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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_984/2018
Urteil vom 7. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (Passivlegitimation),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. August 2018 (400 18 58).
Sachverhalt:
A.
C.________ schloss am 14. Dezember 2011 mit ihren drei Kindern A.________, D.________ und E.________ einen Erbvertrag. Sie setzte darin und in ihrem Testament vom 27. Mai 2014 F.________ und B.________ als Willensvollstrecker ein. Am 9. Juni 2014 starb C.________ (Erblasserin).
B.
B.a. A.________ (Beschwerdeführer) stellte im Juli 2015 ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (Beschwerdegegner) und gegen seine beiden Geschwister betreffend Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker. Eine Einigung kam nicht zustande. Am 31. Dezember 2015 klagte der Beschwerdeführer einzig gegen den Beschwerdegegner. Er beantragte, den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker abzusetzen und die letztwillig angeordnete Willensvollstreckung aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen mit dem Begehren, der Beschwerdegegner habe seine Tätigkeit als Willensvollstrecker sofort einzustellen.
B.b. Was das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen angeht, verneinten das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und - auf Berufung des Beschwerdeführers hin - das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Passivlegitimation des Beschwerdegegners mit der Begründung, das Gesuch richte sich einzig gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker, hätte sich aber nach dem Grundsatz der sog. unteilbaren Einheit der Willensvollstreckerklausel zusätzlich gegen alle aus der letztwilligen Verfügung Begünstigten richten müssen. Gegen die Abweisung seines Gesuchs gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das auf seine Beschwerde nicht eintrat (Urteil 5A_52/2017 vom 10. August 2017).
B.c. Das Klageverfahren wurde auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt. Das Zivilkreisgericht verneinte die Passivlegitimation mit der gleichen Begründung wie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und wies die Klage ab (Entscheid vom 23. November 2017). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, die das Kantonsgericht abwies (Entscheid vom 14. August 2018).
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Hauptsache, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 14. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Gutheissung seiner Berufung an das Kantonsgericht zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt und verweist auf die Erwägungen seines Entscheids. Zu den Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer innert Frist keine Gegenbemerkungen angebracht. Sein Rechtsvertreter hat am 28. August 2019 mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Der Beschwerdeführer bestätigt mit Schreiben vom 17. September 2019, dass er an der Beschwerde festhalte.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen (E. 10 S. 20) über Fr. 100'000.-- liegt und den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. zur Bestimmung des Streitwertes: Urteile 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.3.1.3.2). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG), dessen Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - rechtzeitig erhobene (Art. 100Abs. 1 BGG) - Beschwerde erweist sich als zulässig. Der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers genügt den formellen Anforderungen, da die kantonalen Gerichte einzig die Passivlegitimation geprüft und verneint haben und das Bundesgericht für den Fall, dass es die Passivlegitimation bejahte, über die Klage nicht selbst entscheiden und lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache - hier direkt an die erste Instanz (Art. 107 Abs. 2 BGG) - erkennen könnte (BGE 104 II 209 E. 1 S. 210 f.; Urteile 5A_155/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 512; 5A_989/2015 vom 12. Mai 2016 E. 1).
2.
Die Passivlegitimation des Beschwerdegegners wurde zuerst im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nunmehr im Klageverfahren geprüft und mit übereinstimmender Begründung verneint. Das Kantonsgericht hat festgehalten, es sei im Klageverfahren nicht an den Entscheid des Massnahmegerichts über die Passivlegitimation gebunden (E. 5 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner macht zwar einleitend geltend, über die Passivlegitimation sei im Rahmen des vorangehenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens rechtskräftig entschieden worden (Rz. 5 ff. der Beschwerdeantwort), leitet daraus aber nichts für eine Bindungswirkung im Hauptverfahren ab. Er legt namentlich nicht dar, dass das Kantonsgericht den Begriff der materiellen Rechtskraft verkannt hätte. Darauf ist heute nicht zurückzukommen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116; vgl. zur Frage: STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 24 N. 9 S. 477; BOHNET, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 119 zu Art. 59 ZPO).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Klage, die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung für ungültig zu erklären, allein gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker erheben durfte oder zusätzlich auch gegen seine Miterben und gegen alle von der Erblasserin letztwillig Bedachten hätte richten müssen.
3.1. Das Kantonsgericht hat die Streitfrage mangels einschlägiger Rechtsprechung anhand der Lehre eingeordnet (E. 6 S. 13 ff.). Es ist wie zuvor das Zivilkreisgericht davon ausgegangen, die Rechtsnatur der Ungültigkeitsklage, der als Gestaltungsklage ausnahmsweise lediglich relative Wirkung unter den einbezogenen Prozessbeteiligten zukomme, führe bei einer Klage auf Ungültigkeit einer letztwillig verfügten Willensvollstreckereinsetzung zu einem unerwünschten und nicht praktikablen Ergebnis. Es mache wenig Sinn, wenn sich ein Richterspruch auf Absetzung eines Willensvollstreckers nur unter den Prozessparteien auswirke und der Willensvollstrecker für andere erblich Bedachte weiterhin im Amt bliebe. Die Einsetzung bzw. Absetzung eines Willensvollstreckers sei als "unteilbare Einheit" zu betrachten und somit eine passive notwendige Streitgenossenschaft anzunehmen, da ein Ergebnis mit unterschiedlicher Aussenwirkung für die Amtsausübung des Willensvollstreckers, je nach dem ob ein Erbe oder Vermächtnisnehmer Prozesspartei sei oder nicht, unannehmbar sei. Dieses Ergebnis trage der Rechtsnatur einer Ungültigkeitsklage Rechnung. Die Stellung sämtlicher Erben als Hauptparteien in notwendiger Streitgenossenschaft im Ungültigkeitsprozess gründe auf ihrem Interesse am Fortdauern des Willensvollstreckermandats. Besonders in hochstrittigen Auseinandersetzungen, zu denen aufgrund der bisherigen diversen bekannten Verfahren auch der vorliegende Erbenstreit gehöre, sei die zwingende Parteistellung sämtlicher Erben gerechtfertigt, da es in ihrem Sinn sein könne, dass der vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker weiterhin im Amt bleibe und als neutraler Verwalter des Nachlasses und Vollstrecker der letztwillig verfügten Dispositionen des Erblassers seine ordnende Funktion ausüben könne. Diese seien im Verfahren zwingend einzubeziehen und anzuhören (E. 7 S. 15 ff.). Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände verworfen und insbesondere dafürgehalten, dass die Möglichkeit einer Nebenintervention dem den Erben zuerkannten eigenständigen Interesse an der Prozessbeteiligung nicht hinreichend Rechnung trage, dass BGE 44 II 107 zu keinen abweichenden Schlüssen zwinge und dass sich auch aus einem Vergleich des Ungültigkeitsprozesses mit dem Verfahren der Aufsicht über den Willensvollstrecker nichts für oder gegen eine notwendige Streitgenossenschaft bei einer Ungültigkeitsklage ableiten lasse (E. 8 S. 17 ff.). In seiner Zusammenfassung ist das Kantonsgericht folglich zum Ergebnis gelangt, dass die ausschliesslich gegen den Willensvollstrecker erhobene Klage mangels Einbezugs der Miterben und übrigen Bedachten im Ungültigkeitsprozess betreffend die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung abzuweisen sei (E. 9 S. 20 des angefochtenen Entscheids).
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kantonsgericht habe Art. 519 ZGB verletzt, indem es unter Bezugnahme auf veraltete, heute sogar revidierte Lehrmeinungen, in Nichtbeachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in analoger Anwendung nicht einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass wegen fehlendem Einbezug der anderen Erben (zwei Geschwister) und der 22 Vermächtnisnehmer im Sinne einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft die Sachlegitimation nicht gegeben sei (Rz. 22). Im Einzelnen legt der Beschwerdeführer dar, welche Autoren eine eigenständige Meinung vertreten (Rz. 24 ff.). Er zieht daraus den Schluss, dass sich das Kantonsgericht nur auf zwei Autoren stützen könne, die ihre Meinung indessen zwischenzeitlich geändert bzw. widerrufen hätten (Rz. 43). Sodann habe das Kantonsgericht die einschlägige Rechtsprechung unrichtig gewürdigt (Rz. 45-52) und auf eine nicht massgebende Praxis abgestellt (Rz. 53-58). Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die nicht als Beklagte in das Verfahren einbezogenen Erben und Vermächtnisnehmer ein eigenständiges Interesse auf Prozessbeteiligung hätten, das sie ausschliesslich als notwendige Streitgenossen, hingegen nicht selber durch Teilnahme am Verfahren mittels Nebenintervention wahrnehmen könnten (Rz. 59-64). Auch der Vergleich von zivil- und aufsichtsrechtlichem Verfahren auf Absetzung bzw. Abberufung des Willensvollstreckers spreche gegen die Annahme einer notwendigen passiven Streitgenossenschaft für das zivilgerichtliche im Unterschied zum aufsichtsrechtlichen Verfahren (Rz. 65-66 der Beschwerdeschrift).
3.3. Der Beschwerdegegner qualifiziert die Beschwerdebegründung als rein appellatorisch (Rz. 5-8). Er hält den Einbezug der Miterben als Partei in das Verfahren seiner klageweisen Absetzung nicht nur aus rechtlichen, sondern aufgrund der strittigen Verhältnisse zwischen den Erben auch aus sachlichen Gründen für unbedingt erforderlich (Rz. 9-11). In seiner Betrachtung von Lehre und Rechtsprechung (Rz. 12) legt der Beschwerdegegner dar, dass sich die gesamte Literatur - mit einer Ausnahme - bei der Absetzungsklage gegen einen Willensvollstrecker für einen Anwendungsfall der "unteilbaren Einheit" ausspreche und im Ergebnis eine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft bestehe, die zur Abweisung der Klage mangels Sachlegitimation führe (Rz. 13-24), und dass aus der Rechtsprechung nichts Gegenteiliges abgeleitet werden könne (Rz. 25-28). Das Kantonsgericht habe folglich zu Recht festgehalten, dass bei einer erbrechtlichen Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers die Doktrin zur "unteilbaren Einheit" zur Anwendung gelange (Rz. 29). Der Beschwerdegegner kommentiert weiter die einzelnen Ausführungen des Beschwerdeführers als "bestritten" (Rz. 30-62) und zieht daraus das Fazit, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen (Rz. 63 der Beschwerdeantwort).
4.
4.1. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 519 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB). Ausnahmsweise und hier nicht bestehende Nichtigkeit vorbehalten (BGE 129 III 580 E. 1 und 2 S. 581 f.; 132 III 315 E. 2.2 S. 320), bleibt eine Verfügung von Todes wegen folglich wirksam, solange sie nicht angefochten und gerichtlich für ungültig erklärt wird (BGE 86 II 340 E. 5 S. 344; 143 III 369 E. 2.1 S. 370). Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde (Art. 519 Abs. 2 und Art. 520 Abs. 3 ZGB). Sie ist gegen die Personen zu richten, die aus der ungültigen Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile erbrechtlicher Art ziehen (BGE 96 II 79 E. 9b S. 99). Wird die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung angefochten, ist der Willensvollstrecker passivlegitimiert (BGE 44 II 107 E. 2 S. 114; 51 II 49 E. 3 S. 54; 85 II 597 E. 3 S. 601; 103 II 84 E. 1 S. 85).
4.2.
4.2.1. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts geht dahin, dass ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt. Sie kann sich vor allem auf die Erwägung stützen, dass es im Belieben der Beteiligten steht, ob und allenfalls wieweit sie eine letztwillige Verfügung gelten lassen wollen (BGE 40 II 190 E. 1 S. 192; 44 II 107 E. 2 S. 116 f.; 57 II 150 E. 2 S. 152; 81 II 33 E. 3 S. 36; 91 II 327 E. 7 S. 337; 96 II 119 E. 1b S. 124).
4.2.2. Daraus folgt, dass der Ungültigkeitskläger nicht verpflichtet ist, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen (BGE 57 II 150 E. 2 S. 152). Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft (BGE 136 III 123 E. 4.4.1 S. 127; Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.3.1.3). Von der Regel, dass der Einbezug aller an der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen oder an deren Aufrechterhaltung erbrechtlich Interessierten in das Klageverfahren nicht notwendig ist, macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der Gegenstand der angefochtenen Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet und deshalb die Ungültigerklärung der Verfügung von Todes wegen zwingend mit Wirkung für und gegen alle Interessierten erfolgen muss (BGE 97 II 201 E. 3 S. 205 mit Hinweis auf BGE 89 II 429).
4.2.3. Mit der auf die Prozessparteien beschränkten Urteilswirkung im Sinne der Rechtsprechung ist die Rechtskraft gemeint, wonach durch die Gutheissung der Ungültigkeitsklage die angefochtene Verfügung von Todes wegen nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur in Bezug auf die Zuwendungen an die Beklagten aufgehoben wird (BGE 44 II 107 E. 2 S. 116/117). Zur Begründung dieser Urteilswirkung hat die Rechtsprechung später zusätzlich angefügt, im Unterschied etwa zu Klagen, die den Familienstand betreffen, komme bei der Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments kein öffentliches Interesse in Betracht, das verlangen würde, dass das die Klage gutheissende Urteil gegenüber jedermann wirke (BGE 81 II 33 E. 3 S. 36). Damit wird freilich nicht ausgeschlossen, dass die nur im Verhältnis der Prozessparteien wirkende Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen auch für Dritte von Bedeutung sein kann. Im erwähnten BGE 44 II 107 selber hat das Bundesgericht die Verbindlichkeit des Ungültigkeitsurteils für am Prozess nicht beteiligte Vermächtnisnehmer erwähnt. Gerade weil zu deren Gunsten lautende Vermächtnisse unangefochten blieben und damit gültig waren, wurde die selbstständige Klage gegen die beiden Willensvollstrecker auf Ungültigerklärung ihrer Ernennung zugelassen, damit sich die Willensvollstrecker nicht unter Berufung auf ihre Berechtigung und Verpflichtung zur Ausführung des noch verbleibenden Teils des letzten Willens in die Nachlassliquidation einmischen können (BGE 44 II 107 E. 2 S. 117). Das von einem Erben gegen die Willensvollstrecker erstrittene Gerichtsurteil, mit dem die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung für ungültig erklärt wird, schliesst folglich ein Handeln der Willensvollstrecker nicht bloss gegenüber dem Kläger, sondern auch im Verhältnis zu allen anderen am Prozess nicht als Parteien beteiligten Erben und Bedachten aus.
4.3. Die Lehre ist sich einig, dass die Ungültigkeitsklage den Einbezug aller erbrechtlich Interessierten als notwendige Streitgenossen in der Regel nicht voraussetzt (E. 4.2.2 oben). Schwierigkeiten bereitet einem Teil der Lehre hingegen die bundesgerichtliche Formulierung, wonach das Urteil nur zwischen den Prozessparteien wirkt (E. 4.2.3 oben). Anerkannt wird dabei, dass das Urteil nur die Verfügung von Todes wegen für ungültig erklären kann, die gerichtlich angefochten und zwischen den Prozessparteien streitig ist. Ergänzt und hervorgehoben wird hingegen, dass das Urteil auch für Dritte gilt, soweit die im Verhältnis zwischen den Parteien eingetretene Rechtsänderung für sie von Bedeutung ist (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 382 f. Anm. 80b; PAUL PIOTET, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, SPR IV/1, 1978, S. 274 f. mit Hinweisen, und ihm folgend insbesondere DENIS PIOTET, in: Commentaire romand, Code civil, II, 2016, N. 42 zu Art. 519/520 ZGB mit Hinweisen).
Damit übereinstimmend wird im besonderen Fall der Klage, die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung für ungültig zu erklären, die Auffassung vertreten, dass die Gutheissung der Ungültigkeitsklage auch nur eines Miterben gegen den Willensvollstrecker dessen Einsetzung dahinfallen lässt und dass diese Rechtsgestaltung von jedermann, auch von den am Verfahren nicht beteiligten Erben zu beachten ist (BENEDIKT SEILER, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, S. 146 ff.). Zum gleichen Ergebnis dürften die Autoren gelangen, die eine Erga-omnes-Wirkung des Urteils fordern, wenn sich die Ungültigkeitsklage eines einzigen Miterben ausschliesslich gegen die Einsetzung des Willensvollstreckers richtet (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, Die prozessualen Befugnisse des Willensvollstreckers, successio 2007 S. 20 ff., S. 22 Ziff. III/1b; so wohl auch PETER TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 6b der Vorbemerkungen zu Art. 519-521 ZGB), und keine andere Lösung dürfte aus Lehrmeinungen folgen, wonach der Willensvollstrecker allein passivlegitimiert ist, wenn mit der Ungültigkeitsklage einzig die Anordnung der Willensvollstreckung angefochten wird (GIUSEPPE TORRICELLI, L'esecutore testamentario in diritto svizzero, 1953, S. 203; GRÉGOIRE PILLER, in: Commentaire romand, Code civil, II, 2016, N. 144 zu Art. 518 ZGB mit Hinweisen).
In der Lehre, die das Kantonsgericht dagegen anruft, wird ein Gleichlauf bzw. eine gegenseitige Bedingtheit von Sachlegitimation und Urteilswirkung im Fall der Ungültigkeitsklage gegen die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung befürwortet. Weil eine bloss "anteilsmässige" Absetzung des Willensvollstreckers mit Wirkung nur gegenüber dem Kläger nicht denkbar ist, muss die Ungültigkeitsklage eines einzelnen Miterben - in Anwendung der Rechtsprechung zur unteilbaren Einheit - sowohl gegen den Willensvollstrecker als auch gegen alle übrigen, nicht bereits als Kläger teilnehmenden Miterben sowie allfällige Vermächtnisnehmer gerichtet werden, andernfalls die Klage mangels Sachlegitimation abzuweisen ist (THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, Die inter partes-Wirkung der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage - Ausgewählte Probleme, successio 2014 S. 198 ff., S. 205, und gleicher Meinung in einer Vielzahl von Veröffentlichungen DANIEL ABT, zuletzt in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 66d zu Art. 519 ZGB mit weiteren Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Das Kantonsgericht findet die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht derart einschlägig, dass gestützt darauf die heutige Streitfrage beantwortet sei, ob der Beschwerdeführer seine Klage, die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung für ungültig zu erklären, allein gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker erheben durfte oder zusätzlich auch gegen seine Miterben und gegen alle von der Erblasserin letztwillig Bedachten hätte richten müssen.
4.4.2. Das in BGE 44 II 107 veröffentlichte Leiturteil gestattet den Schluss, dass die Klage eines Erben, die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung für ungültig zu erklären, gegen den Willensvollstrecker zu richten ist, dass dabei ein Einbezug sämtlicher an der Aufhebung oder Beibehaltung der Willensvollstreckung erbrechtlich Interessierten in den Prozess unterbleiben darf und dass vielmehr das Urteil, das die Ungültigkeitsklage gutheisst, die Willensvollstreckung auch im Verhältnis zu den am Prozess nicht beteiligten Erben oder Bedachten ausschliesst (E. 4.2.3 oben; so auch zutreffend SEILER, a.a.O., S. 75 Rz. 140).
Diese Folgerung wird durch BGE 51 II 49 gestützt. Für unbegründet erklärt hat das Bundesgericht dort den Einwand der beklagten Willensvollstreckerin, "die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage müsse gegen die Miterben, allfällig in Verbindung mit dem Willensvollstrecker, und könne nicht gegen letzteren allein geführt werden, ganz abgesehen davon, dass der einzige Miterbe erklärt hat, er setze dem Begehren der Klägerin keinen Widerstand entgegen" (BGE 51 II 49 E. 3 S. 54).
Bestätigt wurde das Ergebnis in BGE 90 II 376, wo einige der pflichtteilsberechtigten Erben des elterlichen Stammes und eine Bank als Zessionarin von Erbansprüchen die Entsetzung der Fides Treuhand-Vereinigung vom Amt eines Willensvollstreckers beantragten und das Kantonsgericht die Fides Treuhand-Vereinigung vom Amt eines Willensvollstreckers im Nachlass des Christian Schmid-Blaser enthob (Bst. A-D S. 377 f.). Auf Berufung der Willensvollstreckerin hat sich das Bundesgericht einlässlich mit allen sich stellenden Verfahrensfragen befasst (E. 1-4 S. 379 ff.) und die Passivlegitimation der Willensvollstreckerin bejaht (E. 2 S. 381), dabei aber nicht im Ansatz ein Problem in der Tatsache gesehen, dass lediglich einige und damit nicht alle Erben am Verfahren gegen die Willensvollstreckerin beteiligt waren. Vielmehr hat das Bundesgericht im Einzelnen geprüft, ob die Amtsenthebung wegen einer Interessenkollision oder wegen Pflichtverletzungen, die eine Interessenkollision belegen, begründet war (E. 5 und 6 S. 386 ff.).
4.4.3. An der Praxis ist festzuhalten. Denn das Gesetz lässt keinen Zweifel daran, dass es bei mehreren Klageberechtigten genügt, wenn einer von ihnen klagt, und bei mehreren Bedachten, wenn gegen den einen geklagt wird. Worüber sich das Gesetz hingegen ausschweigt, ist die Frage, wie weit sich die gerichtliche Ungültigerklärung in persönlicher Beziehung erstreckt (vgl. TUOR, a.a.O., N. 6 der Vorbemerkungen zu Art. 519-521 ZGB). Auf dieser Ebene ist deshalb auch die Antwort auf die heutige Streitfrage zu suchen, wie sie die Praxis und ein Teil der Lehre auch gefunden haben, und nicht durch einen vom Gesetzgeber nicht erwünschten Einbezug aller Erben in den Ungültigkeitsprozess.
4.4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners gewährt das Gesetz den Erben oder Bedachten keinen Anspruch darauf, dass eine letztwillig angeordnete Willensvollstreckung zu ihrer Durchführung gelangt. Ohne Rücksicht auf ihr Interesse an der Willensvollstreckung kann der Willensvollstrecker sein Amt ablehnen, später niederlegen oder aufsichtsbehördlich abgesetzt werden. Es besteht deshalb auch keine Rechtsgrundlage dafür, Erben und Bedachte, die nicht selber geklagt haben, als Beklagte in einen Ungültigkeitsprozess gegen den Willensvollstrecker auf dessen Absetzung einzubeziehen. Sind sie an der Abweisung der Ungültigkeitsklage interessiert, steht es ihnen frei, unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 74 ff. ZPO) den Willensvollstrecker im Prozess zu unterstützen. Streitige erbrechtliche Auseinandersetzungen sind nun nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zur Schaffung notwendiger Streitgenossenschaften, die das materielle Recht nicht vorsieht, zwingen. Den Miterben stehen zudem weitere gesetzliche Möglichkeiten zu ihrer Interessenwahrung offen (z.B. ein Begehren um Bestellung einer Erbenvertretung: Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5; vgl. CORDULA LÖTSCHER, Das schwarze Schaf in der Erbengemeinschaft - Auswege aus einer Blockade und planerische Möglichkeiten, successio 2019 S. 174 ff.).
4.4.5. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz der sog. unteilbaren Einheit auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt zugeschnitten ist und was damit genau gemeint ist (vgl. dazu die Urteilsbesprechungen von MAX KUMMER, ZBJV 100/1964 S. 539 ff., und von HANS MERZ, ZBJV 109/1973 S. 70).
4.5. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Verfahren der Klage des Beschwerdeführers, die letztwilligen Anordnungen der Willensvollstreckung für ungültig zu erklären, allein passivlegitimiert und ein Einbezug der beiden Miterben des Beschwerdeführers und der Vermächtnisnehmer als Beklagte in den Ungültigkeitsprozess nicht notwendig.
5.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Beurteilung der Klage an das Zivilkreisgericht zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 184 E. 6.2 S. 198). Der Beschwerdegegner wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bezahlen, da dessen Rechtsvertreter sein Mandat erst nach Abschluss des Schriftenwechsels niedergelegt hat (Art. 68 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_848/2017 vom 15. Mai 2018 E. 8). Über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Berufungsverfahren wird das Kantonsgericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. August 2018aufgehoben. Die Sache wird an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zur Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2015 zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten