BGer 8C_787/2019
 
BGer 8C_787/2019 vom 09.12.2019
8C_787/2019
 
Urteil vom 9. Dezember 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Oktober 2019 (200 19 582 ALV).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerdeschrift vom 21. November 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen - sinngemässen - Antrag enthält (Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids vom 24. Oktober 2019 und des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2019, mit dem die ursprünglich verfügte 34tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 23 Tage reduziert worden war), sich der Versicherte aber nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Post manchmal für die Zustellung eines Briefes länger brauche, behauptet, er habe den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag bereits am 3. Dezember 2018 der Post aufgegeben und es treffe ihn kein Verschulden am späten Eintreffen der Sendung bei der potentiellen Arbeitgeberin am 20. Dezember 2018,
dass die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz