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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_382/2019
Urteil vom 11. Dezember 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Kaiser,
Beschwerdeführerin,
gegen
ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Böhringer und
Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urheberrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2019 (HG180235-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1).
Die A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich, die die Erbringung von Dienstleistungen im Immobilientreuhandbereich bezweckt.
A.b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Vergütungsansprüche, welche die Klägerin als Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs für die Jahre 2014-2018 gestützt auf den gemeinsamen Tarif 9 VI 2012-2016 (nachfolgend GT 9 VI 2012-2016) sowie den gemeinsamen Tarif 9 VII 2017-20201 (nachfolgend GT 9 VII 2017-2021) geltend macht. Die Beklagte bestreitet das Bestehen entsprechender Vergütungsforderungen.
B.
Mit Klage vom 6. Dezember 2018 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 381.30.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. Oktober 2018 zu bezahlen. Mit Urteil vom 5. Juni 2019 hiess das Handelsgericht die Klage gut.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte, das Urteil des Handelsgerichts vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden Begründung (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117; 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 51 URG das Bestehen einer Formularpflicht angenommen.
3.1. Die Vorinstanz führte aus, in Ziff. 6.7 GT 9 VI 201[2]-2016 sowie Ziff. 8.5 GT 9 VII 2017-2021 sei - in Konkretisierung der in Art. 51 URG vorgesehenen Auskunftspflicht - eine zwingende Formularpflicht vorgesehen für Nutzer, welche über kein vergütungspflichtiges Netzwerk verfügen. Die Zivilgerichte seien nicht nur an "die Tarife im engeren Sinne", sondern grundsätzlich auch an die darin vorgesehene Bestimmung zur Formularpflicht gebunden. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe per Formular ausschliesslich die Erklärung "kein Kopierer" gemacht. Das von der Klägerin am 14. Dezember 2013 zugestellte Erhebungsformular habe die Beschwerdeführerin zwar zurückgesendet, jedoch ohne den Vermerk "kein Netzwerk". Das Formular vom 17. Dezember 2014 habe zudem die Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt. Die später erfolgten Mitteilungen der Beschwerdeführerin, wonach kein vergütungspflichtiges Netzwerk vorhanden sei, seien unerheblich, da diese allesamt nicht mit dem zutreffenden Formular erfolgten. Da die Beschwerdegegnerin mehrfach auf die geltende Formularpflicht aufmerksam gemacht habe, erscheine ihr Vorgehen weder als überspitzt formalistisch noch unangemessen.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 51 URG sehe nur eine Auskunftspflicht und keine Formularpflicht vor. Weder aus dem GT 9 VI 2012-2016 noch aus dem GT 9 VII 2017-2021 könne eine Pflicht abgeleitet werden, die erforderlichen Mitteilungen mittels eines spezifischen Formulars zu machen. Auch wenn eine solche Pflicht gemäss den Tarifen zu bejahen wäre, wäre sie für die Gerichte im Rahmen des zwingenden Art. 51 URG nicht verbindlich, dürfen doch keine zusätzlichen Pflichten in einem gemeinsamen Tarif statuiert werden. Die Verbindlichkeit der Tarife für die Zivilgerichte nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 URG beschränke sich übrigens im Wesentlichen auf den Aufbau und die Tarifansätze. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin mit ihren "zahlreichen Mitteilungen" ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen, dass nur die Verwendung eines spezifischen Formulars als gültige Mitteilung anerkannt würde. Da sie über kein Netzwerk verfüge und dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, bestehe keine Vergütungspflicht, weshalb auch keine Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter erforderlich gewesen sei. Indem sie auf die Verwendung des Formulars beharrte, obwohl sie die relevanten Informationen schon erhalten habe, habe die Beschwerdegegnerin treuwidrig gehandelt.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission - und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht - gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden (BGE 140 II 483 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 URG stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften wird regelmässig nicht nur das Entgelt für die Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der Nutzer bzw. die Modalitäten der Rechnungsstellung (BREM/SALVADÉ/WILD, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 46 N 2; SALVADÉ, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, Art. 46 N 3). In diesem Sinne statuieren auch die zur Diskussion stehenden gemeinsamen Tarife - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Pflicht, ein bestimmtes Formular zu verwenden.
Weshalb ein Tarif nur bezüglich dessen "Aufbau und Tarifansätze " Verbindlichkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 3 URG erlangen sollte, ist nicht ersichtlich, hält doch diese Bestimmung fest, dass die genehmigten Tarife - und nicht einzelne Bestandteile davon - für die Gerichte verbindlich sind. Zwar werden gewisse materiell-rechtliche Fragen von der Schiedskommission nur vorfrageweise geprüft und das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichem und zivilrechtlichem Verfahren kann (schwierige) Abgrenzungsfragen aufwerfen (vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 2.3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tarife nur hinsichtlich der für die Nutzung der Rechte festgelegten Entgelte und nicht der Modalitäten der Auskunftserteilung durch die Nutzer verbindlich sind.
Die Zivilgerichte bleiben befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden. Aus einem Tarif können keine derartigen Ansprüche abgeleitet werden, auch wenn der Tarif von der Schiedskommission genehmigt wurde (BGE 140 II 483 E. 5.2 mit Hinweisen). Inwiefern die Pflicht, einer Verwertungsgesellschaft Auskünfte mittels bestimmter Formulare zu erteilen, mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sein soll, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Bei der Pflicht, ein bestimmtes Formular zu verwenden, handelt es sich vielmehr um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht (Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Dabei ist zu beachten, dass das Beharren auf die Verwendung des in den Tarifen vorgesehenen Formulars nicht per se als überspitzt formalistisch aufzufassen ist. Unter dem geltenden System der kollektiven Verwertung werden Vergütungsansprüche der Urheber durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Dabei handelt es sich um ein Massengeschäft, bei welchem die einzelnen von den Vergütungspflichtigen auszurichtenden Beträge häufig sehr gering sind. Dass das Verwenden von bestimmten Formularen, die an eine bestimmte Adresse zu übermitteln sind, zu einer effizienten kollektiven Verwertung der Vergütungsansprüche beiträgt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Müssten sämtliche formlose Mitteilungen von jedem vergütungspflichtigen Betrieb berücksichtigt werden, könnte der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand das Funktionieren des Systems erheblich beeinträchtigen bzw. gar in Frage stellen. In casu wurde vorinstanzlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich auf die geltende Formularpflicht aufmerksam machte. Dass die renitente Haltung bzw. mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers Folgen mit sich ziehen, ist nicht stossend.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt als offensichtlich falsch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Erhebungsformular von Dezember 2013.
4.1. Wie bereits erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar das Erhebungsformular von Dezember 2013 zurückgesandt habe, jedoch darin ausschliesslich die Erklärung "kein Kopierer" gemacht habe. Dass die Beschwerdeführerin dabei "auch das zutreffende Formular für die Mitteilung "kein Netzwerk"" eingereicht hätte, habe sie nicht behauptet. Auch wenn sie das fragliche Formular mit dem Hinweis "kein Netzwerk" eingereicht hätte, wären aus Sicht der Vorinstanz die im Gemeinsamen Tarif vorgesehenen Anforderungen noch nicht erfüllt, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition dieses Formulars erübrige.
4.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, sind diese Ausführungen nicht haltbar. In ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass es für die Erklärungen "kein Kopierer" und "kein Netzwerk" zwei eigenständige Formulare gibt. Das sich in den Akten befindende Erhebungsformular 2014 (act. 17/13) zeigt jedoch, dass es sich in Tat und Wahrheit um ein einziges Formular handelt, auf welchem beide Erklärungen enthalten sind. Weshalb es für das Jahr 2013 anders wäre, legt die Vorinstanz nicht ansatzweise dar. Ihre Annahme, wonach es sich bei der Erklärung "kein Netzwerk" um ein separates Formular handelt, findet in den Akten keine Stütze. Störend ist mithin der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einerseits die Bedeutung der im Gemeinsamen Tarif statuierten Formularpflicht hervorhebt, andererseits es aber nicht für nötig hält, das Erhebungsformular von Dezember 2013 heranzuziehen. Entgegen ihrer Auffassung konnte in der Sache nicht entschieden werden, ohne zuerst dem Antrag auf Edition des von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellten Formulars von Dezember 2013 entsprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Tat die Erklärung "kein Netzwerk" ausgefüllt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, der im Gemeinsamen Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Handelsgerichts Zürich aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die mit ihren Anträgen unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod