BGer 6B_1293/2019
 
BGer 6B_1293/2019 vom 22.11.2019
 
6B_1293/2019
 
Verfügung vom 22. November 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtleisten des Prozesskostenvorschusses; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung, vom 10. Oktober 2019 (P1 19 63).
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. November (eingegangen am 22. November) 2019 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill