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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_812/2019
Urteil vom 17. Dezember 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2019 (5V 18 374).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2019, mit dem es einen Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente verneint hat,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2019 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG), diese Frist in concreto am 9. Dezember 2019 abgelaufen (Art. 44 f. BGG), und kein Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ersichtlich ist, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte "Fristanpassung" zwecks Ausarbeitung von "Verteidigungsargumenten" nicht gewährt werden kann,
dass das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. Juli 2018 für leidensangepasste Tätigkeiten eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht, einen Prozentvergleich vorgenommen, und unter Berücksichtigung eines Abzugs (10 %) vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt hat,
dass der Beschwerdeführer zwar auf bestimmte Stellen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, sich dabei aber darauf beschränkt, in ausschliesslich appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Ermessensausübung zu kritisieren resp. die festgestellte Restarbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit zu bestreiten,
dass somit seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann