BGer 5A_1005/2019
 
BGer 5A_1005/2019 vom 16.12.2019
 
5A_1005/2019
 
Urteil vom 16. Dezember 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden.
Gegenstand
ambulante Massnahme (Zwangsmedikation),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 27. November 2019 (VA 19 22).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 27. August 2015 ordnete die KESB Nidwalden für A.________ gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 38 EG ZGB ambulante Massnahmen an.
Im Rahmen der fünften Überprüfung ordnete die KESB mit Entscheid vom 20. September 2019 die Weiterführung der folgenden ambulanten Massnahmen an: a) regelmässige zweiwöchentliche Depotmedikation (Injektion) von Risperdal Consta in Dosierung gemäss Verschreibung durch Dr. med. B.________ und verabreicht durch Dr. med. C.________; b) so oft als nach Ansicht des behandelnden Arztes nötige, mindestens jedoch alle acht Wochen stattfindende psychiatrische Therapie durch Dr. med. B.________.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 27. November 2019 ab.
Dagegen hat die Betroffene am 11. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Vorliegend ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber die ambulanten Zwangsmassnahmen nicht selbst regelt, sondern die Kantone mit einem zuteilenden Vorbehalt in Art. 437 Abs. 2 ZGB zu entsprechender Legiferierung ermächtigt. Der Kanton Nidwalden hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf die kantonale Rechtsgrundlage von Art. 38 EG ZGB abgestützt. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht indes nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Die Beschwerdeführerin listet zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte auf (Art. 10 BV, Art. 13 EMRK, EMRK generell) und bringt vor, es gelte das Folterverbot. Indes werden mit den allgemeinen Ausführungen (sie sei ganz normal und die Depotmedikation lasse ihren Zustand unverändert) keine Bezüge zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides hergestellt (Kernpunkte: gutachterlich diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung mit progressivem Verlauf und wahnhaft motivierte Verhaltensweisen; bei der versuchten oralen Einnahme der Medikamente habe sich der Gesundheitszustand rapid verschlechtert; mit den Depotspritzen lasse sich die Wahndynamik deutlich reduzieren; die Depotspritzen würden vom gesamten Umfeld, insbesondere den drei Töchtern und dem Beistand befürwortet) und es erfolgt insbesondere keine Darlegung, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheides vor bestimmten Verfassungsbestimmungen konkret nicht standhalten sollen.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli