BGer 1B_588/2019
 
BGer 1B_588/2019 vom 17.12.2019
 
1B_588/2019
 
Urteil vom 17. Dezember 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fabienne Wollmann, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel BE.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2019 (BK 19 498).
 
Erwägungen:
1. Am 26. November 2019 ist das Obergericht des Kantons Bern auf ein Ausstandsgesuch von A.________ gegen Staatsanwältin Wollmann nicht eingetreten.
Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2019 beantragt A.________, Staatsanwältin Wollmann abzusetzen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien vom "Familien-Clan B.A.________" frei erfundene Lügen. Die Straftäter B.A.________ und C.A.________ würden von Staatsanwältin Wollmann geschützt, weshalb ihre Mitwirkung am Strafverfahren gegen ihn unzulässig sei.
Das Obergericht hat sich indessen im angefochtenen Entscheid mit dem Ausstandsgesuch gar nicht materiell beschäftigt, sondern ist darauf nicht eingetreten mit der Begründung, es sei offensichtlich verspätet eingereicht worden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und belegt nicht, dass er sein Gesuch entgegen der Auffassung des Obergerichts rechtzeitig eingereicht habe. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Fabienne Wollmann, Fürsprecher D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi