Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_557/2019
Urteil vom 28. November 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 31. Oktober 2019 (BK 19 345 KUE).
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 12. Juli 2019 das Verfahren gegen diverse Behörden, Richter und Politiker wegen angeblichen Verfehlungen nicht an die Hand. Die erhobenen Vorwürfe gegen verschiedene Magistratspersonen, Behördenmitglieder und Richter, soweit sie überhaupt in die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland fallen würden, seien inhaltlich haltlos und strafrechtlich offensichtlich irrelevant.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 6. August 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Schreiben vom 21. August 2019 ersuchte A.________ sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2019 ab und forderte A.________ nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_461/2019 vom 16. Oktober 2019 nicht eintrat.
Nach Kenntnisnahme des bundesgerichtlichen Urteils 1B_461/2019 vom 16. Oktober 2019 forderte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 nochmals auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten die Beschwerdekammer auf das Rechtsmittel nicht eintrete.
2.
Gegen diese Verfügung wandte sich A.________ mit Eingabe vom 14. November 2019 ans Bundesgericht, welches auf die Einforderungen von Vernehmlassungen verzichtete.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise verständlich aufzuzeigen, inwiefern die beanstandete Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli