BGer 1B_619/2019
 
BGer 1B_619/2019 vom 13.01.2020
 
1B_619/2019
 
Urteil vom 13. Januar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Franz Zimmermann,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 16. Dezember 2019 (BK 19 457).
 
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 4. Oktober 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ein Mobiltelefon. Dagegen erhob A.________ am 14. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Mobiltelefon sei ihm herauszugeben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beschlagnahme weder unverhältnismässig noch rechtswidrig sei. Das Mobiltelefon werde nach wie vor zu Beweiszwecken benötigt. Nach Abschluss der Untersuchung werde die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschwerdeführer oder an die Beschuldigte neu zu prüfen haben.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, welche zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli