BGer 4A_580/2018
 
BGer 4A_580/2018 vom 20.12.2019
 
4A_580/2018
 
Verfügung vom 20. Dezember 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Aktienkaufvertrag, Löschung der Firma aus dem Handelsregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 21. September 2018 (Z1 2018 15).
 
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. August 2016 verpflichtete, dem Beschwerdegegner in Gutheissung von dessen Teilklage Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zug diesen Entscheid nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zur neuen Beurteilung (vgl. Urteil 4A_366/2017 vom 17. Mai 2018) mit Urteil vom 21. September 2018 bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. November 2018 erklärte, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu opponieren;
dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 9. November 2018 auf Abweisung des Gesuchs schloss, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2018 an ihrem Gesuch festhielt;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdegegner dem Bundesgericht mit Begleitschreiben vom 31. Januar 2019 einen Entscheid des Kreisgerichts Rheinthal vom 30. Januar 2019 zur Kenntnis brachte, mit dem über die Beschwerdeführerin mit Wirkung per 30. Januar 2019 der Konkurs eröffnet wurde;
dass das bundesgerichtliche Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 8. Februar 2019 in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wurde;
dass das Konkursamt des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. September 2019 mitteilte, dass das Konkursverfahren mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal, Altstätten, vom 30. August 2019 mangels Aktiven eingestellt wurde und dass die Einstellung rechtskräftig sei;
dass sich aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen entnehmen lässt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 16. Dezember 2019 gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Publikation im SHAB vom 19. Dezember 2019);
dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Konkurses über sie und mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat, ihre Ansprüche und Verpflichtungen demzufolge keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden können und kein Rechtsschutzinteresse mehr an deren Beurteilung besteht;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
dass im vorliegenden Fall kein Interesse an der Zusprechung einer Parteientschädigung für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ohne dass es erforderlich erschiene, ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern;
 
 verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, und dem Konkursamt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Niquille
Der Gerichtsschreiber: Widmer