BGer 5A_977/2019
 
BGer 5A_977/2019 vom 06.12.2019
 
5A_977/2019
 
Urteil vom 6. Dezember 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).
Gegenstand
Fristeinhaltung (Stiftungsaufsicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2019 (VD.2019.169).
 
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. April 2019 suspendierte die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) A.________ als Stiftungsratspräsidenten der "Stiftung B.________" mit Sitz in Basel. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Verwaltungsrat der BSABB mit Entscheid vom 20. August 2019 ab.
Unbestrittenermassen wurde dieser Entscheid A.________ am 21. August 2019 zugestellt. Am 28. August 2019 meldete dieser beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgerichteinen Rekurs an, welchen er mit weiteren Eingaben vom 26. und 27. September 2019 begründete.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 trat das Appellationsgericht auf den Rekurs wegen verspäteter Einreichung der Begründung nicht ein.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. November 2019 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Stiftungsaufsicht. Dagegen kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe kann ohne Weiteres als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Speziell ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Verletzung kantonalen Rechts nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Das gleiche gilt ferner für die - grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides; diesbezüglich sind ebenfalls nur Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen möglich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
3. Das Appellationsgericht hat sein Urteil auf § 16 Abs. 2 VRPG/BS gestützt, wonach der Rekurs innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung zu begründen ist; dabei hat es festgestellt und erwogen, dass ausgehend von der am 21. August 2019 erfolgten Zustellung die Rekursfrist am 20. September 2019 endete und die erst am 26. und 27. September 2019 eingereichten Begründungen verspätet sind.
4. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Begehren enthält. Sodann trägt der Beschwerdeführer - freilich in appellatorischer Weise, d.h. ohne Verfassungsrügen geltend zu machen und zu begründen, wie dies nach dem in E. 2 Gesagten erforderlich wäre - einen neuen Sachverhalt vor und macht einen versehentlichen Eintrag in seiner Agenda am 28. statt am 21. August 2019 geltend. Ferner erfolgen Ausführungen zu einem "Erklärungsirrtum". Es wäre jedoch mit substanziierten Rügen darzutun, inwiefern das Appellationsgericht im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 VRPG/BS gegen Verfassungsbestimmungen, namentlich gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen haben soll, oder dass rechtzeitig ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden, aber nicht oder in Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen beurteilt worden wäre.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli