BGer 8C_747/2019
 
BGer 8C_747/2019 vom 04.12.2019
8C_747/2019
 
Urteil vom 4. Dezember 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. August 2019 (VV.2019.99).
 
Nach Einsicht
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem Bundesgericht weitergeleitete, als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde vom 4. November 2019 (Poststempel) der A.________ gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 14. August 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. November 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 14. November 2019eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Auffassung gelangte, die einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinenden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 18. März 2019 seien rechtens,
dass es für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf das Gutachten der Estimed AG, MEDAS-Stelle, Zug, vom 29. Oktober 2018 abstellte, wobei es sich auch mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den gezeigten Leistungen im Rahmen des Integrationsprogrammes beim Verein B.________ auseinandersetzte,
dass die beiden Eingaben vom 4. und 14. November 2019 den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten (Forderung nach Berufsberatung und beruflichen Eingliederungsmassnahmen), den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Verweis auf den Abschlussbericht des Vereins B.________ auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Einschätzung der Auswirkungen ihres Gesundheitszustandes beschränkt, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz