BGer 6B_1060/2019
 
BGer 6B_1060/2019 vom 15.01.2020
 
6B_1060/2019
 
Urteil vom 15. Januar 2020
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige einfache Körperverletzung, Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. Mai/ 3. Juni 2019 (ST.2017.175-SK3 und ST.2017.176-SK3).
 
Sachverhalt:
A. B.________ wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe bei einem 4. Liga-Fussballspiel am 28. Mai 2016 als Torwart des FC C.________ den Stürmer des FC D.________, A.________, bei einer Abwehraktion mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 cm über dem Boden am rechten Knie getroffen. Dadurch habe A.________ eine Fraktur des Schienbeinkopfes erlitten. B.________ habe um das Verletzungsrisiko seiner Abwehraktion gewusst. Er habe aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass die von ihm als möglich vorhergesehene Verletzung seines Gegenspielers nicht eintreten werde. Durch eine andere Abwehraktion, namentlich durch Hineinrutschen mit dem Fuss am Boden (Spagat) oder durch Zulassen eines Tores, wäre die Verletzung vermeidbar gewesen.
 
B.
Der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil sprach B.________ am 18. Oktober 2017 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er verpflichtete ihn, A.________ Fr. 6'111.10 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Oktober 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Vom Nachklagevorbehalt wurde Vormerk genommen. Die Zivilforderung wurde im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens wurden B.________ auferlegt. Auf den Antrag von A.________ um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil erhoben B.________ und A.________ Berufung.
 
C.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach B.________ mit Urteil vom 29. Mai / 3. Juni 2019 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Es wies die Zivilklage von A.________ ab und nahm die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________ zu einem Drittel. Es verpflichtete ihn, B.________ für die Kosten der privaten Verteidigung im Berufungsverfahren anteilmässig mit Fr. 2'800.20 zu entschädigen. Im Übrigen setzte es den vom Staat zu bezahlenden Teil der Verteidigungskosten von B.________ mit Fr. 14'096.15 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren und mit Fr. 5'600.40 für das Berufungsverfahren fest.
 
D.
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Mai / 3. Juni 2019 sei aufzuheben. B.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Zivilklage in der Höhe von Fr. 6'111.10 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Oktober 2016 sei gutzuheissen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen. B.________ sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung wie folgt zu bezahlen: Fr. 24'716.75 für die Zeit vom 7. September 2016 bis zum 18. Oktober 2017, Fr. 6'146.65 für die Zeit vom 19. Oktober bis 31. Dezember 2017 und Fr. 17'178.35 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Mai 2019, dies jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Eventualiter sei die Sache in den erwähnten Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien B.________ bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen aufzuerlegen. Diese seien zu verpflichten, ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
 
Erwägungen:
1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), unter anderen die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1 S. 437).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, da sich der vorinstanzliche Freispruch auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche ausgewirkt hat. Während die erste Instanz diese noch im Umfang von Fr. 6'111.10 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Oktober 2016 gutgeheissen hat, wurden diese vor Vorinstanz abgewiesen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 sachlich und nachvollziehbar sei, obwohl dieser seine Version mehrfach geändert und bestätigt habe, dass er mit gestreckten Beinen in den Beschwerdeführer gesprungen sei. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 vor Vorinstanz, er habe sich mit beiden Füssen bzw. seitlich in Richtung Ball fallen lassen, widersprächen seinen Erstaussagen, wonach er in einer gewissen Höhe rechtwinklig in den Beschwerdeführer hineingesprungen sei.
Bei ihrer Beweiswürdigung verletze die Vorinstanz auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer habe vor erster und vor Vorinstanz ausgeführt, seine linke Stulpe sei unten zerrissen gewesen. Dies sei ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdegegner 1 mit beiden Füssen "herausgekommen" sei. Der Beschwerdegegner 1 habe dies nie bestritten. Seine Aussagen, er habe sich seitlich mit beiden Füssen in Richtung Ball fallen lassen bzw. er sei unabsichtlich und flach über dem Boden in den Ball und dann in den Beschwerdeführer hineingerutscht, der ebenfalls "flach rein sei", könnten nicht stimmen. Die zerrissene linke Stulpe bedeute nichts anderes, als dass der Beschwerdegegner 1 mit beiden gestreckten Beinen und "offener Sohle", d.h. einem besonders groben Foulspiel, in den Beschwerdeführer hineingesprungen sei. Die Vorinstanz habe sich mit seiner entsprechenden Argumentation nicht auseinandergesetzt.
Schliesslich verletze die Vorinstanz im Rahmen ihrer willkürlichen Beweiswürdigung ihre Pflicht zum Beizug einer sachverständigen Person nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 StPO. Sie gehe gestützt auf eine vom Beschwerdegegner 1 eingereichte Internetpublikation davon aus, die Ursache des Bruchs des Schienbeinkopfes sei aufgrund des Verletzungsbildes nicht erstellt. Die Vorinstanz verfüge diesbezüglich nicht über einen hinreichenden medizinischen Sachverstand. Ein Sachverständiger könnte anhand des Unfallbildes erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in einem Bereich von 30 bis 70 cm Höhe mit gestrecktem Bein und "offener Sohle" getroffen habe. Die Feststellung, der Beschwerdegegner 1 sei in den Beschwerdeführer hineingerutscht, widerspreche den medizinischen Feststellungen bezüglich der auf den Knochen wirkenden Kräfte. Demnach sei mit grosser Kraft von oben auf den Knochen des Beschwerdeführers eingewirkt worden. Dies sei nicht möglich, wenn der Beschwerdegegner 1 sich lediglich hätte fallen lassen.
2.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kam es im Rahmen eines Fussballspiels zu einem Zusammenprall des Beschwerdegegners 1 mit dem Beschwerdeführer. Letzterer habe danach eine dislozierte Spalt- und Impressionsfraktur im Bereich des rechten lateralen Tibiakopfs (Schienbeinkopfbruch) aufgewiesen. Dabei sei unklar, ob die Verletzung des Beschwerdeführers beim Zusammenprall mit dem Beschwerdegegner 1 oder beim nachfolgenden Sturz entstanden sei.
Der Ablauf der Kollision könne zwar aufgrund des fehlenden Videomaterials und den sich widersprechenden Aussagen bzw. der fehlenden Erinnerung der Beteiligten nicht eindeutig rekonstruiert werden. Jedoch stimme die Darstellung des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen nicht mit der Wahrnehmung der übrigen Beteiligten überein. Er neige zu Übertreibungen, namentlich betreffend den Kollisionspunkt mit dem Beschwerdegegner 1 in angeblich 90 cm Höhe sowie den halben Salto in der Luft, den er danach gemacht haben wolle. Seine Schilderung eines "Kung-Fu-mässigen Angriffs" in der Luft stehe alleine im Raum. Nicht einmal der eigene Trainer des Beschwerdeführers, E.________, habe dessen Aussagen bestätigt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von E.________ vom Beschwerdegegner 1 in ca. 20 cm Höhe ab Boden getroffen worden. Das Bein des Beschwerdeführers sei am Boden gewesen und der Beschwerdegegner 1 sei mit der Sohle voraus ins Bein des Beschwerdeführers gerutscht. Der Beschwerdeführer sei erst nach der Kollision mit dem Beschwerdegegner 1 in die Luft gesprungen. Einen Salto des Beschwerdeführers erwähne E.________ nicht. Sowohl der eigene Trainer wie auch jener der Gegenmannschaft, F.________, hätten ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe versucht, ein Tor zu verhindern und er sei mit den Füssen in den Beschwerdeführer hineingerutscht. Damit übereinstimmend habe der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, er sei flach und somit auf Bodenhöhe in den Beschwerdeführer hineingerutscht und der Beschwerdeführer sei flach "hineingekommen"; der Beschwerdeführer sei vor der Kollision nicht in die Luft gesprungen. Dies alles spreche gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Kollision mit dem Beschwerdegegner 1 in der Luft. Insgesamt könne auf die Aussagen der beiden Trainer abgestellt werden, welche den Spielverlauf gut hätten beobachten können und unter Strafandrohung als Zeugen ihre Erinnerungen spontan, nachvollziehbar und detailliert geschildert hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 ff.).
Weiter sei das vom Beschwerdeführer behauptete grobe Foul im Matchbericht seines eigenen Clubs FC D.________ bloss als unglücklicher Zusammenstoss gewertet worden. Auch habe sich der Schiedsrichter nichts Spezielles zu diesem Spiel notiert und könne sich kaum daran erinnern. Auch dies würde darauf hindeuten, dass sich nichts Aussergewöhnliches, wie etwa das vom Beschwerdeführer behauptete grobe Foul, zugetragen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Die Vorinstanz geht insgesamt von einem flachen "Hineingehen" des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 vor der Kollision aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Der Beschwerdegegner 1 sei flach und auf Bodenhöhe in den Beschwerdeführer hineingerutscht.
Zur Frage, wo der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit den Füssen getroffen hat, stützt sich die Vorinstanz auf die verschiedenen Aussagen sowie auf die ärztlichen Berichte ab. Der Trainer des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdegegner 1 Letzteren mit beiden Füssen zwischen Knie und Fuss getroffen habe. Der Beschwerdegegner 1 selbst habe den Ort nicht mehr genau beschreiben können. Auf den Vorhalt, dass er den Beschwerdeführer aussen am Knie, schräg auf die Kniescheibe von oben rechts getroffen habe, habe der Beschwerdegegner 1 zwar bestätigt, dass dies eigentlich schon stimme. Gleichzeitig habe er aber ausgeführt, "er sei flach hinein" und frage sich, wie er den Oberschenkelknochen hätte treffen können. Aus den ärztlichen Berichten ergäben sich nebst den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vom Beschwerdegegner 1 mit gestrecktem Bein "ins Knie gerammt" worden sei, keine weiteren Hinweise zur Entstehung der Verletzung. Auch aus den von der ersten Instanz beigezogenen Internetseiten bzw. der vom Beschwerdegegner 1 beigebrachten medizinischen Publikation aus dem Internet, liesse sich nichts Aussagekräftiges zu dieser Frage entnehmen. Die Ursache des Bruchs sei nicht erstellt. Die Version des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 habe diese Verletzung bewirkt, indem er ihm mit gestrecktem Bein in das Knie gerammt sei, könne nicht mit der nötigen Gewissheit bestätigt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.).
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 1 habe weder aggressiv noch absichtlich gehandelt. Er habe gemäss seinen konstanten Aussagen das Tor verhindern wollen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er, wie er sage, den Ball noch gespielt habe oder zumindest eine reelle Chance bestanden habe, den Ball noch zu spielen. Dafür spreche, dass der Schiedsrichter keine Absicht erkannt und den Beschwerdegegner 1 lediglich mit einer gelben, nicht aber mit einer roten Karte bestraft habe. Ebenso wenig hätten die Berichterstatter der Mannschaft des Beschwerdeführers von einem groben Foul gesprochen. Schliesslich sei eine Nachfrage des Beschwerdeführers in seiner eigenen Mannschaft - zur Bestätigung seiner eigenen Version, wonach er grob gefoult worden sei - ergebnislos geblieben. Der Beschwerdegegner 1 habe in der Dynamik des Spiels innert des Bruchteils einer Sekunde über sein Einsteigen entscheiden müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
 
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).
2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 139 Abs. 2 StPO; hierzu: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; je mit Hinweisen).
2.3.3. Nach Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f.; Urteile 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2 und 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist in jedem Fall aber Sache des Richters (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f. mit Hinweisen). Der Entscheid, ob es des Beizugs eines Sachverständigen bedarf, liegt (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteile 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2; 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis).
2.4. Die Vorinstanz geht auf alle entscheidwesentlichen Argumente des Beschwerdeführers ein. Sie begründet nachvollziehbar, wie sie zum Beweisergebnis gelangt, wonach unklar ist, ob der Beschwerdegegner 1 mit seinen Füssen die Verletzung des Beschwerdeführers verursacht hat. Weiter legt sie überzeugend dar, dass der Beschwerdegegner 1 weder aggressiv noch in der Absicht, den Beschwerdeführer oder auch nur die in Frage stehenden Spielregeln zu verletzen, gehandelt hat. Dabei würdigt sie sämtliche Aussagen und stützt sich massgeblich auf die Angaben des Trainers des Beschwerdeführers ab, welcher der übertriebenen Darstellung des Verletzten widerspricht. Des Weiteren berücksichtigt sie den Umstand, dass sich niemand in der Mannschaft des Beschwerdeführers fand, der dessen Aussagen stützte und auch die Mannschaftsberichterstatter bloss von einem unglücklichen Zusammenstoss schrieben. Dabei bestand kein Anlass, auf die zerrissene Stulpe des Beschwerdeführers einzugehen. Daraus lässt sich entgegen seiner Auffassung kein bestimmter Unfallhergang herleiten. Namentlich folgt daraus nicht zwingend, wie und wo der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am Bein getroffen hat. Ebenso wenig musste die Vorinstanz aus dem Verletzungsbild auf die vom Beschwerdeführer behauptete Version des Geschehens schliessen, nachdem die beiden Trainer, der Schiedsrichter und der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprechen. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den Unfallhergang einzig auf eine vom Beschwerdegegner 1 eingereichte medizinische Publikation aus dem Internet ab. Die Vorinstanz würdigt die aktenkundigen Internetpublikationen dahingehend, dass sich daraus der Ablauf des Zusammenstosses nicht rechtsgenüglich ableiten lasse. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die angeführten Publikationen ganz offensichtlich verschiedene Ursachen für einen Tibiakopfbruch nennen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.). Angesichts der vorhandenen Aussagen und Beweismittel bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ein Gutachten gemäss Art. 182 StPO einzuholen, welches sich zu den möglichen Ursachen der Verletzung des Beschwerdeführers äussert. Ein solches Gutachten vermag die direkten Beobachtungen der Tatzeugen nicht umzustossen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung lag in ihrer Kompetenz und kann nicht als schlechterdings unhaltbar bezeichnet werden. Dass sie bei Erstellung des Sachverhalts fachliche Unterstützung benötigt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Beschwerdegegners 1 aus seiner eigenen Optik anders würdigt als die Vorinstanz, vermag er damit ebenfalls keine Willkür aufzuzeigen (vgl. dazu E. 2.3.1 hiervor).
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung von Art. 182 StPO und die Verletzung des Willkürverbots erweisen sich als unbegründet.
2.5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die bisher keinen Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben, ist sodann nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die in der Beschwerde erstmals aufgelisteten Internetpublikationen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung dieser Beweismittel Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 125 Abs. 1 i.V.m Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, indem sie den Beschwerdegegner 1 freispreche.
 
3.2.
3.2.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 158; 143 IV 138 E. 2.1 S. 104; 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29; Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Bei der Festlegung des zulässigen Verhaltens und der zu respektierenden Sorgfaltspflichten sind im Fussballspiel nebst dem allgemeinen Grundsatz "neminem laedere" insbesondere auch die vom International Football Association Board (IFAB) festgelegten Spielregeln zu beachten. Letztere dienen auch der Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler. Wird eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das der sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen werden (BGE 145 IV 154 E. 2.2 S. 158; 134 IV 26 E. 3.2.4 S. 29; 121 IV 249 E. 3 und 4 S. 252 ff.; 109 IV 102 E. 2 S. 105 f.). Je krasser Regeln verletzt werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld (BGE 145 IV 154 E. 2.2 S. 158; BGE 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 31 mit Hinweisen).
Die mit körperkontaktbetonten Mannschaftssportwettkämpfen zwangsläufig einhergehenden "normalen" Fouls gehören indes zum Grundrisiko des Fussballspiels. Nur ein nach den Umständen als grob beurteilendes Fehlverhalten rechtfertigt es, die Grenzen des stillschweigenden Einverständnisses des Spielers zum Verletzungsrisiko als überschritten zu betrachten und eine strafrechtliche Sanktion auszusprechen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 30 f.; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Vor Art. 122 StGB). Dabei gilt es zu beachten, dass einzig die Schwere des Fouls und nicht etwa die daraus resultierenden Verletzungsfolgen für die Beurteilung einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung ausschlaggebend sein können.
3.2.3. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf den von ihm behaupteten Sachverhalt, wonach ihn der Beschwerdegegner 1 rechtwinklig und mit gestrecktem Bein oberhalb des Knies getroffen und dadurch den Tibiakopfbruch verursacht habe. Dieser deckt sich nicht mit den vorinstanzlichen willkürfreien Feststellungen. Letztere sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind der Beschwerdegegner 1 wie auch der Beschwerdeführer vor dem Zusammenstoss "flach hineingegangen". Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit gestrecktem Bein in das Knie gerammt sei und damit einen Tibiakopfbruch bewirkt habe, lässt sich gemäss Vorinstanz nicht mit genügender Sicherheit feststellen. An welcher Stelle des Beins der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer getroffen hat, konnte die Vorinstanz nicht mehr eruieren, nachdem der Beschwerdeführer, der Trainer des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 unterschiedliche Angaben gemacht haben. Jedenfalls wollte der Beschwerdegegner 1 den Ball spielen bzw. er spielte ihn. Die Aktion des Beschwerdegegners 1 hat gemäss Vorinstanz einzig dem Ball gegolten. Beide Spieler haben sich im Kampf um den Ball befunden und haben innert kürzester Zeit in einer dynamischen Situation über ihr jeweiliges Einsteigen entscheiden müssen. Der Beschwerdegegner 1 hat gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz weder absichtlich noch aggressiv gehandelt. Sein Vorgehen wurde vom Schiedsrichter zwar als grobes Spiel qualifiziert und mit einer gelben Karte geahndet. Ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes, gewolltes, unfaires oder gefährliches Fehlverhalten konnte indessen nicht erstellt werden. Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich damit anders als in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 145 IV 154. Das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 stellt gesamthaft gesehen keine Regelverletzung dar, welche eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen würde. Der Vorfall ist noch zum sportartspezifischen Risiko zu zählen. Der Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ist bundesrechtskonform.
 
4.
Seine Anträge hinsichtlich der Gutheissung der Zivilklage und der Neuregelung der  Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Schuldspruch des Beschwerdegegners 1. Da es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, sind sie abzuweisen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Der Beschwerdegegner 1 wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer