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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_1063/2019
Urteil vom 6. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin
B.________,
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
betroffene Person.
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 (F2065744-16.12.2019).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 brachte die KESB Basel-Stadt die 1935 geborene B.________ infolge einer Gefährdungsmeldung, wonach die Tochter A.________ versuche, an ihre Konten zu gelangen und sie davon zu überzeugen, mit ihr nach Amerika auszuwandern, nach Prüfung der Voraussetzungen von Art. 426 ZGB im Pflegezentrum C.________ in U.________ fürsorgerisch unter, wo sie sich aufgrund der ärztlichen Einweisung durch die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartementes vom 20. November 2019 bereits befindet.
Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 an das Bundesgericht gewandt. Sie verlangt, dass die Belästungen und Verletzungen durch die KESB sofort zu stoppen seien.
Erwägungen:
1.
Auf die Beschwerde kann aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Entscheid nicht formell teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), der Instanzenzug ist nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Begründungsanforderungen sind augenfällig nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Pflegezentrum C.________ und dem Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (Beiständin D.________) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli