BGer 4D_78/2019
 
BGer 4D_78/2019 vom 07.01.2020
 
4D_78/2019
 
Urteil vom 7. Januar 2020
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 22. Oktober 2019 (ZVE.2019.15 [VZ.2017.40]).
 
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin IV von Lenzburg den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Juli 2018 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Nebenkosten in der Höhe von Fr. 234.-- sowie Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses von Fr. 5'040.--, je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage der Beschwerdegegnerin im Mehrumfang abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 22. Oktober 2019 teilweise guthiess, den Beschwerdeführer neu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 234.-- und Fr. 3'360.--, je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abwies;
dass der Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Postaufgabe am 16. Dezember 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Streitwert im vorliegenden mietrechtlichen Fall den Betrag von Fr. 15'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4), was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird;
dass demnach vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt;
dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts wiederholt geltend macht, es lägen "gravierende verfassungswidrige Rechtsverletzungen" vor, weil das Obergericht seinen Entscheid auf eine unvollständige Gerichtsakte gestützt habe, aus der wichtige und entscheidende Beweisurkunden entwendet worden seien;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer