BGer 6F_35/2019
 
BGer 6F_35/2019 vom 10.01.2020
 
6F_35/2019
 
Urteil vom 10. Januar 2020
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Koch,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_666/2012 vom 13. Juni 2013.
 
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Eingang beim Bundesgericht: 10. Oktober 2019) beantragt der Gesuchsteller die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_666/2012 vom 13. Juni 2013.
2. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 Frist bis zum 7. November 2019 und mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. Dezember 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG).
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf das Gesuch androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held