BGer 5A_739/2018
 
BGer 5A_739/2018 vom 09.12.2019
 
5A_739/2018
 
Urteil vom 9. Dezember 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 6. Juni 2018 (ZOR.2018.9).
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1963; Beschwerdeführerin) und D.________ (geb. 1957) heirateten am 23. April 1999. Ab dem 1. März 2013 lebten die Ehegatten getrennt und am 9. März 2015 klagte A.________ auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen.
Mit Urteil vom 28. November 2017 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe und verpflichtete D.________ unter anderem zur Zahlung von Fr. 59'184.80 aus Güterrecht an A.________.
B. In teilweiser Gutheissung der hiergegen von D.________ eingereichten Berufung setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 (eröffnet am 10. Juli 2018) soweit hier interessierend den von diesem aus Güterrecht zu bezahlenden Betrag auf Fr. 2'093.74 fest (Dispositivziffer 1.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 4'900.-- auferlegte es zu 19/20 A.________, die es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'625.-- an D.________ verpflichtete (Dispositivziffer 3 und 4).
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2018 gelangt A.________ an das Bundesgricht. Sie beantragt, es sei der von D.________ aus Güterrecht zu bezahlende Betrag in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts auf Fr. 44'593.75 festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien entsprechend zu verlegen; mithin seien die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'675.-- D.________ und im Umfang von Fr. 1'225.-- ihr selbst aufzuerlegen und sei Ersterer zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'125.-- zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Verfahren zufolge des Todes von D.________ sistiert. Am 28. Januar 2019 teilen B.________ und C.________, die Brüder von D.________, dem Bundesgericht unter Beilegung einer Erbenbescheinigung mit, sie hätten die Erbschaft angetreten. In der Folge hat der Präsident das Verfahren mit B.________ und C.________ als Beschwerdegegner wieder aufgenommen.
Am 3. September 2019 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 beantragen B.________ und C.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. A.________ hat sich hierauf nicht mehr vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch form- und fristgerecht erhoben hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Vor Bundesgericht strittig ist die güterrechtliche Zuordnung eines Teils einer Hypothekarschuld, die auf einer vormals im Alleineigentum von D.________ stehenden Liegenschaft in U.________ lastet.
Die Beschwerdeführerin führt vorab aus, vor Bundesgericht sei eine neue rechtliche Argumentation zulässig, sofern dieser wie hier die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt würden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die güterrechtliche Zuordnung der fraglichen Schuld Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unter dem Blickwinkel der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl. dazu: BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3) damit entgegenzunehmen.
 
3.
3.1. Nach der unbestrittenen Feststellung des Obergerichts lebten die Ehegatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Am 17. Juni 1998 und damit rund zehn Monate vor der Eheschliessung habe D.________ eine Liegenschaft erworben, deren Kauf er unter anderem mit einer Hypothek von Fr. 190'000.-- finanziert habe. Die Liegenschaft, die im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Wert von Fr. 560'000.-- aufgewiesen habe, falle in das Eigengut von D.________. Die Hypothek habe in diesem Zeitpunkt Fr. 344'000.-- betragen und belaste der Liegenschaft folgend grundsätzlich das Eigengut von D.________. Im Umfang von Fr. 85'000.-- stehe sie aber mit der Liegenschaft in keinem Zusammenhang. Vielmehr habe D.________ den entsprechenden Kredit einmal um Fr. 75'000.-- und einmal um Fr. 10'000.-- erhöht, um einen Kleiderladen bzw. ein Auto zu kaufen. In diesem Umfang belaste die Schuld die Errungenschaft von D.________, die damit noch Fr. 15'425.87 betrage. Nicht nachgewiesen sei, dass das Auto noch einen Restwert aufweise oder aus der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation des Kleiderladens ein Gewinn resultiert hätte. Gestützt hierauf sowie auf seine ansonsten unbestritten gebliebenen Feststellungen und Überlegungen errechnete das Obergericht einen Vorschlag von Fr. 16'664.23, der den Ehegatten je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 8'832.10, zustehe. Unter Abzug der von der Beschwerdeführerin bereits übernommenen Vermögenswerte und in Berücksichtigung einer von D.________ geleisteten Akontozahlung betrage der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau Fr. 2'093.74.
3.2. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin belastet demgegenüber die gesamte Hypothekarschuld nach dem Prinzip der Objektgebundenheit diejenige Gütermasse, in der sich auch die Liegenschaft befindet. Damit belaste die Schuld das Eigengut von D.________, was dieser mit seiner Berufung auch nicht bestritten habe. Hieran ändere nichts, dass mit den so generierten Mitteln Aktiven erworben worden seien, die in die Errungenschaft fielen (Kleiderladen, Auto). Da dadurch aber Vermögenswerte der Errungenschaft durch Eigengut finanziert worden seien, stelle sich die Frage nach einer Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB. Nach den Feststellungen des Obergerichts würden die fraglichen Vermögenswerte am Stichtag indes keinen Wert mehr aufweisen. Eine Ersatzforderung bestehe damit nicht, weshalb das Obergericht die Errungenschaft von D.________ um Fr. 85'000.-- zu tief und das Eigengut mit Fr. 85'000.-- zu hoch bewertet habe. Werde dies in die ansonsten unbestrittene güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen, ergebe sich ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 44'593.75.
3.3. Die Beschwerdegegner wenden vorab ein, die güterrechtliche Qualifikation der streitbetroffenen Hypothekarschuld betreffe die Feststellung des Sachverhalts. Dazu erhebe die Beschwerdeführerin keine genügenden Rügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sodann habe D.________ im bisherigen Verfahren stets die Ansicht vertreten, die Fr. 85'000.-- würden die Errungenschaft belasten. Tatsächlich seien Schulden nach Art. 209 Abs. 2 ZGB jener Gütermasse zuzuweisen, mit der sie nach Entstehungsgrund und -zeitpunkt sowie Zweck und Inhalt im engeren sachlichen Zusammenhang stünden. Anknüpfungspunkt für Schulden aus Investitionen sei die Massenzugehörigekeit des Investitionsobjekts. Kleiderladen und Auto würden die Errungenschaft belasten, womit die Schuld dieser Gütermasse zuzuweisen sei. Dem stehe das Prinzip der Objektgebundenheit nicht entgegen, da nicht die Zuordnung eines hypothekarisch gesicherten Kredits zur Finanzierung einer Liegenschaft in Frage stehe, wo es allein zur Anwendung gelange. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei von einer Zuordnung zum Eigengut aber abzusehen, weil das Eigengut den Zinsendienst über lange Zeit nicht selbst erfüllt, sondern der anderen Gütermasse überlassen habe. Damit sei der streitbetroffene Teil der Hypothekarschuld zu Recht der Errungenschaft von D.________ zugewiesen worden und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
 
4.
4.1. Rügen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Zuordnung von Vermögenswerten beschlagen die Rechtsanwendung. Den Sachverhalt betreffen dagegen die rein tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang mit der jeweiligen Gütermasse (z.B. deren Finanzierung oder Herkunft) sowie die Feststellungen zum Umfang einzelner Vermögensbestandteile (Urteile 5P.258/2006 vom 23. März 2007 E. 4.1; 5P.51/2003 vom 9. Mai 2003 E. 4.1; 5P.49/1993 vom 19. Mai 1993 E. 2e, nicht publiziert in: BGE 119 II 193; vgl. auch BGE 109 II 92 E. 2; Urteil 5C.158/2006 vom 23. März 2006 E. 6.1, nicht publiziert in BGE 133 III 416). Damit ist den Überlegungen der Beschwerdegegner zur mangelhaften Begründung der Beschwerde (Art. 106 Abs. 2 BGG) die Grundlage entzogen.
4.2. Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Diese Regel gilt auch für Hypothekarschulden (BGE 141 III 53 E. 5.4.4). Damit belastet eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht (BGE 135 III 337 E. 2 S. 340 f.; 121 III 152 E. 3b). Wie die Beschwerdegegner korrekt ausführen, bildet bei Schulden aus Investitionen Anknüpfungspunkt dabei grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts (BGE 121 III 152 E. 3b). Bei Hypothekarschulden geht die Rechtsprechung dagegen davon aus, dass sie jener Masse zuzuordnen sind, der die belastete Liegenschaft angehört (BGE 141 III 53 E. 5.4.4; 132 III 145 E. 2.3.2; Urteil 5A_168/2016 vom 29. September 2016 E. 5.2). Dieses Vorgehen gründet in der Überlegung, dass mit der Kreditgewährung eine Wertverminderung des mit dem Grundpfandrecht belasteten Vermögenswerts einhergeht (BGE 123 III 152 E. 6b/aa mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 54 und 65 zu Art. 196 ZGB). Diese Belastung des Grundstücks tritt nun aber unbesehen darum ein, ob mit dem grundpfandgesicherten Kredit der Kauf gerade der betroffenen Liegenschaft oder eins anderen Vermögenswerts finanziert wird. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner steht folglich nicht nur im Falle der Aufnahme eines grundpfandgesicherten Kredits zur Finanzierung einer Liegenschaft, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden die Hypothekarschuld im engsten sachlichen Zusammenhang zur belasteten Liegenschaft (in diesem Sinne auch: PIOTET, Les biens acquis par un des conjoints en convenant des prêtes, crédits ou reprises de dette, avec ou sans gage, et notamment le remploi partiel, in: ZSR 115/1996 I S. 43 ff. 51 f.; vgl. weiter Urteil 5C.158/2006 vom 23. März 2007 E. 4.2.3, nicht publiziert in: BGE 133 III 416; HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 62 zu Art. 196 ZGB).
4.3. Die mit der streitbetroffenen Hypothek belastete Liegenschaft hat D.________ vor der Eheschliessung erworben, womit sie in sein Eigengut fällt (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), was nicht umstritten ist. Damit rügt die Beschwerdeführerin mit Recht, dass die gesamte auf der Liegenschaft lastende Hypothek dem Eigengut zuzuordnen ist und die Vorinstanz entsprechend die Errungenschaft von D.________ mit Fr. 85'000.-- zu tief bewertet hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, ohne dass auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden braucht.
Dem Hinweis der Beschwerdegegner, die Zinsen für die Hypothek seien durch Mittel der Errungenschaft bezahlt worden und die Schuld aus diesem Grund dieser Vermögensmasse zuzuordnen, ändert hieran nichts: Das Obergericht hat keine dieser Darstellung entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Beschwerdegegner machen nicht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den massgebenden Sachverhalt in diesem Punkt festzustellen. Auch ansonsten rügen sie keine offensichtlich unrichtige oder sonst Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung und zeigen eine solche nicht auf (vgl. dazu Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Damit besteht kein Raum, um auf ihre Überlegungen einzugehen.
4.4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ ist damit neu vorzunehmen. Dabei wirken sich die mit den aus der Hypothek stammenden Mitteln erworbenen Vermögenswerte (Kleiderladen, Auto; zur Qualifikation eines Unternehmens als Vermögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts vgl. BGE 131 III 559 E. 2.2 mit Hinweisen) nicht weiter aus: Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sie im massgebenden Zeitpunkt keinen Wert mehr aufwiesen. Fallen diese also, was vor Bundesgericht nicht strittig ist, in die Errungenschaft von D.________ (zum sog. reinen Kreditkauf vgl. BGE 141 III 145 E. 4.3.1), weist eine Ersatzforderung keinen Wert mehr auf (Art. 209 Abs. 3 ZGB; Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.3). Wären die fraglichen Vermögenswerte dagegen als Ersatzanschaffungen zum Eigengut zu zählen (Art. 198 Ziff. 4 ZGB; BGE 138 III 150 E. 5.2.4.1), würde sich dessen Wert ebenfalls nicht erhöhen. Die weiteren massgebenden Zahlen sind sodann unbestritten geblieben. Das Bundesgericht kann die Auseinandersetzung daher ohne weitere Abklärungen selbst vornehmen (Art. 107 Abs. 2 BGG) und auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist zu verzichten.
Nach dem Ausgeführten beläuft sich die Errungenschaft von D.________ auf Fr. 100'425.87 (Fr. 15'425.87 + Fr. 85'000.--). Unter Berücksichtigung der Errungenschaft der Beschwerdeführerin von Fr. 1'238.36 beträgt der Vorschlag damit Fr. 101'664.23 (Art. 210Abs. 1 ZGB), womit jedem Ehegatten Fr. 50'832.11 zustehen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unbestritten übernimmt die Beschwerdeführerin sodann Fr. 1'238.36 aus dem Konto xxx und hat sie von D.________ bereits F r. 5'000.-- erhalten, welche ihr anzurechnen sind. Ihr Anspruch aus Güterrecht beträgt demnach noch Fr. 44'593.75.
 
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Beschwerdegegner sind zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils aus Güterrecht Fr. 44'593.75 zu bezahlen.
5.2. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und haben diese der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Neuverlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids dem Obergericht übertragen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 1.1, 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 werden aufgehoben und die Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils aus Güterrecht Fr. 44'593.75 zu bezahlen.
1.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber