BGer 6B_658/2018
 
BGer 6B_658/2018 vom 19.12.2019
 
6B_658/2018
 
Urteil vom 19. Dezember 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Knakowski,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Willkür, etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. April 2018 (SB170161-O/U/ad).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte gegen mehrere Personen ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung. Sie wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit mindestens vier weiteren Personen auf B.________ eingeschlagen und eingetreten, wodurch dieser unter anderem einen Schädelbruch erlitten habe. Aufgrund des Schädelhirntraumas und zeitweiser Bewusstlosigkeit habe akute Lebensgefahr für B.________ bestanden und dieser leide noch heute unter Migräne, Kopfschmerzen, Panikattacken, Angstzuständen sowie epileptischen Anfällen.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 19. Januar 2017 frei und entschädigte ihn für die erlittene Untersuchungshaft mit Fr. 61'700.-. Im Berufungsverfahren verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2018 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie B.________ verzichten auf Vernehmlassungen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz berücksichtige die Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ nicht und habe die entlastenden Einlassungen des Mitbeschuldigten D.________ nach dessen Einvernahme vom 13. August 2015 ignoriert. Das Bezirksgericht habe den Beschwerdeführer freigesprochen, da der Mitbeschuldigte D.________ seine anfänglichen, ohnehin pauschalen Belastungen zurückgenommen habe. Auch der Mitbeschuldigte C.________ habe mehrfach erklärt, dass der Beschwerdeführer nichts mit der Schlägerei zu tun gehabt habe. Belastungen durch den Beschwerdegegner gebe es ebenfalls nicht. Aktenwidrig sei, dass der Mitbeschuldigte D.________ seine Aussagen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht revidiert habe, denn dieser habe in den Einvernahmen vom 30. Oktober 2015 und vom 14. Januar 2016 ausdrücklich gesagt, dass er sich hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung nicht sicher sei. Diesen Aussagen des Mitbeschuldigten D.________ komme besondere Bedeutung zu, da er den Beschwerdeführer als einzigen aller mitbeschuldigten Personen entlaste. Die Aussagen würden auch vom Mitbeschuldigten C.________ bestätigt, wonach "alle" vor Ort gewesen seien. Wer was gemacht habe, wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt an der Schlägerei beteiligt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Aussagen der Befragten seien im erstinstanzlichen Urteil korrekt wiedergeben. Hierauf könne, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Mehrere Personen hätten den in der Anklage beschriebenen Fortgang der Auseinandersetzung bestätigt, u.a. auch der Beschwerdegegner, so dass der Ablauf des Geschehens anklagegemäss erstellt sei und hiervon mit der Vorinstanz ebenfalls ohne Weiteres für das Urteil ausgegangen werden könne. Auch hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers könne auf das umfassende Geständnis des Mitbeschuldigten D.________ abgestellt werden, der nach anfänglichem Bestreiten konstant ausgesagt habe. Der vorinstanzlichen Aussageanalyse, wonach er den Beschwerdeführer (in den ersten Einvernahmen, in denen er seine Tatbeteiligung in Teilen eingestanden hat) nur pauschal und nicht konkret belaste und die Belastungen in der Folge zurückgenommen habe, könne nicht gefolgt werden. So habe der Mitbeschuldigte D.________ auf die offene Frage, ob noch andere Personen beim Beschwerdegegner im Schulter- und Kopfbereich gestanden hätten, von sich aus die Mitangeklagten (darunter der Beschwerdeführer) genannt. Die Personen, die vor Ort gewesen wären, "hätten geschlagen, mit den Händen, Ohrfeigen und Fusstritte; alle hätten das gemacht". Auf Nachfrage, wer den Beschwerdegegner mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, habe er wiederholt, dies hätten alle gemacht. Auf konkrete Nachfrage, was der Beschwerdeführer gemacht habe, habe der Mitbeschuldigte D.________ geantwortet, sie hätten alle geschlagen, auch mit den Füssen. Angesichts dieser Aussagen sei nicht nachvollziehbar, wie das Bezirksgericht zu der Feststellung komme, die Belastung des Beschwerdeführers sei erst spät erfolgt und pauschal. Zwar habe der Mitbeschuldigte D.________ in Bezug auf den Beschwerdeführer später präzisiert, dieser habe am Anfang (der Auseinandersetzung) zu ihm gesagt, er solle aufhören und sich nicht (weiter) an der Auseinandersetzung beteiligen. Er wisse jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer nachher noch dort gewesen sei oder nicht. Er (D.________) habe nur auf den Somali geschaut und nicht, was die Kollegen gemacht hätten. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Mitbeschuldigte D.________ sei jedoch dabei geblieben, dass der Beschwerdeführer weggerannt sei, als die Polizei kam. Es sei diesbezüglich dem Bezirksgericht, das sich hier selbst widersprüchlich äussere, zuzustimmen, dass der Mitbeschuldigte D.________ seine früheren Angaben nicht einmal im Ansatz als falsch bezeichnet habe, sondern im Gegenteil seine sehr frühe Aussage, dass alle zusammen das Opfer verletzt hätten, ausdrücklich bekräftigt habe. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Mitbeschuldigten D.________ sei somit kein Grund ersichtlich, nicht auf seine wiederholten, von sich aus mit freier Bezeichnung der Beteiligten erfolgten und als wahrheitsgemäss deklarierten ersten Belastungen abzustellen. Angesichts des konstanten und widerspruchsfreien Aussageverhaltens könnten die höchstens relativierten, aber nie ausdrücklich zurückgenommenen Aussagen die gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten Belastungen nicht entkräften.
Auch liessen sich die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich um den Mitbeschuldigten E.________ gekümmert, als dieser nach einem Schlag des Beschwerdegegners zu Boden gegangen sei, nicht mit den klaren Aussagen des Beschwerdegegners in Einklang bringen, wonach der Mitbeschuldigte E.________ einer derjenigen gewesen sei, die ihn am Boden liegend getreten hätten. Wenn dem so war, woran keine Zweifel bestünden, müsse E.________, nachdem er zu Boden gegangen sei, wieder aufgestanden und den Beschwerdegegner attackiert haben. Damit löse sich jedoch der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe sich die ganze Zeit um den am Boden liegenden E.________ gekümmert, in Luft auf.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 S. 52 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.2. Sachverhaltsrügen müssen explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Hierfür genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 397).
 
3.
Die Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz nimmt eine umfangreiche Beweiswürdigung vor und legt auf mehreren Seiten dar, weshalb sie den Anklagesachverhalt - im Gegensatz zur ersten Instanz - als erstellt erachtet. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Beweiswürdigung keine prozessualen Rügen, die Art und Umfang der Beweiserhebung oder die Beweiskraft beschlagen, sondern wendet sich ausschliesslich gegen die (inhaltliche) Würdigung des Beweismaterials respektive das eigentliche Beweisergebnis. Was er hiergegen vorbringt, ist ungeeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der beschränkten bundesgerichtlichen Prüfungskognition als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen.
3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung lediglich in pauschaler Art und Weise kritisiert und dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge darlegt, wie die Aussagen der Beteiligten seiner Ansicht nach zu würdigen sind, erschöpfen sich seine Rügen in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die selber eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht überprüft im Rahmen einer Sachverhaltsrüge lediglich - aber immerhin -, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 3.2; Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E 2.4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt es nicht, dem Bundesgericht seine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung vorzulegen, sondern derartige Fehler sind konkret aufzuzeigen.
3.2. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, die Vorinstanz ignoriere die Aussagen des Mitbeschuldigten D.________ vom 30. Oktober 2015 und vom 14. Januar 2016 sowie diejenigen des Mitbeschuldigten C.________ vollständig. Entgegen seinem Vorbringen hat sie die Aussagen des Mitbeschuldigten D.________, in denen er angab, sich hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung nicht mehr sicher zu sein, da dieser ihm gesagt habe, er (D.________) solle aufhören, explizit berücksichtigt (angefochtenes Urteil, III. B. 2.4.3 b S. 35, 37; siehe auch vorstehend E. 1.2 S. 4 oben). Die Aussagen gehören zum Kernpunkt der vorinstanzlichen (und erstinstanzlichen) Beweiswürdigung, da ihnen neben den anderen Aussagen entscheidende Bedeutung für den Verfahrensausgang (Freispruch oder Verurteilung) zukommt. Dass die Vorinstanz den Aussagen eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht zumisst als die erste Instanz und als vom Beschwerdeführer gewünscht, beschlägt deren inhaltliche Würdigung.
Was die (Nichtberücksichtigung der) Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ betrifft, hält die Vorinstanz unter dem Titel "Tatbeteiligung der Beschuldigten" fest, dass in Bezug auf die Aussagewürdigung aufgrund der freundschaftlich, kollegialen Beziehung unter den Beschuldigten (Hervorhebung durch die Vorinstanz) davon auszugehen ist, dass sie - mit Ausnahme des Mitbeschuldigten D.________, der als einziger umfassend und detailliert ausgesagt hat - darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu belasten. Auf näheres Nachfragen hätten die Mitbeschuldigten angegeben, "sich nicht mehr erinnern zu können, nicht mehr zu wissen oder nicht genau gesehen zu haben". Dieses Vermeidenwollen, andere zu belasten, zeige sich beispielsweise an der Antwort des Mitbeschuldigten C.________, er wolle sich nicht schaden, weil er andere Leute beschützen wolle oder er sei am Tattag betrunken gewesen, es sei alles so durcheinander gewesen, er wolle keine falschen Aussagen machen und schweige daher. Mit Ausnahme des Mitbeschuldigten D.________, der seinen Tatbeitrag gestanden habe, hätten alle Mitbeschuldigten sowohl ein Interesse, ihre [respektive die ihnen vorgeworfene] Tatbeteiligung zu bestreiten und soweit möglich mindestens zu bagatellisieren, als auch ein Interesse, nicht gegen ihre Freunde und Kollegen auszusagen, weshalb ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien (vgl. angefochtenes Urteil III. B. 2.4.1 f. S. 31 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung der Mitbeschuldigten nicht auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass diese bei ihrer Würdigung erhebliche Umstände übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen oder unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, die insbesondere in Bezug auf den Mitbeschuldigten C.________ nicht zutreffen. Eine (weitergehende) Überprüfung der Beweiswürdigung der Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ durch das Bundesgericht erübrigt sich somit.
3.3. Auch soweit der Beschwerdeführer inhaltlich substanziierte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung übt, zeigt er mit den von ihm dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen nicht auf, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sein sollen. Dass das Bezirksgericht aufgrund identischer Beweislage den Anklagesachverhalt als nicht erstellt erachtet und den Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vollumfänglich freigesprochen hat, belegt für sich noch keine Willkür seitens der Vorinstanz. Die Berufung ist nach der gesetzgeberischen Konzeption eine zweite Tatsacheninstanz (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3) und das Berufungsgericht verfügt - soweit keine Berufungsbeschränkungen vorliegen (vgl. Art. 398 Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) - über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vorinstanz hatte den ihr zur Beurteilung unterbreiteten Anklagesachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst umfassend neu zu verhandeln, d.h. festzustellen und zu würdigen und nicht (lediglich) das erstinstanzliche Urteil in tätlicher und rechtlicher Hinsicht einer Kontrolle zu unterziehen. Dass die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts aus der Sicht des Beschwerdeführers - verständlicherweise - überzeugender und auch vertretbar ist, genügt nach konstanter Rechtsprechung nicht, um eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung zu belegen. Das Bundesgericht hat mangels Sachkompetenz nicht zu entscheiden, welche von zwei (oder mehreren) unterschiedlichen Beweiswürdigungen und -ergebnissen es für überzeugender hält, solange die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mit der Beweisgrundlage vereinbar und nicht schlechterdings unhaltbar sind. Die Frage, ob das Bundesgericht zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz gekommen wäre, stellt sich nicht.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aus der sich widersprechenden Beweiswürdigung der kantonalen Sachgerichte ableitet, ist er nicht zu hören. In der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz gegen die Unschuldsvermutung als Beweislastregel verstossen hat, macht der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; 141 V 243 E. 1; 140 III 580 E. 1.3; je mit Hinweisen).
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine Rechtsbegehren - auch vor dem erstinstanzlichen Freispruch - nicht als von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Anwalt des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Silvan Fahrni wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.- entschädigt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held