BGer 2C_1083/2019
 
BGer 2C_1083/2019 vom 07.01.2020
 
2C_1083/2019
 
Urteil vom 7. Januar 2020
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00475).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ (geboren 1986) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 29. Juli 2013 eine Schweizerin, reiste am 15. November 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im August 2015 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. November 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, rechtskräftig bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017. Nach erfolgter Scheidung Anfang 2016 heiratete A.________ am 6. September 2017 erneut eine Schweizerin und erhielt am 1. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehegatten gaben die Wohngemeinschaft Anfang 2018 auf; die Scheidung erfolgte am 23. Mai 2019.
1.2. Am 18. April 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Juni 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2019 ab.
1.3. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert habe und er sich deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) berufen könne (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit fast sechs Jahren in der Schweiz auf, doch sei ein grosser Teil davon auf das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen. Er sei in der Schweiz beruflich nur bedingt integriert, weil er hauptsächlich Temporärarbeiten verrichtet habe. Er sei erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen und habe damit die gesamte Kindheit und Jugend im Herkunftsstaat verbracht, wo seine Eltern leben. Es sei ihm zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Dass die Lebenssituation dort weniger vorteilhaft als in der Schweiz sei, stelle keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz dar (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils).
2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er erfülle die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung lediglich beim Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine Rolle spielt und dieser Anspruch wegen der kurzen Ehedauer von vornherein nicht in Betracht kommt. Was die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat betrifft, so begründen die Vorbringen des Beschwerdeführers - seine Eltern im Herkunftsstaat seien nicht bei guter Gesundheit und er habe dort keine weiteren Bezugspersonen - nicht einmal im Ansatz einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer unsubstanziiert vorbringt, er könne bei einer Ausreise in eine ernstzunehmende Hungersnot geraten. Der Beschwerde fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger