BGer 4D_53/2019
 
BGer 4D_53/2019 vom 25.11.2019
 
4D_53/2019
 
Urteil vom 25. November 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ KIG in Liquidation, vormals
B.________ KlG, Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
Konkursamt Altstetten-Zürich,
Altstetterstrasse 142, Postfach, 8048 Zürich.
Gegenstand
Auftrag; vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juli 2019 (PP190030-O/U).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 686.-- betrieb;
dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, beantragte, es sei festzustellen, dass sie die betriebene (n) Forderung (en) nebst Zinsen und Kosten nicht schulde;
dass die mit der Sache befasste Einzelrichterin mit Entscheid vom 28. Juni 2019 die laufende Betreibung im Teilbetrag von Fr. 90.-- der Grundforderung einstweilen einstellte, nicht aber im übrigen Umfang;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2019 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2019 (Postaufgabe 16. September 2019) gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Streitwert im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 30'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4), was indessen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird;
dass demnach die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist und die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass mit der vorliegenden Beschwerde auch deshalb nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, weil sie sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richtet, ist doch Gegenstand des kantonalen Verfahrens nur die vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG;
dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2019 den Konkurs eröffnete und das Konkursverfahren mit weiterer Verfügung vom 9. September 2019 mangels Aktiven einstellte;
dass das Konkursamt Altstetten-Zürich das Bundesgericht mit Schreiben vom 21. November 2019 darauf hinwies, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2019 die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens und dessen Durchführung als summarisches Konkursverfahren angeordnet hat, und die Prüfung beantragte, ob das Verfahren nach Art. 207 SchKG zu sistieren sei;
dass das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet des Umstandes, dass über die Beschwerdeführerin das Konkursverfahren hängig ist, nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wird (vgl. Urteile 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016; 5A_539/2008 vom 2. Oktober 2008 und 5A_398/2008 vom 4. September 2008; ferner Urteil 4D_33/2011 vom 30. Mai 2011), weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Fall einer Weiterführung durch die Konkursmasse oder einzelner Gläubiger in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde und auch des Beschwerdegegenstands (vorläufige Einstellung der Betreibung) nicht beeinflusst werden kann und weil die Konkursmasse durch den vorliegenden Entscheid ohne Erhebung einer Gerichtsgebühr und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung nicht berührt wird;;
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Altstetten-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer