BGer 1C_525/2019
 
BGer 1C_525/2019 vom 19.12.2019
 
1C_525/2019
 
Urteil vom 19. Dezember 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiber Baur.
 
Verfahrensbeteiligte
Manfred Moser,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Wichtrach,
handelnd durch den Gemeinderat Wichtrach, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen.
Gegenstand
Gemeinderatswahlen vom 8. September 2019; Wahlvorschlag,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 2. September 2019 (100.2019.278U).
 
In Erwägung,
dass sich Manfred Moser am 26. Juli 2019 bei der Einwohnergemeinde Wichtrach als Neuzuzüger anmeldete und gleichzeitig zwei Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahlen vom 8. September 2019 einreichte, worin er als Kandidat der "Freien Bürger Wichtrach" (FBW) für den Gemeinderat und das Gemeinderatspräsidium vorgeschlagen wurde,
dass ihm die Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 26. Juli und Schreiben vom 31. Juli 2019 mitteilte, beide Wahlvorschläge seien ungültig, weil er noch nicht über das Gemeindestimmrecht verfüge,
dass er dagegen zunächst an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte, das sein Rechtsmittel mit Urteil vom 2. September 2019 abwies,
dass er diesen Entscheid am 2. Oktober 2019 beim Bundesgericht angefochten hat und sinngemäss seine Aufhebung sowie die Annullierung und die Wiederholung der erwähnten Wahlen beantragt,
dass die Vorinstanz in ihrem Urteil eingehend und unter Nennung der massgeblichen Bestimmungen dargelegt hat, dass im Kanton Bern in kommunalen Angelegenheiten nur stimmberechtigt und damit insbesondere wählbar ist, wer am Abstimmungs- oder Wahltag bereits seit drei Monaten in der entsprechenden Gemeinde wohnt (Art. 114 der Verfassung des Kantons Bern [KV/BE; BSG 101.1]; Art. 13 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]), und diese Karenzfrist mit Bundesrecht vereinbar ist (Art. 39 Abs. 4 BV),
dass sie gestützt darauf festgehalten hat, der Beschwerdeführer könne an den Gemeinderatswahlen vom 8. September 2019 weder aktiv als wählender noch passiv als sich zur Wahl stellender Stimmbürger teilnehmen, weshalb die Ungültigerklärung der beiden Wahlvorschläge durch die Gemeindeverwaltung rechtens sei, woran auch die von ihm in Bezug auf einen anderen Gemeinderatskandidaten behauptete Missachtung der Regelung zur Amtszeitbeschränkung nichts ändere, da er daraus wegen seiner fehlenden Stimmberechtigung von vornherein nichts für sich ableiten könne,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht weiter mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen zum einen behauptet, er habe völlig legal kandidieren können, da es keine Vorschriften über die Karenzfristen für Kandidaten gebe, und zum anderen einfach die erwähnte Rüge der Missachtung der Regelung zur Amtszeitbeschränkung wiederholt,
dass in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht eine qualifizierte Rügepflicht gilt und entsprechende Rügen präzis vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer mit seinen rudimentären Vorbringen nicht darzutun vermag, inwiefern die ausführliche und überzeugende Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid die kantonalen Bestimmungen über das kommunale Stimmrecht oder Bundesrecht oder sonst Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen sollte, sondern seine Beschwerde vielmehr als offensichtlich unbegründet erscheint, soweit sie überhaupt den genannten Rüge- und Begründungsanforderungen genügt,
dass die Beschwerde demnach mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG), soweit darauf eingetreten werden kann,
dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wichtrach, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Baur