BGer 1C_636/2019
 
BGer 1C_636/2019 vom 17.12.2019
 
1C_636/2019
 
Urteil vom 17. Dezember 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A. und B. C.________,
2. D. und E. F.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Patrick Schönbächler,
gegen
G.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Bezirksrat Einsiedeln,
Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht;
Weiterführung und Erweiterung einer Deponie,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. Oktober 2019 (III 2019 77).
 
Sachverhalt:
A. Mit Gesamtentscheid vom 1. März 2018 erteilte das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz (ARE) der G.________ AG die kantonale Baubewilligung für den Weiterbetrieb bzw. die Erweiterung der Deponie Frühboden in Egg unter Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen. Die u.a. von A. und B. C.________ und D. und E. F.________ erhobenen Einsprachen wies es ab.
Die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln erteilte der G.________ AG die Baubewilligung am 30. April 2018 unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids. Die u.a. von A. und B. C.________ und D. und E. F.________ erhobenen Einsprachen hiess sie insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als die Schulwegsicherung zu verbessern sei. Im Übrigen wies es sie ab.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die von A. und B. C.________ und D. und E. F.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 20. März 2019 ab.
A. und B. C.________ und D. und E. F.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Am 24. Oktober 2019 entschied das Verwaltungsgericht: "Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erw. 4.4.1 ff., besonders Erw. 4.5, sowie Erw. 6) und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 und 3 auferlegte das Verwaltungsgericht die regierungsrätlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zum grossen Teil A. und B. C.________ und D. und E. F.________. In Dispositiv-Ziffer 4 sprach es ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zu.
B. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2019 beantragen A. und B. C.________ und D. und E. F.________, Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 sowie die Dispositiv-Ziffern 2-4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und die umstrittene Baubewilligung zu verweigern. Sie ersuchen, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
C. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, sondern weist die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Beschwerdebegehren, abschliessend befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 23 f., mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gelten Rückweisungsentscheide als nicht anfechtbare Zwischenentscheide, wenn der unteren Instanz noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, d.h. die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 23 f.; 134 II 124 E. 1.3 S. 127 f.; je mit Hinweisen). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht zwar teilweise gutgeheissen und die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen betreffend Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die aus ihrer Sicht grundsätzlicheren Fragen, nämlich ob es sich beim Projekt um die Erweiterung einer bestehenden Deponie oder um einen Neubau handle und diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschreitung des Gewässer- und Waldabstands erfüllt seien oder ob die Erschliessung genüge, seien negativ beurteilt und im Sinne eines Teilentscheids gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG behandelt worden. Eventuell liege ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Es drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn eine Deponie in der Nähe von Wald und Gewässer gebaut werde, und es könne ein bedeutender Aufwand an Kosten und Zeit gespart werden, wenn Klarheit geschaffen werde, ob die Deponie zulässig und erschlossen sei. Subeventuell liege ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 3 BGG vor.
3. Nach Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen behandelt werden können. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erfüllt. Das umstrittene Deponieprojekt ist nur bewilligungsfähig, wenn auch die lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dazu sind möglicherweise bauliche Massnahmen - z.B. die Errichtung neuer oder die Erhöhung bestehender Lärmschutzdämme - erforderlich, die ihrerseits wieder unter dem Aspekt ihrer baurechtlichen Zulässigkeit zu prüfen sein werden. Die lärmschutzrechtlichen Fragen lassen sich somit nicht unabhängig von den übrigen im Baubewilligungsverfahren relevanten Aspekten beurteilen. Der angefochtene Entscheid ist daher kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG.
Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht formell aufgehoben hat, so hat es die Sache doch "zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung" an diese zurückgewiesen. Es erscheint damit höchst fraglich ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt wäre, mit dem Bau zu beginnen, und selbst wenn, könnten die Beschwerdeführer im neu aufzunehmenden Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung beantragen, um einen aus ihrer Sicht vorzeitigen Baubeginn zu verhindern. Durch die Rückweisung entsteht auch kein "bedeutender Aufwand an Kosten und Zeit für ein weitläufiges Beweisverfahren", der allein ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid rechtfertigen könnte.
Der angefochtene Entscheid ist somit kein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Er fällt offenkundig auch nicht unter Abs. 2, womit schon von Gesetzes wegen ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG vorliegt, der Subeventualantrag ist überflüssig bzw. sinnlos.
4. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da sie noch keinen erheblichen Aufwand hatte.
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi