Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_718/2019
Urteil vom 9. Dezember 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00207).
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1996) reiste am 21. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau B.________ (geb. 1985), woraufhin ihm am 6. Februar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Nachdem die Ehegatten am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hatten und die Ehe am 8. Februar 2018 geschieden worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. September 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.________, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Dezember 2018.
B.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Februar 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, am 29. Mai 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. August 2019 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur Vernehmlassung ein. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG). In prozessualer Hinsicht ist es ausreichend, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Dies ist in Bezug auf den erwähnten Artikel der Fall, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.2). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
2.
2.1. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche dieser aufgrund der Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau erhalten hat (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der entsprechende Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, sofern die Ehegemeinschaft bei Auflösung der Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis zum 31. Dezember 2018 gültige Fassung des AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung des AIG). Ob vorliegend eine erfolgreiche Integration vorliegt bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, hat die Vorinstanz nicht geprüft, da sie bereits die gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung einer mindestens drei Jahre bestehenden Ehegemeinschaft verneint hat. Strittig und zu beurteilen ist somit einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform und willkürfrei erwogen hat, dass die Dauer der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau die gesetzlich verlangte Mindestdauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erreicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise das AIG anstelle des zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung geltende AuG angewandt, unbegründet. Hinsichtlich der verlangten zeitlichen Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren sehen sowohl das AIG, wie auch die zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Fassung des AuG dieselben gesetzlichen Voraussetzungen vor.
2.3. Eine gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus, wobei das AuG respektive (seit 1. Januar 2019) das AIG vom Grundsatz des Zusammenwohnens ausgeht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2). Der diesbezügliche Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Letzterer ist insbesondere bei Vorliegen einer Scheinehe gegeben (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Frage, ob es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau von Anbeginn um eine Scheinehe handelte, trotz bestehender Verdachtsmomente offen gelassen und den Schluss gezogen, dass die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft aufgrund der festgestellten Indizien vor Erreichen der dreijährigen Dauer aufgegeben worden sei.
2.4. In Bezug auf die genannte dreijährige Ehedauer ist ausschliesslich auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Diese hat vorliegend gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen und unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 21. November 2014 und der gleichentags erfolgten Heirat begonnen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die eheliche Gemeinschaft habe im Anschluss bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren am 3. Januar 2018 bzw. mindestens bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 31. Dezember 2017 angedauert, weshalb die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei.
3.
3.1. Ob die Ehegemeinschaft drei Jahre Bestand hatte, ist eine Sachverhaltsfrage (Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 2C_54/2019 vom 22. Januar 2019 E. 5.3), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3.). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es dabei nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.; Urteil 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3). Frei zu prüfen ist dagegen, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft bis zum 3. Januar 2018 bzw. mindestens bis zum 31. Dezember 2017 sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlichen Vorschriften. Rechtsfrage ist mithin, ob die festgestellten Indizien die Schlussfolgerung zulassen, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft seitens des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau aufgegeben wurde, nachdem diese im Herbst 2017 eine aussereheliche Parallelbeziehung eingegangen ist. Ebenfalls Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung dem tatsächliche Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung in einer solchen Sachverhaltssituation noch beizumessen ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, Urteile 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3).
3.2. Von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorhanden ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Fehlt bei einem der Eheleute der Ehewille, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände und in Würdigung aller Indizien im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; Urteil 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2). Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens ist, wie im vorliegenden Fall, das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt deshalb ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; Urteile 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2; 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1 f.; vgl. auch E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
3.3. Vergleichbar mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt, grundsätzlich den Migrationsbehörden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485; vgl. auch Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2).
3.4. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 456 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E 4.2). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend, nebst der gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) geführten ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, noch weitere gewichtige Indizien dafür bestehen, dass die eheliche Gemeinschaft bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aufgelöst wurde. In einer solchen Situation wird vom widersprechenden Ehegatten erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, die Dauer der eheliche Gemeinschaft von mindestens drei Jahren zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
3.5. Die vorinstanzlich festgestellten Indizien, die auf das Fehlen eines gegenseitigen Ehewillens vor Ablauf der gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten Frist von drei tatsächlich gelebten Ehejahren hindeuten, werden vom Beschwerdeführer nicht oder nicht hinreichend substanziiert bestritten (vorne E. 1.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vorne E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht insbesondere nicht dargelegt, inwiefern die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung der Vorinstanz, die von einer Aufgabe des gemeinsamen Ehewillens bereits vor dem 21. November 2017 ausgeht, verfassungsrechtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Vielmehr begnügt er sich damit, die vorinstanzlichen Argumente zurückzuweisen oder zu relativieren und sich auf den Standpunkt zu stellen, das Migrationsamt bzw. die Vorinstanz hätte den Nachweis erbringen müssen, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe. Damit wurde dem Rügeprinzip nicht Genüge getan bzw. es fehlt an einer substanziierten Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass gestützt auf die festgestellten Indizien davon auszugehen sei, die Ex-Ehefrau habe aufgrund ihrer unbestrittenen Parallelbeziehung mit einem türkischen Landsmann in Frankreich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) am 21. November 2017 keinen Ehewillen mehr gehabt bzw. dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft bereits vor dem 21. November 2017 aufgelöst hätten. Er argumentiert, die Vorinstanz habe die festgestellten Indizien willkürlich (Art. 9 BV) gewertet. Bei einer objektiven Betrachtungsweise liessen die aufgeführten Indizien keinen Rückschluss auf die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft vor dem 21. November 2017 zu.
4.2. Es sei zwar zutreffend, macht er geltend, dass seine Ex-Ehefrau im Herbst 2017 eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei. Indes habe sie aber trotzdem bis Ende Dezember 2017 den Willen gehabt, an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festzuhalten bzw. um den Fortbestand der Ehe zu kämpfen. Es sei in diesem Zusammenhang deshalb willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Indizien annehme, dass die Ex-Ehefrau direkt nach dem ersten Kennenlernen des türkischen Landsmannes in Frankreich den Ehewillen aufgegeben habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seinerseits erst Ende Dezember 2017 von der ausserehelichen Beziehung seiner Ex-Ehefrau erfahren. Die Ehe sei deshalb erst zu diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich per 31. Dezember 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und die Eheleute in der Folge am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht haben. Zudem sei die Aufgabe der ehelichen Wohnung und die damit verbundene, gegen aussen wahrnehmbare Aufgabe des Ehewillens der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung der Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht und vermögen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bereits vor dem 21. November 2017 aufgegeben wurde und deshalb nicht drei Jahre Bestand hatte, nicht als willkürlich (Art. 9 BV) darzustellen.
4.3.1. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) haben zwar beide Ehegatten übereinstimmend erklärt, sich erst Ende Dezember 2017 getrennt zu haben - die Ehe wäre dann während dreier Jahre und ca. einem Monat gelebt worden -, doch bestanden aufgrund mehrerer Indizien hinreichend begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
4.3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Ehe des Beschwerdeführers von Anfang an den Eindruck einer Scheinehe erweckt habe. Die Vorinstanz weist diesbezüglich auf den Altersunterschied von rund elf Jahren hin, wobei es aufgrund der türkischen Herkunft beider Eheleute in diesem Zusammenhang insbesondere auffällig sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eheschlusses gerade erst volljährig geworden sei und darüber hinaus noch eine wesentlich ältere Ehefrau heiratete. Aufgrund des patriarchalisch geprägten türkischen Kulturkreises könne diese Alterskonstellation als deutliches Indiz für eine Scheinehe gewertet werden (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).
4.3.3. Die Vorinstanz sieht zudem im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Heirat im an die Schweiz angrenzenden Ausland aufgehalten habe und sich ein Teil seiner Verwandtschaft bereits in der Schweiz niedergelassen habe, ein weiteres Indiz dafür, dass der Eheschluss nur dazu diente, dass hiesige Aufenthaltsrecht zu erlangen. Erschwerend hinzu komme, dass die Ex-Ehefrau gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 8. November 2016 den Verdacht geäussert habe, dass ihr Ehemann sie womöglich nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geheiratet hat. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich mehrerer Wohnungskontrollen nicht am ehelichen Wohnsitz angetroffen worden (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids; vgl. zu den Indizien einer Scheinehe BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
4.3.4. Der Verdacht, dass die Ehe vorliegend nur zu Aufenthaltssicherung eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde, erhärtete sich schliesslich durch die von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellte (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) und unbestrittene aussereheliche Beziehung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Dem vorinstanzlichen Sachverhalt kann entnommen werden, dass die Ex-Ehefrau am 14. Dezember 2017 anlässlich einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle zusammen mit dem türkischen Landsmann C.________ aufgegriffen wurde. Der Grund für die Polizeikontrolle war ein gegen C.________ verhängtes Einreiseverbot in die Schweiz. Anlässlich der nachfolgenden polizeilichen Befragung hätten beide Autoinsassen angegeben, dass zwischen ihnen ein Liebesverhältnis bestehe. Während die Ex-Ehefrau gemäss den verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) angab, dass das Verhältnis mit C.________ seit einem Monat bestehe und sie ihn bereits drei Mal in Frankreich besucht habe, gab dieser zu Protokoll, die Beziehung bestehe seit drei Monaten und er beabsichtige die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu heiraten (E. 3.4.1 f. des angefochtenen Entscheids).
4.3.5. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe bereits vor dem 21. November 2017 nicht mehr tatsächlich gelebt wurde, sieht die Vorinstanz zudem darin, dass die Ex-Ehefrau anlässlich der polizeilichen Befragung auf die Frage, wer alles in ihrer Wohnung lebe, den Namen des Beschwerdeführers nicht nannte. Der Verdacht, dass sich die Eheleute schon vor dem 21. November 2017 getrennt haben, erhärtete sich gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) schliesslich durch die Aussage des Bruders der Ex-Ehefrau anlässlich einer am 26. Januar 2018 durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle, wonach sich seine Schwester bereits vor fünf Monaten vom Beschwerdeführer getrennt habe (zum Ganzen E. 3.4.1 ff. des angefochtenen Entscheids).
4.3.6. Aufgrund der vorgenannten Indizien sowie unter Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) am 21. November 2017 auf eine ernsthafte Parallelbeziehung mit C.________ eingelassen bzw. sich vom Beschwerdeführer getrennt habe. Dem Umstand, dass die Eheleute trotzdem noch bis zum Auszug des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2017 in der ehelichen Wohnung gelebt haben, komme aufgrund der Aufgabe des gemeinsamen Ehewillens nur noch formeller Charakter zu.
4.4. Entgegen den appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, hat die Vorinstanz nicht verfassungsrechtlich unhaltbar darauf geschlossen, dass die Ehe bereits vor dem 21. November 2017 nicht mehr gelebt worden sei. Vielmehr ist sie gestützt auf eine fundierte Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsumstände (vorne E. 4.3.3 ff.) zum Ergebnis gekommen, dass der Wille zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestehenden ernsthaften Parallelbeziehung der Ex-Ehefrau, bereits vor dem Erreichen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aufgegeben wurde. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der festgestellten Sachverhaltsindizien sowie der umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachvollziehbar und erweist sich als verfassungsrechtlich haltbar.
4.5. Aufgrund der gewichtigen Indizien wäre es zudem am Beschwerdeführer gelegen, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, die Dauer der eheliche Gemeinschaft von mindestens drei Jahren zumindest glaubhaft zu machen (vorne E. 3.4). Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von ihm keinen eigentlichen Negativbeweis verlangt. Vielmehr hätte er, wie dies die Vorinstanz zu Recht vorbringt, lediglich konkrete Elemente vorbringen müssen, welche geeignet gewesen wären, die Indizien, die die Annahme der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft vor dem 21. November 2017 stützen, zu entkräften. Dies hätten beispielsweise SMS-Nachrichten sein können, die die Eheleute im Herbst 2017 gegenseitig ausgetauscht haben. Denkbar wären in diesem Zusammenhang auch Fotos von gemeinsamen Ausflügen gewesen oder aber die Nennung von gemeinsamen Freunden, die die nach wie vor gelebte eheliche Beziehung hätten bezeugen können. Solche Beweismittel konnte der Beschwerdeführer, der gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) schon im kantonalen Verfahren bereits frühzeitig rechtskundig vertreten war, nicht vorbringen.
4.6. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Beweisführung vielmehr darauf beschränkt, den über den 21. November 2017 hinaus bestehenden Ehewillen beider Eheleute damit zu begründen, dass hinsichtlich der von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten dreijährigen Ehedauer an die tatsächlichen Wohnungsmeldeverhältnisse anzuknüpfen sei. Infolgedessen habe die eheliche Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2017 angedauert, da der Beschwerdeführer erst an diesem Tag aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sei.
4.7. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, dass das eheliche Zusammenwohnen im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) ein Kriterium darstellt, dass sicherstellen soll, dass eine eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich gelebt wird. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung ist denn in der Regel auch ein wichtiges und oftmals gegen aussen dass einzig wahrnehmbare Kriterium dafür, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in einer Situation wie der Vorliegenden, trotz des fortdauernden Zusammenwohnens angenommen werden kann, dass bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Vielmehr kann das Bestehen einer ununterbrochenen eheliche Gemeinschaft in der Schweiz, auf die sich die Berechnung der Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abstützt, aufgrund sämtlicher Sachverhaltsumstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei dann für die massgebliche Fristberechnung auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4).
4.8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Berechnung der massgeblichen Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht auf das Datum des offiziellen Auszugs des Beschwerdeführers abgestellt hat, sondern aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung aller festgestellten Indizien angenommen hat, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bereits vor dem für die Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgebenden 21. November 2017 aufgegeben wurde. Da die in der Schweiz gelebte Ehedauer im Ergebnis somit weniger als drei Jahre betrug, fällt ein nachehelicher Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hahn