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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_948/2019
Urteil vom 26. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen.
Gegenstand
Diverse Beschwerden (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2019 (KES.2019.38).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 schied das Bezirksgericht Münchwilen die Ehe von A.________ und B.________ und teilte die alleinige elterliche Sorge über die 2004 geborene gemeinsame Tochter C.________ dem Vater zu.
Am 26. Mai 2015 beantragte A.________ bei der KESB Münchwilen die Übertragung der Obhut, was diese mit Entscheid vom 3. November 2015 abwies, unter gleichzeitiger Vormerknahme, dass der Vater seine Tochter freiwillig bei einer Pflegefamilie untergebracht hatte, und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
Am 4. Mai 2018 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin vom 10. April 2018 für die Zeit von November 2015 bis November 2017.
Die hierauf von der Mutter gegen die Beiständin erhobene Beschwerde leitete das Obergericht des Kantons Thurgau an die KESB weiter, welche die Mutter zur Konkretisierung der Kritik aufforderte. Am 24. Mai 2019 überbrachte diese eine konkretisierende Stellungnahme, wobei sie gleichentags mit Schreiben an das Obergericht festhielt, sie habe kein Vertrauen in die KESB. Es folgte ein längerer Schriften- und Korrespondenzwechsel zwischen KESB, Obergericht, Beiständin und Mutter, welche auch weitere Eingaben machte, u.a. eine Aufsichtsbeschwerde.
Mit Entscheid vom 22. August 2019 trat die KESB auf den Antrag der Mutter, wonach das Pflegeverhältnis aufzulösen sei, nicht ein. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 24. Oktober 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu den verschiedenen Eingaben.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli