BGer 5D_229/2019
 
BGer 5D_229/2019 vom 06.01.2020
 
5D_229/2019
 
Urteil vom 6. Januar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
Beschwerdegegner,
Kanton Graubünden,
vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. November 2019 (KSK 19 14).
 
Sachverhalt:
Mit Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2017 wurden A.________ die Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.
In der hierfür vom Kanton Graubünden eingeleiteten Betreibung erteilte das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 9. Januar 2019 definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13. November 2019 nicht ein (vgl. dazu das parallele Verfahren 5A_228/2019). Mit separatem Entscheid gleichen Datums wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen von Anfang an gegebener Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat A.________ am 19. Dezember 2019 beim Bundesgericht ebenfalls eine Beschwerde eingereicht, wofür das vorliegende Verfahren eröffnet wurde.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (zuletzt Urteil 5D_56/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3 m.w.H.). Vorliegend ist mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (vgl. paralleles Urteil 5A_228/2019 E. 1), mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, geschweige denn Verfassungsrügen; sie besteht aus (nicht mit denjenigen in der Beschwerde 5A_228/2019 identischen) Bibelzitaten und dem Statement, dass man persönlich vor Gericht aussage.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kanton Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli