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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_568/2019
Urteil vom 28. November 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch lic. iur. Christian Boras,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Juni 2019 (UV.2019.00061).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1952 geborene A.________ war als Mitarbeiter der B.________ AG bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen verletzte. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 6. Juli 2016 teilte die Allianz dem Versicherten mit, sie werde bei der Schulthess Klinik ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag geben. Nachdem sich der Versicherte mit einer (erneuten) Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, verfügte die Unfallversicherung am 6. Oktober 2016 ihr Festhalten an der geplanten Begutachtung, wobei sie einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzog. Auf die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2016 nicht ein. Am 4. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten die Namen der vorgesehenen Experten der Schulthess Klinik bekannt und erliess auf sein Verlangen hin am 16. Januar 2017 eine beschwerdefähige Verfügung. Auch bei dieser Verfügung wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2017 ab; das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 auf die vom Versicherten gegen diesen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
A.b. Nach Vorliegen des von der Schulthess Klinik am 20. März 2018 erstatteten Gutachtens stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. Mai 2018 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 rückwirkend per 20. August 2015 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtete.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides über seine Leistungsansprüche gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 17. März 2016 zu entscheiden; zudem sei bis zur Fällung des Rentenentscheides sein Taggeldanspruch vollumfänglich zu bejahen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Leistungseinstellung der Unfallversicherung per 20. August 2015 bestätigte.
3.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 20. März 2018 erwogen, die über den 20. August 2015 hinaus geklagten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht worden. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, gibt - wie nachstehende Erwägungen zeigen - zu keiner abweichenden Sachverhaltswürdigung Anlass.
4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten der Schulthess Klinik stelle eine unzulässige "second opinion" dar, ist zwar gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG letztinstanzlich grundsätzlich zulässig (vgl. auch Urteil 8C_440/2019 vom 8. November 2019 E. 5.2). Er unterlässt es aber, in der Beschwerde darzutun, inwiefern der Entscheid vom 25. April 2017, mit welchem die Anordnung der Begutachtung vom kantonalen Gericht bestätigt wurde, Recht verletzt (vgl. E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als ungenügend begründet.
4.3. Weiter bemängelt der Versicherte, das Gutachten der Schulthess Klinik vom 20. März 2018 sei nicht verwertbar, da sich die Gutachter von sachfremden Überlegungen haben leiten lassen. So hätten die Gutachter ausdrücklich festgehalten, die sog. "Budapest-Kriterien" seien für den klinischen Alltag sicher tauglich, hingegen sei ihre "Anwendung im mediko-legalen Kontext kritisch" zu sehen. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers bringen die Gutachter jedoch mit dieser Formulierung nicht eine Befangenheit zum Ausdruck, sondern lediglich ihr Bewusstsein für die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175). Vor diesem Hintergrund ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, dass die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingesetzten Gutachter ihre medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung des "mediko-legalen Kontextes" der an sie gestellten Fragen tätigen.
4.4. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Entgegen den Ausführungen des Versicherten stellt der Umstand, dass er sich einerseits hauptsächlich über seine Schmerzen im Bereich des rechten Daumens mit Ausstrahlung in den rechten Zeig- und Mittelfinger beklagte, die Gutachter aber andererseits die Beschwerden zu einem grossen Teil mit den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule erklären, keinen Widerspruch und damit kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar. Damit durfte das kantonale Gericht die Kausalität der geklagten Beschwerden gestützt auf dieses Gutachten beurteilen.
4.5. Ist das über den 20. August 2015 hinaus geklagte Leiden nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht, so hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für dieses Leiden zu Recht verneint. Damit entfällt auch ein Rentenanspruch des Versicherten; die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold