BGer 1C_497/2019
 
BGer 1C_497/2019 vom 19.12.2019
 
1C_497/2019
 
Verfügung vom 19. Dezember 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 25. Juli 2019 (VB.2018.00717).
 
Erwägungen:
Am 16. September 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2019 betreffend Entzug des Führerausweises.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 16. September 2019 zurück.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren 1C_497/2019 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Uebersax