BGer 1B_597/2019
 
BGer 1B_597/2019 vom 19.12.2019
 
1B_597/2019
 
Urteil vom 19. Dezember 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2019 (BK 19 511).
 
Erwägungen:
 
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung zum Nachteil von B.________. Mit Verfügung vom 11. November 2019 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch von A.________ um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 abwies, soweit sie darauf eintrat.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung dar und kam zum Schluss, dass diese offensichtlich nicht gegeben seien, weshalb die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu Recht abgewiesen habe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht substantiiert aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli