs beschlägt jedoch die Anwendung ausländischen Rechts, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht frei überprüft werden kann (vgl. Art. 96 lit. b BGG).
Mangels hinreichender Rügen gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung hätte der angefochtene Entscheid demnach selbst unter der Annahme des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts Bestand. Ihre Vorbringen zur Aktivlegitimation stossen daher ins Leere.
 
3.
Auch mit ihren Vorbringen zu der von der Vorinstanz verneinten Verwirkung der Rückzahlungsforderung vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht durchzudringen.
Die Vorinstanz hat die Anleihensbedingungen gestützt auf die in Ziffer 11 vorgesehene Regelung des anwendbaren Rechts nach schweizerischem Recht ausgelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 III 285 E. 2) - durchaus berücksichtigt, dass Art. 129 OR die Möglichkeit der Vertragsparteien unberührt lässt, eine Forderung durch Vereinbarung von einer Resolutivbedingung abhängig zu machen, sofern mit der Bedingung nicht verlangt wird, die Forderung binnen bestimmter Frist irgendwie gerichtlich einzuklagen. Insbesondere vermag die in der Beschwerde vertretene Auslegung von Ziffer 4 lit. c der Anleihensbedingungen, die sie dem vorinstanzlichen Auslegungsergebnis entgegenhält, nicht zu überzeugen. Ziffer 4 lit. c lautet wie folgt:
"Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag."
Bereits ausgehend vom Wortlaut kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, mit der Vertragsbestimmung werde "vom Obligationär verlangt, innert einer bestimmten Frist (zwei Jahre) eine konkrete Handlung vorzunehmen (Rückgabe der Anleihensobligationen im Original), ansonsten die Verpflichtung der Emittentin erlischt". Vielmehr wird mit dem ersten Satz von Ziffer 4 lit. c lediglich verlangt, dass sich der Obligationär im Hinblick auf die Rückzahlung durch Originalurkunden ausweist. Der Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die gesetzlichen Voraussetzungen bei Namenpapieren nach Art. 975 OR (Ausweis über das Gläubigerrecht) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, sondern erscheint naheliegend. Jedenfalls wird mit dem ersten Satz von Ziffer 4 lit. c in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung klargestellt, dass die Rückzahlung einzig gegen Vorweisung der Urkunde erfolgt. Dass die Zahlungsverpflichtung der Emittentin nach der vertraglichen Regelung erlöschen soll, wenn die Anleihensobligationen nicht innert zwei Jahren im Original zurückgegeben werden, ergibt sich aus objektiver Sicht nicht aus der fraglichen Bestimmung. Diese spricht zudem ausdrücklich von der "Verjährung" der Obligation innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag. Haben die Vertragsparteien in Ziffer 4 lit. c keine Resolutivbedingung vereinbart, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig gewesen wäre.
Das vorinstanzliche Auslegungsergebnis, wonach die Parteien mit Ziffer 4 lit. c der Anleihensbedingungen keine Resolutivbedingung (Vorweisung/Übergabe der Obligation innert Frist mit Folge des Erlöschens des Rechts auf Rückzahlung im Unterlassungsfall), sondern eine - nach Art. 129 OR unzulässige - Verkürzung der Verjährungsfrist vereinbarten, hält vor Bundesrecht stand. Entsprechend hat die Vorinstanz den Einwand der Verwirkung zu Recht verworfen und hinsichtlich der Verjährung folgerichtig auf die zehnjährige Frist nach Art. 127 OR abgestellt. Die Gutheissung der Klage ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann