Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_773/2019
Urteil vom 5. Dezember 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 31. Juli 2019 (100.2018.305U).
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1984) reiste am 6. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 25. August 2005 mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau geschlossene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 2007, 2009 und 2014) hervor.
Am 31. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ in zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wucher, Hehlerei, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Am 18. September 2017 wurde er nach mehrmonatiger Untersuchungs- und Sicherheitshaft und anschliessendem vorzeitigen Strafantritt bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Bereits zuvor war A.________ unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Busse von Fr. 600.-- (Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 21. Oktober 2010) bzw. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.--, deren Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde, und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 16. Februar 2011) verurteilt worden.
B.
Am 30. Januar 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 14. August 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. September 2018 an.
Mit Urteil vom 31. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag, der am 30. August 2019 abgeschlossen wurde, ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
3.
3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2).
3.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).
3.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist stets zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Familienangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 382). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1). Handelt es sich wie vorliegend um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (vgl. das Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit Hinweisen).
3.4. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 42 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 betreffend eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1 und 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3 betreffend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten; Urteil 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 betreffend eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten).
3.4.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass es sich bei der am meisten ins Gewicht fallenden Straftat um eine versuchte schwere Körperverletzung handelte, die am 3. Februar 2014 begangen wurde. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten das Opfer mit einem Messer bewaffnet in einer Bar aufgesucht. Dort sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und der Bruder des Beschwerdeführers habe zwei Mal mit grosser Wucht von hinten auf das Opfer eingestochen. Motiv der Tat sei einerseits die Weigerung des Opfers gewesen, dem Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 300.-- zurückzuzahlen; andererseits sei es dem Beschwerdeführer aber auch um Prinzipien, Ehre und Macht gegangen. Nach der strafrechtlichen Würdigung sei der Beschwerdeführer der Anführer und Initiator der Auseinandersetzung gewesen. Gemäss dem angefochtenen Urteil habe das Obergericht zudem festgehalten, dass zwischen dem Tatanlass und der zugefügten Verletzung, welche innert kürzester Zeit ein lebesgefährliches Ausmass hätte annehmen können, ein krasses Missverhältnis bestanden habe (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
Diese Straftat ist gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders schwer. Die schwere Körperverletzung (auch im Versuch: vgl. BGE 144 IV 168 ff.; Urteil 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4.1) gehört zu den Verhaltensweisen, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend Anwendung auf den Beschwerdeführer findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).
3.4.2. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich nebst der versuchten schweren Körperverletzung auch des Wuchers (begangen von August 2010 bis 2013), der Hehlerei (begangen im Mai 2013), der Beschimpfung (begangen am 3. Februar 2014) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen im Februar 2014) schuldig gemacht hat. Zwar wiegen diese Straftaten vergleichsweise weniger schwer, doch kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht behauptet werden, dass sie vernachlässigbar seien. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2011 zwei Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erwirkt (vgl. Sachverhalt, A). Auch diese Delikte haben keinen Bagatellcharakter.
Vor diesem Hintergrund stellt die versuchte schwere Körperverletzung - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - kein einmaliges Fehlverhalten dar. Vielmehr ist mit der Vorinstanz von einer wiederholten Delinquenz über mehrere Jahre auszugehen (vgl. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich über eine längere Zeit an die Rechtsordnung zu halten. Insbesondere liess er sich durch die angesetzte Probezeit nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter, wobei die Schwere der Straftaten mit der Zeit zunahm. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen seien (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei schweren Straftaten, wozu die versuchte schwere Körperverletzung gehört, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben; Gesundheit usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
3.4.3. Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung keine Straftaten mehr verübt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt dem Wohlverhalten praxisgemäss während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch teilweise durch die Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug eingeschränkt war (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2). Kein entscheidendes Gewicht kommt sodann dem Umstand zu, dass ihm während der Inhaftierung nach eigenen Angaben der drohende Verlust seiner Familie bewusst worden sei, weshalb er sein bisheriges Verhalten grundsätzlich überdenkt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Verurteilung bereits Familienvater war (vgl. Sachverhalt, A), was ihn allerdings nicht davon abhielt, weiter zu delinquieren.
Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, verschuldensmildernden Umständen, die bereits vom Strafrichter berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils), im migrationsrechtlichen Verfahren erneut Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, weshalb die Migrationsbehörde nicht an die Einschätzung des strafrechtlichen Verschuldens gebunden ist, auch wenn sie diese mitberücksichtigt: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Diese können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet einerseits das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29). Andererseits ist auch die Beziehung zu seiner Ehefrau durch das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4)
3.5.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im November 2005 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich somit seit über 13 Jahren hier aufhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die lange Aufenthaltsdauer mit Blick auf die Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens und die in Haft verbrachte Zeit zu relativieren (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Zudem befand er sich von März 2011 bis Juli 2011 aufgrund eines im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch hängigen Strafverfahrens in seinem Heimatland in Haft (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils).
Zwar ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Urteil bereits vor seiner Inhaftierung ununterbrochen erwerbstätig war und keine Sozialhilfe bezogen hat (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Entgegen seiner Auffassung kommt seiner einigermassen gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration angesichts seiner Delinquenz kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. auch E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er im Übrigen über keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 4.3.3 des angefochtenen Urteils), bringt er nichts Substantiiertes entgegen. Dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sehr gut auf Deutsch verständigen kann, zeugt schliesslich nicht von einer besonders guten Integration, kann dies doch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden.
Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe sich höchstens teilweise integrieren können (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).
3.5.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Er hat den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und ist mit einer Landsfrau verheiratet. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe er von der Schweiz aus regelmässig Ferien in seiner Heimat verbracht, wo er Wohneigentum besitze und noch Angehörige und Bekannte habe (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils). Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten und Bräuchen seines Heimatlands vertraut ist und die Sprache beherrscht. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo möglich erscheint. Zwar wurde ihm nach einem Unfall ein Invaliditätsgrad von 34 % attestiert, weshalb ihm eine SUVA-Rente in der Höhe von Fr. 24'102.-- pro Jahr ausbezahlt wird; dennoch war er stets in der Lage, zumindest einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seine fünfköpfige Familie finanziell zu sorgen (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils). Weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, eine passende Arbeitsstelle im Kosovo zu finden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz reicht praxisgemäss nicht aus, um eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3).
3.5.3. Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seine Ehefrau zwar aus dem Kosovo stammt, sie jedoch bereits als Kind in die Schweiz eingereist ist. Die drei Kinder sind in der Schweiz geboren. Vor diesem Hintergrund kann die Ausreise der Familienangehörigen nicht von vornherein als ohne Weiteres zumutbar bezeichnet werden. Allerdings nennt der Beschwerdeführer keine spezifischen Gründen, die das Wohnen für ihn und seine Familie in der Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, sondern verweist pauschal auf die schlechten Perspektiven im Kosovo. Wie bereits ausgeführt, begründet der Umstand, dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger sind als in der Schweiz noch keine Unzumutbarkeit (vgl. E. 3.5.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.3).
Der Ehefrau und den Kindern steht es jedoch frei, in der Schweiz zu bleiben. Es steht ausser Frage, dass in diesem Fall die Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer erheblichen Beeinträchtigung der intakten familiären Beziehungen verbunden wäre. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer trotz stabiler Familienverhältnisse als Ehemann und Vater wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Daher hat er es hinzunehmen, wenn die familiäre Beziehung - und insbesondere die Beziehung zu seinen Kindern - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. auch Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.2). Zwar misst das Bundesgericht dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Sollte sich das Ehepaar für den Verbleib der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz entscheiden, könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und gepflegt werden (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.6).
Es mag schliesslich sein, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland für die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden wäre. Gemäss den vorinstanzlichen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, Ausführungen war es der Ehefrau jedoch möglich, während seiner Inhaftierung im In- und Ausland von insgesamt knapp drei Jahren den Familienalltag allein zu bewältigen (vgl. E. 4.4.3 des angefochtenen Urteils). Weshalb es ihr zudem nicht möglich sein sollte, zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
3.6. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR i.S. Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid handelt. Ferner hat es dessen Tragweite insofern relativiert, als sich der Gerichtshof dabei überwiegend auf Tatsachen stützte, welche erst nach dem kantonalen Urteil und dem bundesgerichtlichen Verfahren eingetreten waren (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteile 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 6.5).
3.7. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ein grosses öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. Urteile 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2; 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.6).
Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je mit Hinweisen; vgl. E.4.4.4 des angefochtenen Urteils).
3.8. In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr als die mit Strafbefehl vom 16. Februar 2011 angeordnete Probezeit offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat.
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov