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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_4/2020
Urteil vom 10. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Glarus,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 23. Dezember 2019 (OG.2019.00099).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus definitive Rechtsöffnung für Fr. 863.55 nebst Zins und Kosten. Die Betreibung betrifft die Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2017.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das Obergericht des Kantons Glarus auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
3.
Die Beschwerde hat Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Aufhebung oder Abänderung der Steuerveranlagung verlangen, die als Rechtsöffnungstitel dient. Erst recht kann sie nicht die Aufhebung bzw. Abänderung aller Entscheide bzw. Veranlagungen von 2008 bis 2017 verlangen und auch nicht die Berücksichtigung aller ihrer Kinder und die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung. Soweit ersichtlich, sind diese Anträge zudem zumindest teilweise neu und auch deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
4.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Beschwerden verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich im Übrigen nicht ansatzweise damit auseinander, dass sie ihre kantonale Beschwerde unzureichend begründet hat, und sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
5.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die - nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin ersucht zusätzlich um (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung. Es ist nicht ersichtlich, dass sie unfähig zur Prozessführung wäre, und ihr deshalb eine Vertretung zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Insoweit ist das Gesuch abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg