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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_493/2019
Urteil vom 9. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auskunftspflicht unter Erben (Herabsetzungsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Mai 2019 (LB180061-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 1. Februar 2014 starb C.A.________ (geb. 1925). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine zweite Ehefrau B.A.________ (geb. 1931) sowie aus erster Ehe die drei Töchter D.A.________ (geb. 1954), E.A.________ (geb. 1956) und A.A.________ (geb. 1958).
A.b. Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten einen Ehe- sowie einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Gatten abgeschlossen und die drei Töchter des Erblassers als Alleinerbinnen des Zweitversterbenden eingesetzt.
A.c. Unstimmigkeiten unter den Erbinnen und mit dem Nachlass befassten Personen haben zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, welche A.A.________ zum Teil bis vor Bundesgericht austrug (Urteile 5A_209/2015 vom 11. März 2015; 5A_483/2015 vom 24. September 2015; 5A_888/2015 vom 22. Dezember 2015; 5A_889/2015 vom 22. Dezember 2015; 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016; 4A_641/2016 vom 12. Dezember 2016; 5A_686/2016 vom 28. März 2017; 5A_701/2016 vom 6. April 2017; 4A_255/2017 vom 27. Juli 2017; 5A_979/2017 vom 21. März 2018).
B.
B.a. Mit Klage vom 11. April 2016 machten D.A.________ und A.A.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf erbrechtliche Auskunfts- und Herabsetzungsansprüche gegen ihre Stiefmutter geltend. Namentlich beantragten sie, es sei ihre Stiefmutter unter Androhung geeigneter Vollstreckungsmittel nach Art. 343 Abs. 1 und 2 ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht bzw. den Klägerinnen vollständige und detaillierte Kontoauszüge aller auf ihren Namen lautenden Bankkonti und Bankdepots herauszugeben sowie eine Bestätigung, dass sie keine weiteren Vermögenswerte und Konten besitze.
B.a.a. Am 27. Februar 2017 legte B.A.________ einen Ordner mit diversen Konto-/Bankauszügen ins Recht.
B.b. Das Bezirksgericht urteilte am 2. Oktober 2018 über die Auskunfts- und Editionsbegehren und hiess die Klage teilweise gut. Unter anderem hinsichtlich der verlangten Herausgabe von Kontoauszügen wies es die Klage ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Mit Beschluss vom selben Datum sistierte es sodann bis zur Erstattung der angeordneten Auskünfte das Verfahren betreffend die Herabsetzungsklage.
C.
C.a. D.A.________ und A.A.________ erhoben gegen das Urteil vom 2. Oktober 2018 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie präzisierten ihr vor Bezirksgericht gestelltes, allgemein formuliertes Rechtsbegehren auf Herausgabe von Kontoauszügen, indem sie zahlreiche Konti und Depots konkret bezeichneten.
C.b. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab, welches den Berufungsklägerinnen je am 20. Mai 2019 zugestellt wurde.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben und der Berufungsantrag gutzuheissen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die zweitinstanzliche Entscheidgebühr und die B.A.________ (Beschwerdegegnerin) zugesprochene Parteientschädigung herabzusetzen.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem diese auf Rechtsmittel hin über die Auskunftspflicht unter Erbinnen urteilte (Art. 75 BGG). Der Streitwert dieser Zivilsache vermögensrechtlicher Natur kann und muss nicht genau beziffert werden (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Dem angefochtenen Entscheid ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Als Urteil über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren beendet der angefochtene Entscheid den Herabsetzungsprozess nicht. Da er sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist er keine blosse Beweisverfügung, sondern ein Sachentscheid (Urteil 5A_681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis) und unterliegt als Teilentscheid der Beschwerde (Art. 91 BGG; Urteile 5A_126/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 43; 5A_137/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
2.
2.1. Beim angefochtenen Entscheid über die Auskunftspflicht handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Art. 98 BGG; Urteile 5A_681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1; 5A_638/2009 vom 13. September 2010 E. 1.2). Demnach können mit vorliegender Beschwerde Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Kritik an der Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Entscheids nicht mit deren Inhalt auseinander, sondern plädiert frei in anderem sachlichem Zusammenhang. Darauf ist nicht einzugehen. Es genügt der Begründungspflicht nicht, eine vorinstanzliche Erwägung bloss pro forma zu nennen.
2.2. Noch strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Eingangs erhebt die Beschwerdeführerin diverse Verfassungsrügen (Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Diese werden in der Folge indes nicht bzw. nur ungenügend substanziiert, sodass sie nicht zu prüfen sind. Namentlich genügt es nicht, der Vorinstanz bloss allgemein vorzuwerfen, sie verhindere durch übermässige Strenge bei den Formvorschriften die Durchsetzung des materiellen Rechts.
2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich (BGE 137 III 268 E. 1.2 S. 278 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
Die Beschwerdeführerin macht einleitend Ausführungen zum Sachverhalt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben bzw. von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen. Dabei beschränkt sie sich darauf, vor dem fraglichen Abschnitt pauschal offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu behaupten. Dies genügt nicht, weshalb ihre Tatsachendarstellung unbeachtlich bleibt.
2.4. Ferner dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346 mit Hinweisen).
Die Beilage 13 zur Beschwerdeschrift stellt ein unechtes Novum dar, doch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Die Beilage 14 wiederum ist als echtes Novum von vornherein unzulässig. Die beiden Beweismittel haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
3.
Streitig ist, ob der Editionsanspruch der Beschwerdeführerin durch die von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Belege bereits vollständig gewahrt wurde.
3.1.
3.1.1. Als die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht am 27. Februar 2017 einen Ordner (act. 30) mit diversen Konto-/Bankauszügen einreichte, führte sie dazu aus, es handle sich um eine lückenlose Aufstellung. Das Bezirksgericht erwog unter anderem, die Beschwerdeführerin und ihre mitklagende Schwester hätten weder in der Replik noch im Nachgang zur Duplik dazu Stellung genommen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei nicht dargelegt worden, weshalb die Dokumentation nicht umfassend und davon auszugehen sei, es existierten weitere Bankbeziehungen. Ein fehlendes Verzeichnis zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen verunmögliche nicht, konkrete Behauptungen bezüglich angeblich weiterer Konti der Beschwerdegegnerin aufzustellen. Das Bezirksgericht wies deshalb das Rechtsbegehren betreffend die Edition von Kontoauszügen aller auf die Beschwerdegegnerin lautenden Bankkonti und -depots ab, soweit es nicht bereits durch die eingereichten Unterlagen gegenstandslos geworden war.
3.1.2. Im Berufungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin, dass die eingereichten Urkunden vollständig seien. Die Vorinstanz erwog hierzu, sie tue nicht dar, dass sie diese - vom Bezirksgericht unerwähnte - Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet habe und zu Unrecht nicht darauf abgestellt worden sei. Ebenso wenig begründe sie eine Zulässigkeit von Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Eingabe vom 27. Februar 2017 vor Bezirksgericht mitteilen lassen, sie wolle so weit wie möglich Transparenz schaffen, weshalb sie allen Miterbinnen einen Ordner mit sämtlichen Konto-/Bankauszügen von ihr zustelle. Das Bezirksgericht habe diese Darstellung als unbestritten erachtet. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester bestritten diese Annahme nunmehr ohne darzutun, an welcher Stelle sie bereits vor Bezirksgericht diesen Standpunkt eingenommen hätten. Es sei nicht erkennbar, wie das Bezirksgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben solle.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin hält die Annahme für willkürlich, der Ordner act. 30 enthalte sämtliche Konto-/Bankauszüge der Beschwerdegegnerin. Bereits die Klagebegründung zähle Bankkonten auf, die nun nicht bei den eingereichten Bankunterlagen vorlägen (act. 1 S. 41). Sie behauptet allerdings nicht, dieses Argument bereits vor Vorinstanz vorgetragen zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass ihre Kritik allgemein gehalten war. Ebenso wenig macht sie substanziiert geltend, vor Bezirksgericht bestritten zu haben, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen vollständig seien, nachdem diese behauptet hatte, die Aufstellung sei lückenlos. Sie bringt auch nicht vor, dass es Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen wäre zu überprüfen, ob für die in der Klagebegründung genannten Konten Auszüge im (ohne Verzeichnis erstellten, 225 Aktenstücke umfassenden) Ordner enthalten waren. Damit vermag sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich auszuweisen.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog ferner, der Willensvollstrecker des Erblassers habe der Bank B.________ und der Bank C.________ seine Mandatsniederlegung mitgeteilt. Das Bezirksgericht habe ausgeführt, daraus könne nicht auf Konti der Beschwerdegegnerin bei diesen Banken geschlossen werden, was in der Berufung kritisiert werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester trügen vor, ein Verdacht des Inventarbetrugs lasse sich nicht ausschliessen und es sei davon auszugehen, dass der Erblasser Konti bei den fraglichen Banken gehabt habe. Das Auskunftsbegehren beschlage indes Konti der Beschwerdegegnerin. Konti des Erblassers seien irrelevant und damit einhergehend sei die Argumentation in der Berufung nicht nachvollziehbar.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin findet Anstoss an diesem letzteren Vorwurf. Sie bringt hiergegen vor, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre unversteuerten Aktienzertifikate der D.________ AG über das Konto des Erblassers verkauft und danach der Veräusserungserlös und die Dividendenauszahlungen in bar vom Konto bezogen worden seien (unmittelbar nachdem sie gutgeschrieben worden seien), zeige ihre Bereitschaft zur Umgehung der Offenlegung aller ihrer Vermögenswerte. Nicht nur stützt sich die Beschwerdeführerin hier auf Tatsachen, welche aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen (vgl. vorne E. 2.3). Auch sind ihre Ausführungen nicht zielführend, denn sie bestreitet nicht, dass ihr Rechtsbegehren bloss auf Herausgabe von Auszügen betreffend Konti und Depots der Beschwerdegegnerin (nicht des Erblassers) lautete. Sie kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf machen, ihr nicht mehr zugesprochen zu haben, als sie verlangte (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).
3.3. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zum Editionsbegehren zielen an der Sache vorbei oder stützen sich auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt wird. Sie vermag den angefochtenen Entscheid damit nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
3.4. Nebst der Herausgabe von Bank-/Kontoauszügen verlangte die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin, dass diese keine weiteren Konten und Vermögenswerte besitze, als die eingereichten Dokumente und Unterlagen belegen. Ist nach der willkürfreien (vgl. vorne E. 3.1.3) Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ordner mit Konto-/Bankauszügen vollständig war, so ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin noch an einer (erneuten) Bestätigung der Beschwerdegegnerin haben soll, sie besitze keine weiteren Konten. Sie tut ein solches nicht dar. Ebenso wenig erläutert sie, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bestätigung darüber verzichtete, keine weiteren Vermögenswerte als die bereits bekannten zu besitzen. Überhaupt ist fraglich, ob die betagte und verbeiständete Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertretung eine solche Erklärung verbindlich abgeben kann, wenn sie sich - worauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist - an nichts mehr erinnern kann.
3.5. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht behandelte. Da ihrem Editionsbegehren nicht stattgegeben wurde, galt es dieses auch nicht zu vollstrecken. Der Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Editionsbegehrens und der damit zusammenhängenden Anträge kein Erfolg beschieden.
4.
Bleibt der angefochtene Entscheid in der Sache unverändert, so besteht kein Anlass dazu, die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu verteilen (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung unabhängig vom Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Sie unterlässt es aber, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Auch aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, auf welche Höhe sie die Entscheidgebühr und Parteientschädigung bemessen wissen möchte (vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1 S. 107; 137 III 617 E. 4.3 S. 619; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Parteientschädigung fehlt jegliche Begründung. Mit Bezug auf die Entscheidgebühr nennt sie zwar den ihrer Ansicht nach richtigen Streitwert für das Hauptverfahren, legt jedoch nicht dar, welcher Prozentsatz für die Bestimmung des Streitwerts im Hilfsverfahren darauf anzuwenden wäre, sodass anhand der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die gewünschte Entscheidgebühr ermittelt werden könnte. Auf ihren Eventualantrag kann deshalb nicht eingetreten werden.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller