BGer 1C_276/2019
 
BGer 1C_276/2019 vom 06.01.2020
 
1C_276/2019
 
Urteil vom 6. Januar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft
der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 4244,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Markus Lüthi und Andreas Affolter,
Einwohnergemeinde Sigriswil,
handelnd durch
die Baupolizei- und Planungskommission,
Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil,
Regierungsstatthalteramt Thun,
Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.
Gegenstand
gewässerschutzrechtliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 26. März 2019 (100.2018.8U).
 
Sachverhalt:
A. A.________ ist Eigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft Gbbl. Sigriswil Nr. 3322 in Gunten. Oberhalb davon liegt die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Gbbl. Sigriswil Nr. 4244. Die Parteien liegen seit Jahren in Streit wegen Wasserschäden, die der Bau des Mehrfamilienhauses an der Liegenschaft der Unterliegerin verursacht haben soll. Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung vor Zivilgericht wurde diese Problematik im Jahr 2010 begutachtet; zivilrechtliche Klage wurde nicht erhoben.
B. Ausgelöst durch eine Anzeige von A.________ und ihres (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemann B.________ vom 27. Dezember 2011 wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 4244 abweichend von der Baubewilligung anstelle eines Sickerschachts zwei Sickerschächte ohne Schlammsammler erstellt worden waren. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft reichte am 6. Februar 2014 ein Gesuch um nachträgliche Gewässerschutzbewilligung ein. Am 20. Dezember 2016 bewilligte die Einwohnergemeinde Sigriswil dieses Gesuch teilweise: Sie bewilligte nachträglich den Einbau des zweiten Sickerschachts und verpflichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft, beide Sickerschächte mit Schlammsammlern auszurüsten und diese zu unterhalten.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ vom 20. Januar 2017 wurde von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) zuständigkeitshalber dem Regierungsstatthalter von Thun überwiesen. Dieser wies die Beschwerde am 5. Dezember 2017 ab, soweit er darauf eintrat.
C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 1. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde am 26. März 2019 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass auch der Einbau eines Notüberlaufs in den südwestlichen Sickerschacht nachträglich bewilligt und angeordnet werde, dass das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzkanalisation zu leiten sei. Für den Vollzug dieser Massnahmen setzte es der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils.
D. Dagegen hat A.________ am 20. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Gesuch um nachträgliche Gewässerschutzbewilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 4244 vom 6. Februar 2014 sei abzuweisen und es sei der Rückbau der beiden Sickerschächte anzuordnen; auf den Einbau eines Schlammsammlers sei zu verzichten. Die Gemeinde Sigriswil sei anzuweisen, innert einer anzusetzenden Frist das Niederschlags- und Fremdwasser, konkret also das Dach-, Terrassen- und Sickerwasser der Parzelle Nr. 4244, unten - d.h. auf ihrer Parzelle Nr. 3322 - mit einer Sickerleitung aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das auf Parzelle Nr. 4244 anfallende nicht verschmutzte Abwasser in die öffentliche Kanalisation zu leiten.
E. Das Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Sigriswil beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 4244 (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin replizierte am 30. August 2019; sie hält an ihren Begehren und Vorbringen fest.
F. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen.
 
Erwägungen:
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des unterliegenden Grundstücks von den gewässerschutzrechtlichen Massnahmen an der oberliegenden Parzelle Nr. 4244 unmittelbar betroffen und ist damit grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38); neue Anträge, welche den Streitgegenstand ausweiten, sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Vorliegend focht die Beschwerdeführerin eine gewässerschutzrechtliche Verfügung der Gemeinde Sigriswil an, welche die bestehende, nicht baubewilligungskonforme Versickerungsanlage der Beschwerdegegner unter Auflagen (Einbau von Schlammsammlern) nachträglich bewilligte. Streitgegenstand ist daher grundsätzlich nur die bewilligte Versickerungsanlage. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführende verlange die Aufhebung dieser Bewilligung und - als Alternative zur Versickerung - die Ableitung des auf Parzelle Nr. 4244 anfallenden Niederschlagsabwassers in die Kanalisation (angefochtener Entscheid E. 1.3).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihr Rechtsbegehren nicht richtig gedeutet, weil sie verlangt habe, das Dach-, Terrassen- und Sickerwasser unten, d.h. auf ihrer Parzelle Nr. 3322, mit einer Sickerleitung aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen, ist auf diese Rüge mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG) : Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Antrags- und Begründungspflicht nach kantonalem Recht nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern ihre Beschwerdeschrift vor Verwaltungsgericht diesen Anforderungen genügte. Dies hat zur Folge, dass auf den Antrag betreffend Errichtung einer Sickerleitung auf Parzelle Nr. 3322 auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden kann. Es kann daher offenbleiben, ob der Antrag nicht auch den - von der gewässerrechtlichen Bewilligung der EG Sigriswil vorgebenen - Streitgegenstand überschreitet.
Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2. Das Verwaltungsgericht erwog, nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GSchG (SR 814.20) und Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV/BE; BSG 821.1) sei nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (sog. Versickerungsgebot). Erlaubten die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so könne es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GSchG; Art. 17 Abs. 2 KGV/BE). Falle auch dies ausser Betracht, so könne die kantonale Behörde als letzte Möglichkeit ausnahmsweise die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligen, sofern dieses nicht stetig anfalle (Art. 12 Abs. 3 GSchG im Umkehrschluss). Mit dieser Priorisierung der Entsorgungsarten solle die Abwasserinfrastruktur entlastet und die natürliche Speisung des Grundwassers gefördert werden. Zudem diene sie dem Hochwasserschutz, indem verhindert werde, dass grosse Mengen von Niederschlagswasser in kurzer Zeit in oberirdische Gewässer geleitet werden (mit Hinweis auf HETTICH/TSCHUMI, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, Art. 7 N. 50 mit Hinweisen; HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2008, S. 123 f.).
Das Verwaltungsgericht ging (anders als die Vorinstanzen) davon aus, dass eine Ausnahme von der Versickerungspflicht auch ohne entsprechendes Gesuch der Bauherrschaft geprüft werden müsse, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das gewählte Versickerungssystem ungeeignet oder unzulässig sein könnte. Es erwog, gemäss dem Zustandsplan Versickerung der Gemeinde vom 7. Mai 2008 lägen die Parzellen Nrn. 4244 und 3322 in einem Gebiet mit schlecht durchlässiger Sickerschicht; der nicht bewaldete untere Teil von Parzelle Nr. 4244 und die oberen zwei Drittel von Parzelle 3322 lägen zudem in einer blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) durch Rutschungen (Naturgefahrenkarte der EG Sigriswil).
Das Verwaltungsgericht holte daher Fachberichte der kantonalen Ämter für Wald (KAWA) sowie für Wasser und Abfall (AWA) zu den örtlichen Verhältnissen und den Versickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 4244 ein und gab ein Gutachten bei Ch. Strasser und D. Biaggi vom Geotechnischen Institut Bern zur Eignung und Zweckmässigkeit des Versickerungssystems in Auftrag (nachfolgend: Gutachten). Gestützt auf diese Berichte und das Gutachten kam das Gericht zum Ergebnis, es bestehe kein Grund zur Annahme, die Versickerungsanlagen seien für das fragliche Gebiet ungeeignet oder würden ungenügend funktionieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Wassereintritte im Wohnhaus der Beschwerdeführenden in wesentlichem Mass auf andere Umstände als eine mangelhafte Sickerleistung auf Parzelle Nr. 4244 zurückzuführen seien. Der südöstliche Sickerschacht sei daher nachträglich zu bewilligen.
Die Versickerungsanlagen seien allerdings insofern technisch fehlerhaft ausgeführt worden, als Bodenpassagen und Schlammsammler fehlten und der südwestliche Sickerschacht einen Notüberlauf in die Schmutzabwasserkanalisation aufweise. Den Einbau von ausreichend dimensionierten Schlammsammlern habe die Gemeinde bereits am 20. Dezember 2016 verfügt. Das Verwaltungsgericht erachtete auch den bestehenden Notüberlauf als zulässig, weil eine Gewässerverunreinigung durch den Rückstau von Schmutzabwasser in die südwestliche Versickerungsanlage ausgeschlossen werden könne und die von Parzelle Nr. 4244 abgehende Schmutzabwasserleitung genügende Kapazitätsreserven aufweise. Auf Bodenpassagen könne verzichtet werden, wenn das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werde; dadurch könne der Grundwasserhaushalt entlastet werden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht die von ihr eingereichte Expertise von dipl. Ing. ETH Peter Friedli sowie weitere Unterlagen ignoriert habe.
3.1. Es handelt sich um Stellungnahmen, Fragen und Kritik zum hydrogeologischen und bauphysikalischen Gutachten von Dr. W. Heugel vom 21. März 2010, das im zivilrechtlichen Verfahren der vorsorglichen Beweisführung vom Gerichtskreis X in Thun in Auftrag gegeben worden war. Der Gutachter Heugel kam damals zum Ergebnis, der Versickerungsschacht auf Parzelle Nr. 4244 könne als Ursache für die am Wohnhaus der Beschwerdeführerin bestehenden Wasserschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin beauftragte dipl. Ing. ETH Peter Friedli mit der kritischen Überprüfung des Gutachtens Heugel. Es handelt sich insofern um ein Parteigutachten, dem rechtlich der Stellenwert eines Parteivorbringens zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437).
3.2. Das Verwaltungsgericht nahm die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu den Akten, stellte aber weder darauf noch auf das Gutachten Heugel ab, sondern holte ein neues geotechnisches Gutachten zur Eignung und Zweckmässigkeit des gewählten Versickerungssystems ein. Dies ist unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht nicht zu beanstanden. Dem amtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten kommt erhöhter Beweiswert zu: Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen davon nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; je mit Hinweisen). Ob solche Gründe vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts: Dieses habe schon das Gutachten des Geotechnischen Instituts falsch bzw. undifferenziert zusammengefasst und einseitig berücksichtigt. Das Gutachten sei aber auch nicht schlüssig. Es beruhe auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts, stelle es doch einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner ab, anstatt sich auf eine länger andauernde Überwachung oder Versickerungsversuche zu stützen. Es enthalte widersprüchliche Schlussfolgerungen, die vom Verwaltungsgericht unkritisch übernommen worden seien. Das Beweisergebnis sei insgesamt willkürlich; insbesondere bleibe das Verwaltungsgericht jede Erklärung dafür schuldig, weshalb es zu Wasserschäden an ihrer Parzelle kommen sollte, wenn die Versickerung das anfallende Niederschlagswasser aufnehmen könne.
Die Beschwerdegegner wenden ein, die von der Beschwerdeführerin verlangte Überwachung sei längst erfolgt, im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung durch Werner Heugel vom 29. Juli 2010. Dieser habe nach Stilllegung des Versickerungsschachts Ost, Ableitung des Dachwassers in den östlichen Graben und Umleitung des Terrassenwassers in die Kanalisation während eines Jahres Messungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführt und sei zum Schluss gekomen, dass der Versickerungsschacht als Ursache für die Feuchtschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin verschweige zudem, dass ihre 1925 erstellte Baute bei einer Liegenschaftsanalyse 2007 als Abbruchobjekt qualifiziert worden sei, insbesondere aufgrund der vernachlässigten Isolationsfragen.
4.1. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Zusammenfassung des Gutachtens im angefochtenen Entscheid erweisen sich als unbegründet. Die wesentlichen Aussagen des Gutachtens werden ohne sinnentstellende Zusätze, Änderungen oder Weglassungen wiedergegeben, und zwar inklusive des Hinweises, wonach der Bau einer Versickerungsanlage bei den gegebenen geologischen und topografischen Verhältnissen stets ein nicht unwesentliches Risiko berge, dass es bei unterliegenden Grundstücken zu einem veränderten Grundwasserhaushalt kommen könne (vgl. E. 2.5 S. 10 vorletzter Satz des angefochtenen Entscheids). Den Verhältnissen im Hitzesommer 2018 wird schon im Gutachten (und nicht erst im angefochtenen Entscheid) eine prominente Stellung eingeräumt (vgl. dazu unten E. 6.3).
Der Hinweis des Gutachtens, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Hangwasser von Parzelle 4244 unter dem Gebäude, der Drainage und der Sickeranlage durch auf das Nachbargrundstück fliesse, wird im angefochtenen Entscheid nicht wörtlich wiedergegeben (vgl. allerdings den Hinweis auf unterirdische Hang-/Sickerwasserzuflüsse E. 2.5 in fine). Diese Aussage spielte aber für die Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit der Versickerungsanlage (die einzig Thema des Gutachtens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war) keine Rolle: Diese kann unterirdisch abfliessendes Hangwasser nur aufnehmen, wenn der örtliche Wasserspiegel genügend hoch auf dem Niveau der Sickerleitung liegt; fliesst das Hangwasser unter der Leitung hangabwärts, hat die Versickerungsanlage darauf keinen Einfluss (vgl. dazu Gutachten S. 3, 4. Spiegelstrich).
Nicht wiedergegeben wurde im Urteil der letzte Satz des Gutachtens (S. 8), wonach "einer Ableitung des gesamten Regenwassers (...) im Sinne der Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Aspekts unseres Erachtens nichts im Wege" stehe. Dieser Satz enthält aber keine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung; diese ist zwingend dem Gericht vorbehalten (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 mit Hinweis). Die Weglassung dieses Satzes ist daher nicht zu beanstanden.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts; insbesondere hätte nicht einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner abgestellt werden dürfen, sondern es hätte eine länger andauernde Überwachung oder ein Versickerungsversuch durchgeführt werden müssen.
Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht beantragt hatten, auf die Einholung eines neuen Gutachtens zu verzichten, weil beide davon ausgingen, der Sachverhalt sei bereits genügend geklärt. Das Verwaltungsgericht gab dennoch das Gutachten beim Geotechnischen Institut in Auftrag, beschränkte dieses aber (auch zur Kostenbegrenzung) auf die in der Offerte vom 10. September 2018 vorgesehenen Massnahmen (Beurteilung aufgrund von Unterlagen und einer Begehung); eine länger andauernde Überwachung oder ein Versickerungsversuch wurden nicht angeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter auch ohne solche Massnahmen die ihnen gestellten Fragen beantworten konnten.
4.3. Im Gutachten (S. 6 oben) wird ausgeführt, ohne eine länger andauernde Überwachung oder einen Versickerungsversuch sei die Beurteilung der Funktionsfähigkeit nur basierend auf der Aussage und Beobachtung der aktuellen Grundstücksbesitzer möglich. Die Gutachter stellten aber nicht nur auf die Aussage der Beschwerdegegner ab, wonach kein "Überlaufen" der Anlagen bekannt sei (S. 3), sondern vor allem auf die Aussage des unterhalb der Versickerungsanlage betroffenen Nachbars B.________ (S. 6 unten) und ihre Beobachtungen an der Begehung am 1. November 2018.
Bei ihrer Begehung hatten sie festgestellt, dass kein Wasser aus den Sammelleitungen in eine der Versickerungsanlagen floss und auf den Sohlen der Versickerungsschächte auch kein stehendes Wasser zu sehen war (Gutachten S. 4 oben). Die letzten grösseren Niederschläge von total ca. 40 mm seien wenige Tage davor, zwischen dem 27. und 30. Oktober 2018, verzeichnet worden. Die Gutachter folgerten daraus, dass die um das Haus führende Sammel- respektive Sickerleitung nicht permanent unterirdisch zufliessendes Hangwasser drainiere und unterhalb des Gebäudes wieder in den Untergrund abgebe, sondern normalerweise nur der Versickerung von Dach- und Terrassenwasser diene (Gutachten S. 6 unten).
Obwohl es im Sommer 2018 während Wochen sehr wenig geregnet und die Versickerungsanlage demnach während dieser Zeit kein Regenwasser versickert habe, sei der Wasserzutritt in den Keller der Baute der Beschwerdeführerin weiterhin beobachtbar gewesen. Gemäss Aussage von Herrn Bärtschi hätten täglich mehrere Liter Wasser aus dem Keller entfernt werden müssen. Die Gutachter gingen deshalb davon aus, dass die Vernässungen im Untergeschoss des Nachbargrundstücks nicht primär auf die Versickerung von Dach- und Terrassenwasser zurückzuführen seien, sondern durch unterirdisch fliessendes Hangwasser verursacht würden.
Zwar sei anzunehmen, dass nach intensiven und länger andauernden Regenfällen der Einfluss der Dach-/Terrassenwasserversickerung auf das unterhalb angrenzende Nachbargrundstück grösser werde. Allerdings werde dann auch der unterdische Hang-/Sickerwasserzufluss zunehmen, falls nicht unmittelbar auf die Regenfälle folgend, dann verzögert und umso länger anhaltend (S. 8, Spiegelstrich 4).
4.4. Diese Schlussfolgerungen lassen keine offensichtlichen Widersprüche erkennen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nur vor, auch ein Hitzesommer schliesse starke regionale Niederschläge nicht aus, belegt solche Niederschläge aber nicht. Sie weist darauf hin, dass die Aussage ihres verstorbenen Ehemanns aus dem Herbst 2018 stamme, bestreitet aber nicht, dass diese sich auch auf die davorliegenden Monate bezog.
Das Verwaltungsgericht durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass die Wassereintritte im Wohnhaus der Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf andere Umstände als eine mangelhafte Sickerleistung auf Parzelle Nr. 4244 zurückzuführen seien.
4.5. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten einen - wenn auch untergeordneten - Einfluss der Dach-/Terrassenwasserversickerung auf das unterhalb angrenzende Nachbargrundstück nach intensiven und länger andauernden Regenfällen annimmt. Diesem Umstand trug das Verwaltungsgericht Rechnung, indem es zur Entlastung des Grundwasserhaushalts, insbesondere bei starken Niederschlägen, auf Bodenpassagen verzichtete und anordnete, dass das gesamte Terrassenabwasser direkt in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten sei; zudem bewilligte es auch den Notüberlauf der Versickerungsanlage West in die Kanalisation, womit ein Überlaufen der Anlage bei starkem Niederschlag verhindert wird. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen Massnahmen und legt nicht dar, inwiefern sie ungenügend seien.
5. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Art. 12 Abs. 3 GSchG angewendet und deshalb zu hohe Hürden an die Einleitung in die Kanalisation gestellt. Diese Regel gelte nur für Fremdwasser, d.h. für nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfalle; vorliegend gehe es jedoch in erster Linie um Niederschlagswasser.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchG darf unverschmutztes Abwasser, das stetig anfällt (sog. Fremdwasser), weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden; die kantonale Behörde darf Ausnahmen nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auf Niederschlagswasser ist Art. 12 Abs. 3 GSchG nicht anwendbar (KEHRLI/STUTZ, in: Kommentar GSchG/WBG, Art. 12 N. 59). Die Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation ist somit nicht generell ausgeschlossen, weshalb ein gewisser Spielraum für die Entwässerungsplanung besteht (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Aufl. 2011, Ziff. 12.5.7.2 S. 623). Dennoch gilt auch für Niederschlagswasser die Versickerungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GSchG. Insofern ist stets zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, das nicht verschmutzte Regenabwasser versickern zu lassen; dies gilt insbesondere beim Anschluss von Neubauten und bei baulichen Änderungen (STUTZ; a.a.O., S. 128). Dies verlangt auch die vom Verwaltungsgericht zitierte kantonale Regelung (Art. 17 KGV/BE).
Vorliegend ging das Gutachten und ihm folgend das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Versickerungsanlage nicht permanent unterirdisch zufliessendes Hangwasser drainiere, sondern normalerweise nur der Versickerung von Dach- und Terrassenwasser diene (oben E. 4.3). Das Verwaltungsgericht beurteilte die Anlage daher zutreffend auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 17 KGV/BE; Art. 12 Abs. 3 GSchG zitierte es (in E. 2.1 S. 8) nur "im Umkehrschluss". Es kam denn auch zum Ergebnis, dass ein Teil des Niederschlagswassers in die Kanalisation abzuleiten sei (Notüberlauf; Terrassenabwasser; vgl. oben E. 4.5).
6. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es die von ihr angerufenen Art. 689 ff. ZGB nicht geprüft habe. Einschlägig sei insbesondere Art. 689 Abs. 2 ZGB, wonach niemand den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern dürfe. Genau dies sei durch die Überbauung der Parzelle Nr. 4244 im Jahr 1997 passiert. Gemäss Art. 690 Abs. 2 ZGB habe sie Anspruch auf Weiterführung der Sickerleitung in ihrem (unteren) Grundstück auf Kosten der Beschwerdegegner. Der Grundsatz, wonach privatrechtliche Problemstellungen im öffentlichen Baurecht unbeachtlich blieben, gelte nicht ausnahmslos; es wäre insbesondere stossend, wenn ein Zustand öffentlich-rechtlich zu bewilligen wäre, privatrechtlich aber widerrechtlich sei. Im Übrigen liege auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
Zivilrechtliche Ansprüche zwischen Grundeigentümern sind nicht im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sondern im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht war nur die öffentlich-rechtliche, gewässerschutzrechtliche Frage, ob die bestehende Versickerungsanlage (eventuell unter Auflagen) nachträglich bewilligt werden könne, oder aber das Niederschlagswasser auf Parzelle Nr. 4244 über die Kanalisation abgeleitet werden müsse (vgl. oben E. 1.1).
Innerhalb dieses Rahmens trug das Verwaltungsgericht dem Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Grundeigentums Rechnung, indem es die Eignung und die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse überprüfen liess, insbesondere um Hangmuren und Wasserschäden an der unterliegenden Parzelle Nr. 3322 zu vermeiden (zur nachbarschützenden Funktion des Gewässerschutzrecht vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, a.a.O., Ziff. 12.5.7.1 S. 624). Dagegen war es nicht verpflichtet, anderen, nur für die zivilrechtliche Beurteilung relevanten Fragen nachzugehen (z.B. der Frage, ob die Bauarbeiten auf Parzelle Nr. 4244 zu Veränderungen im unterirdischen Hangwasserabfluss geführt haben).
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Sigriswil, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Gerber