BGer 8C_396/2019
 
BGer 8C_396/2019 vom 20.12.2019
8C_396/2019
 
Urteil vom 20. Dezember 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner
Suva, Abteilung Militärversicherung,
Service Center, 6009 Luzern.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019 (VV.2019.6/E).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 10. Dezember 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer an einer durch die Dres. med. B.________ und C.________ durchzuführenden bidiziplinären Begutachung teilzunehmen habe,
dass der dieser Begutachtereinsetzung zu Grunde liegende Leistungsstreit nicht abgeschlossen ist, womit es sich beim von der Vorinstanz Entschiedenen um einen Zwischenentscheid handelt,
dass Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter sehr engen, im Gesetz in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können,
dass darunter das Vorliegen eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsbegehren fällt (Art. 91 Abs. 1 BGG),
dass aus diesem Grund das Bundesgericht selbstständige Beschwerden gegen Gutachtereinsetzungen (nur) soweit zulässt, als damit der (formelle) Ausstand einer eingesetzten Person thematisiert wird (BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_560/2019 vom 23. September 2019 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, statt dessen allein das Mitwirken von Richter Simon Krauter am vorinstanzlichen Entscheid rügt,
dass dies indessen nicht Streitthema des angefochtenen Entscheids war, womit ein Eintreten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG ist ebenso wenig ausgewiesen (a.a.O.),
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Suva, Abteilung Militärversicherung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel